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   BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08   

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https://dejure.org/2008,424
BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    ZPO § 130

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berufungsbegründung nur per E-Mail - Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.Eine Berufungsbegründung per E-Mail ist daher nicht als "Schriftsatz" i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht.

  • markenmagazin:recht

    § 130 ZPO
    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform durch eine E-Mail - Keine Formwahrung durch digitale Dokumente

  • IWW
  • JurPC

    ZPO § 130
    Keine Wahrung der Schriftform in Schriftsätzen durch E-Mail

  • aufrecht.de

    Berufungsbegründung via email reicht zur Wahrung der Frist nicht aus

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 130; BGB §§ 126, 126a
    Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    E-mail zur Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze nicht ausreichend

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • kanzlei.biz

    Gerichtliche Schreiben per E-Mail

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung durch eMail

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • Judicialis

    ZPO § 130

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130
    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schriftsatz per Mail: Wahrung der Schriftform?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze durch E-Mail

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei E-Mails für Gerichte! (IBR 2009, 120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 357
  • MDR 2009, 401
  • FamRZ 2009, 319
  • WM 2009, 331
  • MMR 2009, 99
  • MIR 2009, Dok. 010
  • BB 2009, 57
  • K&R 2009, 121
  • AnwBl 2009, 231
  • AnwBl Online 2009, 25
  • JR 2010, 165
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10).

    Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11).

    Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

    Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10).

    dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) enthält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren.

    Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13).

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff).

    Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11).

    Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf.
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08
    cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17).

    Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Deshalb tritt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194; BGH Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - FamRZ 2009, 319 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Er ermöglicht es, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronisches Dokument, als E-Mail (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 6), bei Gericht einzureichen.

    Sie soll dem elektronischen Dokument insbesondere im Hinblick auf dessen "Flüchtigkeit" und sonst spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 und BT-Drucks. 14/4987 S. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2008 (IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9) nur ausgeführt, der Gesetzgeber habe die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders "vorgeschrieben", eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genüge, sei nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.

    Sie übersieht, dass die qualifizierte elektronische Signatur neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7) insbesondere auch gewährleisten soll, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungsfunktion; vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 24 und BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9).

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