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OLG Hamm, 03.06.1986 - 4 W 45/86 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 03.06.1986 - 4 W 45/86
- OLG Hamm, 16.06.1986 - 4 W 45/86
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 383
- MDR 1986, 1035
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den …
a) Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 W 99/07, juris;… Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 405;… Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 45; für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Haftung als Gesamtschuldner OLG Hamm, NJW-RR 1987, 383 und WRP 2000, 413, 417; OLG Braunschweig, WRP 1990, 723, 724;… Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 68 Rn. 8;… MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 167; weitergehend für Festsetzung getrennter Ordnungsgelder OLG Köln…, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 1 und 3). - OLG Frankfurt, 23.10.2000 - 16 W 32/00
Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung: Verschulden bei Irrtum …
Denn es handelt sich um ein einziges Fehlverhalten der natürlichen Person, für das auch die GmbH einzustehen hat, deren alleiniger Geschäftsführer der Schuldner ist (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 383). - OLG Hamm, 28.10.1999 - 4 W 2/99
Doppelbestrafung durch mehrfache Festsetzung von Ordnungsgeldern in parallelen …
Das Problem einer unangemessenen Kumulierung der Ordnungsgelder läßt sich zweckgerecht über die Rechtsfigur der Gesamtschuld lösen (Senatsbeschluß NJW-RR 1987, 383; OLG Braunschweig WRP 1990, 723). - OLG Stuttgart, 16.12.1997 - 8 W 409/96
Möglichkeit des Anspruchs auf eine Erhöhungsgebühr für einen mehrere Beklagte bei …
Dem entspricht es, daß im Falle einer Zuwiderhandlung nur eines Schuldners gegen die Unterlassungsverpflichtung nur diesem ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO auferlegt werden könnte (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 87, 383).