Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenverteilung bei Durchführung einer Beweisaufnahme des zuständigen Gerichts i.R.e. durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens; Haftung eines sogenannten Interessenschuldners gemäß § 2 Nr. 2 Kostenordnung (KostO)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Antragsteller im Erbscheinverfahren hat Kosten für Schriftgutachten und medizinischen Sachverständigen zu tragen
- institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)
Kosten der Beweisaufnahme im Erbscheinsverfahren
- institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)
Wer den Erbschein beantragt, trägt die Kosten einer Beweisaufnahme
Verfahrensgang
- AG Saarlouis, 27.10.2008 - 3 VI 626/06
- LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 305
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankenthal, 21.04.2005 - 1 T 60/05
Erbscheinserteilungsverfahren: Haftung des Antragstellers für die auf Grund der …
Auszug aus LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 5 T 227/09
Wenn - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. §§ 2358 BGB, 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat (vgl. dazu LG Frankenthal, Beschluss vom 21.04.2005 - Az.: 1 T 60/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 14 = ZEV 2005, 529;… Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 45 zu § 137 KostO).
- OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12
Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein …
Zur Vermeidung von Unbilligkeiten muss das Gericht - jedenfalls bei einem entsprechenden Antrag oder wenn sich die Unbilligkeit aufdrängt - nach §§ 81 ff FamFG prüfen, ob es die Gerichtskosten einem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (LG Frankenthal ZEV 2005, 529; LG Saarbrücken NJW-RR 2010, 305-306).