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   OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02   

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https://dejure.org/2003,6521
OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02 (https://dejure.org/2003,6521)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2003 - 9 W 21/02 (https://dejure.org/2003,6521)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Februar 2003 - 9 W 21/02 (https://dejure.org/2003,6521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsentschädigung für ein Einfamilienhaus; Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Weiternutzung einer Ehewohnung durch einen Ehegatten; Endgültige Trennung der Ehegatten ; Nutzung gemeinsam mit gemeinsamen Kindern ; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 745; ; BGB § 745 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgültige Trennung von Ehegatten: Nutzungsentschädigung zugunsten des ausziehenden Miteigentümers eines gemeinsamen Einfamilienhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemann zieht aus dem Eigenheim aus und verlangt von seiner geschiedenen Frau Nutzungsentschädigung: Das klappt nicht immer!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2692 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 1009
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02
    Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn sich Ehegatten endgültig trennen und einer von ihnen aus der beiden als Miteigentümern gehörenden Ehewohnung auszieht, ohne zu verlangen, dass ihm die Benutzung oder Mitbenutzung der Wohnung wieder eingeräumt wird, er nach § 745 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 355, 356, m. w. N.) und bei Streit der Ehegatten darüber, in welcher Höhe der in der Wohnung Verbleibende dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, der andere nicht zunächst auf Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung zu klagen braucht, sondern vielmehr sofort den Zahlungsanspruch einklagen kann, der sich aus der angemessenen Neuregelung ergibt (BGH FamRZ 194, 822).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02
    Da sich die Höhe der Nutzungsentschädigung regelmäßig nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der Kosten und Lasten für die Wohnung richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. NJW 1996, 2153, FamRZ 1994, 822), ist von diesem Betrag der auf den Kläger entfallende hälftige Anteil an der Kreditbelastung in Abzug zu bringen.
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02
    Da sich die Höhe der Nutzungsentschädigung regelmäßig nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der Kosten und Lasten für die Wohnung richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. NJW 1996, 2153, FamRZ 1994, 822), ist von diesem Betrag der auf den Kläger entfallende hälftige Anteil an der Kreditbelastung in Abzug zu bringen.
  • LG Frankfurt/Oder, 12.06.2007 - 6a S 167/06

    Entschädigung gegen den allein das gemeinschaftliche Hausgrundstück nutzenden

    Insbesondere wenn Ehegatten sich voneinander trennen, kann eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung einer ihnen gemeinschaftliche gehörenden und bisher gemeinschaftlich genutzten Ehewohnung verlangt werden (BGH NJW 1983, 1845 [1847]; NJW-RR 1993, 386 [387]; OLG Celle, NJW 2000, 1425; OLG Koblenz, NJW 2000, 3791 [3792]; OLG Bbg, NJW-RR 2003, 1009; MünchKomm/Schmidt, § 745 BGB Rn. 35).

    Die begehrte Neuregelung kann statt auf die Abgabe einer Willenserklärung auch unmittelbar auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sein, soweit die zu beanspruchende Regelung in regelmäßigen Zahlungen besteht (BGH NJW 1998, 372 [373]; OLG Koblenz, NJW 2000, 3791 [3792]; OLG Bbg, NJW-RR 2003, 1009; MünchKomm/Schmidt, § 745 BGB Rn. 36).

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 03.02.2003 (Az.: 9 W 21/02 = NJW-RR 2003, 1009 ff.) ausgeführt, dass eine einvernehmlich erfolgende unentgeltliche Nutzung des Hauses durch die gemeinsamen, volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Kinder keine Nutzung durch einen das Haus ebenfalls bewohnenden Ehepartner darstellt, so dass der ausgezogene Ehepartner von dem verbliebenen Ehepartner lediglich die auf dessen eigenen Anteil entfallende Nutzung vergütet verlangen kann.

    Damit hatte der ausgezogene Ehegatte im Einvernehmen mit dem anderen Miteigentümer über einen Teil des ihm zustehenden Nutzungsrechts verfügt (vgl. NJW-RR 2003, 1009 [1010]).

  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 13 U 133/09

    Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung

    Danach kann nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung dieser Neuregelung der Benutzung und Verwaltung und bei Streit darüber, ob und in welcher Höhe der die frühere Ehewohnung allein weiter nutzende Ehepartner eine Nutzungsentschädigung an den andren zu zahlen hat, den in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Partner unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Nutzungsvergütung in Anspruch nehmen, vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 03, 1009.
  • AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14

    Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie

    Da der Sohn folglich im Einvernehmen dort wohnt, hat die Antragstellerin auch im Einvernehmen mit dem Antragsgegner über einen Teil des ihr zustehenden Nutzungsrechts verfügt, so dass sie insoweit auch keine Nutzungsentschädigung von dem Antragsgegner verlangen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 W 21/02).
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