Rechtsprechung
BGH, 13.05.1985 - II ZR 196/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage - Vorliegen eines Feststellungsinteresses in Bezug auf die Inhaberschaft eines erbrechtlich erlangten Kommanditanteils - Pflicht zur vollständigen Übernahme eines Gesellschaftsanteils, wenn testamentarisch keine ...
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Papierfundstellen
- NJW 1986, 581 (Ls.)
- NJW-RR 1986, 28
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.02.1976 - II ZR 177/74
Bedeutung der Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen …
Auszug aus BGH, 13.05.1985 - II ZR 196/84
Denn die Unterzeichnung einer Handelsregister-Anmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er dort erklärt, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes (Sen. Urt. v. 23.2.1976 - II ZR 177/74, LM BGB § 182 Nr. 9). - BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76
Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners
Auszug aus BGH, 13.05.1985 - II ZR 196/84
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Feststellungsurteil diese Gefahr zu beseitigen vermag (BGHZ 69, 144, 147).
- KG, 05.09.2018 - 22 W 53/18
Handelsregistersache: Auslegung einer Anmeldung zum Handelsregister
Allerdings kann eine Anmeldung auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wie eine Amtsniederlegung enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985 - II ZR 196/84 -, juris Rdn. 9;… Urteil vom 17. September 1984 - II ZR 208/83 -, juris Rdn. 12). - OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06
Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG
Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (WM 1976, 448; WM 1984, 1605; NJW-RR 1986, 28, 29) ist die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Unterzeichnende das dort Erklärte billige und im Innenverhältnis gelten lassen wolle, es sei denn, aus den Umständen ergäbe sich etwas anderes. - LG Köln, 07.04.2016 - 86 O 144/15
Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Kommanditeinlage im …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1976, 448; WM 1984, 1605; NJW-RR 1986, 28, 29) ist die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Unterzeichnende das dort Erklärte billige und im Innenverhältnis gelten lassen wolle, es sei denn, aus den Umständen ergäbe sich etwas anderes.
- OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 175/99
Feststellungsinteresse bei fehlender Abdichtung gegen drückendes Wasser
Das schutzwürdige Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen der Beklagten ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (vgl. BGH NJW-RR 1986, 28/29; 1989, 1367). - KG, 03.03.2014 - 12 W 145/13
Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters bei …
So ist für die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter höchstrichterlich geklärt, dass die Unterzeichnung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, er billige das im Antrag inhaltlich Erklärte (BGH, Urteil vom 13.05.1985, II ZR 196/84, juris Rn. 9; OLG Hamm…, Urteil vom 30.03.2007, 30 U 142/06, juris Rn. 40). - BGH, 24.11.1986 - II ZR 56/86
Bestimmung eines Nachfolgers in die Gesellschaftsbeteiligung eines Verstorbenen …
Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 13. Mai 1985 - II ZR 196/84 (WM 1985, 1229 f.) verwiesen.