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   OLG Hamm, 18.06.1986 - 3 U 269/85   

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https://dejure.org/1986,4726
OLG Hamm, 18.06.1986 - 3 U 269/85 (https://dejure.org/1986,4726)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.1986 - 3 U 269/85 (https://dejure.org/1986,4726)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 1986 - 3 U 269/85 (https://dejure.org/1986,4726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1315
  • MDR 1987, 760
  • VersR 1987, 1096
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (in diesem Sinn auch OLG Hamm NJW-RR 1987, 1315, 1316 f ür den Fall einer durch Dritte verursachten Brandstiftung).
  • OLG Hamm, 18.04.2013 - 24 U 113/12

    Hauseigentümer schulden Ausgleich für einen nicht verschuldeten Brandschaden am

    Lediglich eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung von nicht am Grillfest beteiligten Personen, die sich ohne Zustimmung bzw. Kenntnis der Beklagten auf das Grundstück begeben und dort den Brand verursacht haben könnten, wäre nicht von der Sicherungspflicht gedeckt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1315).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2003 - 15 U 152/02

    Ansprüche unter Mietern wegen eines Brandschadens

    Hinzu kommt, dass der sich aus § 906 Abs. 2 S.2 BGB ergebende Ausgleichsanspruch auch Ausfluss des nachbarrechtlichen Verhältnisses mit den sich daraus ergebenden besonderen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist (OLG Hamm, VersR 1987, 1096, 1097 und Nichtannahmebeschluss des BGH Az.: VI ZR 189/86).

    (so auch OLG Hamm, VersR 1987, 1096, 1097 und Nichtannahmebeschluss des BGH Az: VI ZR 189/86).

  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Brandstiftung als mögliche Schadensursache

    Nachdem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mithin in den aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten wurzelt (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787, 3788; OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 1315, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.02.1987 - VI ZR 189/86 - juris), scheidet dann, wenn die Beeinträchtigungen auf eine Brandstiftung zurückzuführen sind, eine Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich aus.
  • LG München I, 15.02.2019 - 29 O 7932/18

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines durch einen Hotelgast

    Eine Haftung gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog scheidet nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall aus, wenn der Schaden durch einen beliebigen Dritten ausgelöst wurde, wie es beispielsweise bei einer Brandstiftung durch einen beliebigen Dritten und Übergreifen der Flammen auf das Nachbarhaus der Fall ist (vgl. Palandt, § 906, Rn. 37a unter Verweis auf OLG Hamm NJW-RR 87, 1315).
  • OLG Braunschweig, 21.04.1995 - 4 U 11/94

    Anspruch des Besitzers auf Schadensersatz wegen Gebäudeschäden infolge

    Eine derartige ausdehnende Anwendung des § 278 BGB ist abzulehnen (vgl. für ähnliche Fälle BGH NJW-RR 1988, 136, 138 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85] ; VersR 1987, 1096, 1097 [OLG Hamm 18.06.1986 - 3 U 269/85] ; VersR 1960, 134, 136).
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