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   OLG Hamm, 26.08.1987 - 30 RE Miet 1/87   

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OLG Hamm, 26.08.1987 - 30 RE Miet 1/87 (https://dejure.org/1987,1989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.1987 - 30 RE Miet 1/87 (https://dejure.org/1987,1989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 1987 - 30 RE Miet 1/87 (https://dejure.org/1987,1989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsbegründende Gebrauchsentziehung; Geltendmachung; Durchsetzung eines Rechts an der Mietsache; Haftung des Zwischenmieters gegenüber Untermieter; Kündigung durch Hauptmieter; Ausübung der Rechte aus§§ 556 Abs. 3, 985 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebrauchsentziehung bei Untermiete; Rechtsmängelhaftung; Gebrauchsentziehung; Untermietverhältnis;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 541

  • rechtsportal.de

    BGB § 541

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1304
  • MDR 1987, 1025
  • DB 1987, 2095
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.1974 - VIII ZR 69/73

    Wertsicherungsklausel; Rechtsmangel beim Untermietvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1987 - 30 REMiet 1/87
    Dies alles entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. etwa BGB , NJW 1975, 44 (46); OLG Hamburg, OLGE 34, 32, das es allerdings offenbar als weitere Voraussetzung ansieht, daß der Mieter sich beugt und den Gebrauch tatsächlich unterläßt; Staudinger-Emmerich, Mietrecht, 2. Aufl., § 541 Rdn. 12; Gelhaar in RGRK, BGB , 12. Aufl., § 541 Rn. 1; MünchKomm-Voelskow, BGB , § 541 , Rdn. 9; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., § 541 , Rdn. 1; nicht eindeutig Soergel-Kummer, BGB , 11. Aufl., § 541 , Rdn. 1 und Palandt-Putzo, BGB , 46. Aufl., § 541 Anm. 1, die Geltendmachung und (?) Entziehung als Erfordernis nennen; noch anders Erman-Schopp, BGB , 7. Aufl., § 541 , Rdn. 1, der unter Zitierung von Rechtsprechung, bei der es auf die hiesige Problematik nicht ankam, Ausübung des Rechts und Gebrauchsentzug fordert; ähnlich Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 541, Rdn. 3; aber anders Rdn. 4 für den Fall einer Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB ), von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht.

    Für den Fall einer Kündigung gem. § 1056 Abs. 2 BGB scheint z.B. Roquette (aaO., Rdn. 4) dies anzunehmen, während der BGH es im zuletzt erwähnten Fall (NJW 1975, 44 ff.) wohl ablehnen will, denn er bezeichnet dort das bloße Bestehen der durch die Kündigung erzeugten Ansprüche des Eigentümers aus §§ 556 Abs. 3, 985 BGB als ungenügend und fordert zusätzlich ihre Geltendmachung.

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1987 - 30 REMiet 1/87
    Speziell einen Prozeß mit dem Hauptvermieter zu riskieren, braucht er sich vom nicht mehr berechtigten Zwischenvermieter nicht zumuten zu lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn er einem Räumungsbegehren des Hauptvermieters die Gegenrechte aus §§ 556 a, 564 b BGB sollte ersetzen können (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 1696 ); denn den Mietgebrauch, den der Zwischenvermieter ihm schuldete, brauchte er nicht auf solche Weise zu verteidigen, und offen bliebe weiterhin das Problem der Doppelinanspruchnahme auf Zahlung.
  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54

    Standgeld für Straßenverkaufsstand

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1987 - 30 REMiet 1/87
    Gebrauchsgewährung in diesem Sinne ist etwas anderes als die bloß tatsächliche Gebrauchsüberlassung (vgl. BGHZ 19, 85 (93)).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2003 - 10 U 86/03

    Schadensersatzanspruch aus Untervermietverhältnis bei Kündigung durch

    (b.) Der Beklagte ist auch durch die unmittelbar an die "Erste Untervermieterin" geleisteten Zahlungen nicht i.S. des § 812 Abs. 1 BGB von einer Verbindlichkeit befreit worden, denn mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und dem Herausgabeverlangen des Grundstückseigentümers war auch dem Beklagten in seiner Eigenschaft als (Unter-) Mieter der "Ersten Untervermieterin" der Gebrauch der Mietsache entzogen mit der aus § 537 Abs. 1 BGB a.F. folgenden Konsequenz einer Mietzinsreduzierung auf Null (vgl. BGH NJW 1996, 45; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1329).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 43/10

    Abweisung der Klage des Hauptmieters gegen den Untermieter auf Zahlung von

    Dies setzt voraus, dass der Dritte gegen den Mieter einen ihm zustehenden Herausgabeanspruch geltend macht und Räumung verlangt (BGH, NJW 1996, 46; KG ZMR 2006, 45; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 10. Auflage, 2009, Rn. 291, 1302).
  • KG, 11.08.2003 - 8 U 89/02

    Gewerbemietvertrag: Nachweis des entgangenen Gewinns bei der

    Ein Rechtsmangel entsteht erst dann, wenn der Dritte sein Recht in einer Weise geltend macht, die zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Mieter führt (BGH NJW-RR 1989, 77; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1304;Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III. B, Rdnr. 1424, 1267).
  • KG, 31.10.2005 - 8 U 95/05

    Mietminderung: Vorliegen eines zur Minderung berechtigenden Rechtsmangels;

    Dies setzt voraus, dass der Dritte gegen den Mieter einen ihm zustehenden Herausgabeanspruch geltend macht und Räumung verlangt (BGH, NJW 1996, 46; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 9. Auflage, 2004, Rdnr. 1238).
  • LG Lüneburg, 09.07.2008 - 6 S 27/08
    Nach Ansicht des OLG Hamm (RE vom 26.08.1987, NJW-RR 1987, 1304 [OLG Hamm 26.08.1987 - 30 REMiet 1/87] ), auf die sich der Nebenintervenient stützt, wird dem Untermieter einer Wohnung der vertragsgemäße Gebrauch im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB entzogen, wenn ihn nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aber vor Beendigung des Untermietverhältnisses der Eigentümer zur Mietzahlung an sich selber auffordert mit der Drohung, er werde andernfalls Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen.
  • LG Bremen, 14.02.2018 - 1 S 96/17
    Auch die erfolgte Kündigung des Hauptmietverhältnisses wegen der erfolgten Untervermietung ändert per se zunächst einmal nichts an dem Bestand des Untermietverhältnisses (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1304 m.w.N.).
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