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   BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85   

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https://dejure.org/1986,1705
BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85 (https://dejure.org/1986,1705)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85 (https://dejure.org/1986,1705)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 1986 - BReg. 2 Z 126/85 (https://dejure.org/1986,1705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel; Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung; Zulässige Angabe der Gläubiger in Form der Sammelbezeichnung "Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage"; Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 564
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85
    Die Sammelbezeichnung betrifft im übrigen immer die Personen, die in dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren anhängig wurde, Wohnungseigentümer waren (vgl. BayObLGZ 1984, 198/206; 1984, 239/242, 243; BayObLG Rpfleger 1979, 446).

    Der Senat hat entschieden, daß für die Bezeichnung der Gläubiger einer Zwangshypothek im Grundbuch nicht die auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hinweisende Sammelbezeichnung ausreicht, sondern daß die Inhaber der Zwangshypothek namentlich im Grundbuch eingetragen werden müssen (BayObLGZ 1984, 239/242, 243; ebenso LG Bochum DWE 1985, 59 und LG Heidelberg BWNotZ 1985, 125).

  • LG Hannover, 25.07.1985 - 11 T 122/85
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85
    Die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümer kann als ausreichend erachtet werden, wenn die Leistung an sie gemeinschaftlich zu erbringen ist - typischerweise handelt es sich dabei um den Anspruch auf das sog. Wohngeld gemäß § 16 Abs. 2 WEG - und sie im Verfahren durch den Verwalter vertreten werden (ebenso LG Hannover MDR 1986, 59 [LG Hannover 25.07.1985 - 11 T 122/85] ).
  • OLG Schleswig, 11.01.1977 - 6 U 45/76
    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (NJW 1977, 1886), daß es für die Ordnungsmäßigkeit und für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausreicht, wenn die beklagten Wohnungseigentümer mit der Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße" gekennzeichnet sind.
  • KG, 25.01.1985 - 1 W 5041/83

    Notwendigkeit der Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85
    Die Entscheidung KG Rpfleger 1985, 435, auf die der Antragsgegner hingewiesen hat, betrifft ebenfalls eine Frage der Grundbucheintragung und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 2 Z 108/83

    Begründung einer Mithaftung des Erstehers; Verpflichtung des Eigentümers zur

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85
    Die Sammelbezeichnung betrifft im übrigen immer die Personen, die in dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren anhängig wurde, Wohnungseigentümer waren (vgl. BayObLGZ 1984, 198/206; 1984, 239/242, 243; BayObLG Rpfleger 1979, 446).
  • BayObLG, 26.07.2001 - 2Z BR 73/01

    Wohnungseigentümergemeinschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit

    Diese Grundsätze gelten nämlich auch für das Wohnungseigentumsverfahren (siehe BayObLG ZMR 2001, 363; NJW-RR 1986, 564/565; Staudinger/Kreuzer aaO Rn. 14 ff.).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen

    Die Bezeichnung der Partei kann auch aus Gründen der späteren Zwangsvollstreckung erforderlich sein, insbesondere wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek geht (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564).
  • BayObLG, 21.07.2004 - 2Z BR 83/04

    Anforderungen an die Eindeutigkeit eines Vollstreckungstitels

    Die Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, wenn im Vollstreckungstitel als Gläubiger die Wohnungseigentümer nur mit einer Sammelbezeichnung angegeben sind, sofern der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist und die Gläubiger bei der Vollstreckung durch den Verwalter vertreten werden (wie BayObLG NJW-RR 1986, 564).

    Es kann auch noch nachträglich um eine Eigentümerliste ergänzt werden, die diejenigen Personen namentlich ausweist, die die Wohnungseigentümer waren, als der Antrag anhängig gemacht wurde (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564 f.).

  • OLG Düsseldorf, 10.10.1996 - 18 U 5/96

    Haftung des Notars für unzulässige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung;

    Hinreichend bestimmt ist die Parteibezeichnung nur dann, wenn keine Zweifel an der Identität und Stellung der Partei aufkommen können und sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermitteln läßt (BGH NJW 1977, 1686; BayObLG NJW-RR 1986, 564 ).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2005 - 20 W 360/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als

    Für die wirksame Verfahrenseinleitung ist jedoch grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (BGH NJW 1977, 1686; WE 1990, 84; BayObLG NJW-RR 1986, 564; …
  • BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96

    Vertretungsrecht des Verwalters

    Da die Schuldner einer etwaigen Zwangsvollstreckung im Beschluß nicht gemäß § 45 Abs. 3 WEG , § 750 Abs. 1 , § 795 ZPO bezeichnet sind, ist dies nicht der Fall (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564 f.).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 11/01

    Kostenverteilungsschlüssel für eine tatsächlich in zwei Wohnungen aufgeteilte

    Bei der Einleitung des Erkenntnisverfahrens müssen deshalb alle Wohnungseigentümer namentlich bezeichnet werden oder es ist eine Liste vorzulegen, aus der sich die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ergeben; nur so wird § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Genüge getan, deren Grundsätze auch für das Wohnungseigentumsverfahren gelten (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564; Staudinger/Kreuzer aaO Rn. 14 ff.).
  • BayObLG, 19.09.2000 - 3Z BR 246/00

    Erinnerung und Beschwerde im Verfahren der Titelumschreibung

    Bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel und der Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Erinnerung nach § 732 ZPO handelt es sich nicht um Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von § 793 ZPO, sondern um Handlungen, die dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltet sind und erst seiner Vorbereitung dienen (BayObLG NJW-RR 1986, 564; OLG Köln aaO; Zöller/Stöber § 732 Rn. 1).
  • BayObLG, 18.12.1998 - 2Z BR 145/98

    Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um

    d) Der Senat weist darauf hin, daß die Antragsteller verpflichtet sind, alle Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen bzw. eine Liste vorzulegen, aus der sich die derzeitigen Wohnungseigentümer ergeben, und daß das Gericht dafür Sorge zu tragen und die Wohnungseigentümer im Rubrum seiner Entscheidung oder (in der Regel) durch Beifügung der Eigentümerliste als Anlage namentlich zu bezeichnen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564 f.).
  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 128/95

    Rechtsmittel bei Zurückweisung von Einwendungen gegen die Erteilung der

    Die Verweisung erfaßt das ganze achte Buch der Zivilprozeßordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel (BayObLG NJW-RR 1986, 564 m. w. N. und KG OLGZ 1991, 64).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 2Z BR 106/00

    Rechtspersönlichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BayObLG, 13.12.1990 - BReg. 2 Z 141/90

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der die Anschaffung eines

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