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   OLG Hamm, 16.04.1985 - 15 W 46/85   

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https://dejure.org/1985,2811
OLG Hamm, 16.04.1985 - 15 W 46/85 (https://dejure.org/1985,2811)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.1985 - 15 W 46/85 (https://dejure.org/1985,2811)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. April 1985 - 15 W 46/85 (https://dejure.org/1985,2811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 81
  • MDR 1985, 675
  • FamRZ 1985, 832
  • Rpfleger 1985, 362
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.1985 - 15 W 46/85
    Daß dieses Grundrecht auch dem Entmündigten zusteht, und er es selbständig ausüben darf, bedarf nach Auffassung des Senats keiner besonderen Darlegung (so auch Goerke in MünchKomm, BGB § 1901 Rdn. 18; zu dem grundrechtlichen Freiheitsschutz Entmündigter vgl. BVerfGE 10, 302, 309).

    Auch haben der Vormund bei der Ausübung seiner Befugnisse und das Vormundschaftsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Maßnahmen die Grundrechte des Entmündigten zu beachten; das folgt auch hinsichtlich des Vormundes nicht erst aus einer etwaigen "Drittwirkung von Grundrechten im Privatrechtsverkehr«, sondern aus der obrigkeitlichen Bestellung des Vormundes - sei dieser nun eine Behörde oder ein Privater -, und aus dem öffentlich-rechtlichen Einschlag des Vormundschaftsrechts (BVerfGE 10, 302, 311).

    Das Recht zur Erziehung, auf das sich eine generelle und unbeschränkte Befugnis zur Postkontrolle noch am ehesten stützen ließe, umfaßt es im allgemeinen gerade nicht (BVerfGE 10, 302, 328; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. S. 1079).

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.1985 - 15 W 46/85
    Auch sonstige, mit der Anordnung der Vormundschaft berechtigterweise verfolgte Zwecke gebieten diese Einsichtnahme nicht; sie wäre darüber hinaus mit Rücksicht auf den gesteigerten Schutz der ehelichen Privat- und Intimsphäre nur unter besonders engen, hier ersichtlich nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig (vgl. etwa BVerfGE 35, 35; 45, 234).
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