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   BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 8/84   

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https://dejure.org/1987,1817
BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 8/84 (https://dejure.org/1987,1817)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1987 - IVb ZB 8/84 (https://dejure.org/1987,1817)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 (https://dejure.org/1987,1817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehescheidung - Anwartschaften des Ehemanns auf Altersgeld aus der landwirtschaftlichen Altershilfe - Antrag auf Einbeziehung der Anwartschaften in den Versorgungsausgleich - Anwartschaftserhaltende Wirkung einer Weiterversicherung - Verzicht auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; GAL §§ 2, 14, 27
    Wegfall einer Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1346
  • MDR 1988, 36
  • FamRZ 1987, 1016
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - IVb ZB 8/84
    Eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden ist, kann (auch dann) nicht ausgeglichen werden, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer auf die Berechtigung zur Weiterversicherung (§ 27 Abs. 1 GAL) verzichtet (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892).

    Wie der Senat mit Beschluß vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892) dargelegt hat, hat die Weiterversicherung nach § 27 GAL eine anwartschaftserhaltende Wirkung.

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1986, 892, FamRZ 1987, 1016, FamRZ 1992, 45 und NJW 1995, 135) kann ein bei Ende der Ehezeit bestehendes, durch Beitragserstattung nachträglich aber erloschenes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung des § 3b VAHRG - im Versorgungsausgleichsverfahren ausgeglichen werden.
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 65/99

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels Begründung von Anwartschaften auf

    Der Senat hat lediglich ausgesprochen, daß eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet worden ist, (auch dann) nicht ausgeglichen werden kann, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer die in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehene Frist hat verstreichen lassen oder auf die Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27 GAL verzichtet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 892 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016).

    Zu diesem Wegfall kommt es erst, wenn das Recht zur Weiterversicherung erlischt und aus dem bisherigen Anrecht eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht mehr erlangt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 aaO 893 f. und vom 8. Juli 1987 aaO 1016).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Ist ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten (hier: bei einer Ärzteversorgung) nachträglich erloschen (hier: durch Beitragserstattung), kann es nicht ausgeglichen werden, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 3b VAHRG (Fortführung von Senat, NJW-RR 1986, 1195 und NJW-RR 1987, 1346).

    Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zu berücksichtigen, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 894 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016; ebenso etwa Borth, Versorgungsausgleich S. 142; kritisch: Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 Rdn. 39).

  • OLG Schleswig, 19.02.2001 - 12 UF 58/00

    Einbeziehung von Rentenanwartschaften mit nicht erfüllter Wartezeit in den

    Der möglicherweise anders zu beurteilende Fall, in dem es sicher ist, daß die Voraussetzungen für eine spätere Rentengewährung unter keinen Umständen mehr erfüllbar sind (für den Fall eines unwiderruflichen Verzichts vgl. die von dem Antragsgegner angeführte Entscheidung BGH NJW-RR 1987, 1346 ff.), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 3/86

    Ausgleich einer Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld bei Wegfall

    Wie der Senat nach dem Erlaß der oberlandesgerichtlichen Entscheidung mit Beschluß vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892) entschieden und in der Folge bestätigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - BGHR BGB § 1587a II Nr. 4 b Altersversorgung, landwirtschaftliche 1 = FamRZ 1987, 1016), kann eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden ist, nicht ausgeglichen werden, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer keine Weiterversicherungserklärung nach § 27 Abs. 1 GAL abgegeben hat und die Möglichkeit der anwartschaftserhaltenden Weiterentrichtung von Beiträgen entfallen ist.
  • OLG München, 09.11.1987 - 2 UF 1205/87
    So berücksichtigt auch der Bundesgerichtshof den Wegfall eines Anrechts infolge individueller Umstände (Verzicht auf die Berechtigung zur Weiterversicherung: FamRZ 1986, 892 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 31 = BGHF 5, 348; 1987, 1016 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 38 = BGHF 5, 1138).
  • OLG Oldenburg, 20.12.1983 - 11 UF 84/83
    Hinweis Auf die (zugelassene) weitere Beschwerde des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 8. Juli 1987 (FamRZ 1987, 1016 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 38 = BGHF 5, 1138) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben, da die während der Ehezeit erlangte Anwartschaft des Ehemannes bei der LAK wegen ihres Wegfalls nicht ausgeglichen werden kann, und somit die auf den Ausgleich dieser Anwartschaft gerichtete Beschwerde der Ehefrau erfolglos bleibt.
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