Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22561
LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09 (https://dejure.org/2009,22561)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2009 - 5 T 227/09 (https://dejure.org/2009,22561)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - 5 T 227/09 (https://dejure.org/2009,22561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenverteilung bei Durchführung einer Beweisaufnahme des zuständigen Gerichts i.R.e. durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens; Haftung eines sogenannten Interessenschuldners gemäß § 2 Nr. 2 Kostenordnung (KostO)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 305
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankenthal, 21.04.2005 - 1 T 60/05

    Erbscheinserteilungsverfahren: Haftung des Antragstellers für die auf Grund der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09
    Wenn - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. §§ 2358 BGB, 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat (vgl. dazu LG Frankenthal, Beschluss vom 21.04.2005 - Az.: 1 T 60/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 14 = ZEV 2005, 529; Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 45 zu § 137 KostO).
  • OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein

    Zur Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht - jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt - nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (LG Frankenthal ZEV 2005, 529; LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 305-306).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht