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   KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98   

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KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98 (https://dejure.org/2000,15658)
KG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 1 W 2682/98 (https://dejure.org/2000,15658)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 1 W 2682/98 (https://dejure.org/2000,15658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt vertretener Streitgenossen ; Nachholung der unterbliebenen Aufteilung der von allen Streitgenossen ihrem gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt geschuldeten Gesamtkosten auf die einzelnen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 12 O 291/95
  • LG Berlin - 82 AR 168/98
  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1435
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 26.05.1972 - 1 W 1269/71
    Auszug aus KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98
    Soweit obsiegende Streitgenossen, die gemeinsam von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können (Senat NJW 1972, 2045), ist die im Kostenfestsetzungsbeschluss unterbliebene, aber gebotene Aufteilung auf ein vom Erstattungsschuldner eingelegtes Rechtsmittel nachzuholen.

    Der Senat vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die einzelnen Streitgenossen grundsätzlich nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Anteil an den Gesamtkosten erstattet verlangen können, und zwar regelmäßig nach Kopfteilen, sofern sie nicht mehr gezahlt haben oder notgedrungen werden zahlen müssen (vgl. im Einzelnen Senat NJW 1972, 2045 und JurBüro 1984, 1090).

    Der Senat hat in NJW 1972, 2045 seine zu der Streitfrage schon früher vertretene Ansicht (vgl. NJW 1964, 357) mit allgemeinen Ausführungen bestätigt, die eine Beschränkung auf den Fall unterschiedlichen Prozesserfolgs der gemeinsam vertretenen Streitgenossen nicht erkennen lassen.

    Das somit zulässige Begehren der Klägerin ist auch begründet, da jeder der mehreren obsiegenden Erstattungsgläubiger nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (NJW 1972, 2045 und NJW-RR 1998, 860) nur einen anteiligen, für jeden gesondert, und zwar hier nach Kopfteilen festzusetzenden Erstattungsanspruch hat.

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98
    Die dortigen Ausführungen gelten aber auch auf für den hier gegebenen Fall, dass alle Streitgenossen obsiegt haben (so ausdrücklich Senat, unveröffentlichte Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 W 4285/89 - und vom 28. Oktober 1997-1 W 835/96; vgl. auch Senat NJW-RR 1998, 860 betreffend einen Fall des Obsiegens aller gemeinsam vertretener Streitgenossen).

    Vielmehr würde eine solche ohne Berücksichtigung des Innenverhältnisses der Streitgenossen erfolgende Festsetzung generell die Zubilligung eines Erstattungsanspruchs in Höhe nur fiktiv geschuldeter Kosten bedeuten (vgl. Senat NJW-RR 1998, 860/861).

    Das somit zulässige Begehren der Klägerin ist auch begründet, da jeder der mehreren obsiegenden Erstattungsgläubiger nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (NJW 1972, 2045 und NJW-RR 1998, 860) nur einen anteiligen, für jeden gesondert, und zwar hier nach Kopfteilen festzusetzenden Erstattungsanspruch hat.

  • OLG Karlsruhe, 06.04.1992 - 11 W 39/92
    Auszug aus KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98
    Zu der in den angeführten Entscheidungen des Senats nicht behandelten Zulässigkeitsfrage schließt sich der Senat der - soweit erörtert - einmütigen Auffassung an, wonach die unterbliebene Aufteilung der von allen Streitgenossen ihrem gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt geschuldeten Gesamtkosten auf die einzelnen Streitgenossen auf ein vom Erstattungsschuldner eingelegtes Rechtsmittel nachzuholen ist oder jedenfalls Zulässigkeitsbedenken insoweit nicht geäußert werden (OLG Neustadt NJW 1956, 1034/1035; OLG Koblenz MDR 1977, 585; OLG Karlsruhe Rpfleger 1992, 494; im Grundsatz auch OLG Dresden HRR 1941 Nr. 867; OLG Köln JurBüro 1982, 1087; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 100 Rdn. 63; vgl. auch Beiz in: MünchKommZPO, § 100 Rdn. 30 für ein Rechtsmittel (des Kostengläubigers).
  • KG, 25.07.1963 - 1 W 372/63
    Auszug aus KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98
    Der Senat hat in NJW 1972, 2045 seine zu der Streitfrage schon früher vertretene Ansicht (vgl. NJW 1964, 357) mit allgemeinen Ausführungen bestätigt, die eine Beschränkung auf den Fall unterschiedlichen Prozesserfolgs der gemeinsam vertretenen Streitgenossen nicht erkennen lassen.
  • OLG Koblenz, 11.12.1992 - 2 U 911/92

    Anfechtbarkeit eines Anerkenntnisurteiles; Testamentsvollstrecker als Partei

    Auszug aus KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98
    Der verurteilte Beklagte und entsprechend der Erstattungsschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren ist beschwert, soweit er eine im Vergleich zum rechtskraftfähigen Inhalt des Titels zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung geltend machen kann (vgl. BGH NJW 1955, 545; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 462; vgl. auch Rimmelspacher in: MünchKommZPO, vor § 511 Rdn. 14).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02

    Kostenausgleichung: Klage eines BGB-Gesellschafters als Prozessstandschafter und

    Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435).
  • KG, 12.02.2019 - 5 W 1/19
    Zur Begründung wird auf die in der sofortigen Beschwerde genannten Entscheidungen verwiesen, ergänzend auf KG NJW-RR 2001, 1435.
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