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   KG, 13.06.1986 - 1 W 5768/84   

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https://dejure.org/1986,1943
KG, 13.06.1986 - 1 W 5768/84 (https://dejure.org/1986,1943)
KG, Entscheidung vom 13.06.1986 - 1 W 5768/84 (https://dejure.org/1986,1943)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 1986 - 1 W 5768/84 (https://dejure.org/1986,1943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1836, 1915; FGG §§ 27, 29
    Vormundschaft und Pflegschaft; Vergütung des Pflegers; Verbot der reformatio in peius bei Beschwerde des Pflegers gegen Vergütungsfestsetzung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Schlechterstellung; Verbot; Beschwerdeführer; Pfleger; Vergütung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 5
  • MDR 1986, 1035
  • FamRZ 1986, 1016
  • Rpfleger 1986, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 10.08.1984 - 83 T 326/83
    Auszug aus KG, 13.06.1986 - 1 W 5768/84
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflegers, mit der er die Festsetzung einer Vergütung von 5.400 DM beantragt hat, hat das Landgericht mit Beschluß vom 10. August 1984 (83 T 326/83), nachdem es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Vergütung hingewiesen hatte, die Vergütung für die Tätigkeit vom 14. November 1980 bis zum 31. Oktober 1981 auf 2.200 DM festgesetzt.

    Dieser von dem Landgericht neuerdings ständig vertretenen Ansicht (vgl. Rpfleger 1985, 191; ebenso Domke, Rpfleger 1984, 94) kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

  • BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55

    Keine Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus KG, 13.06.1986 - 1 W 5768/84
    So ist die Geltung des Verbots der reformatio in peius in echten Streitsachen, die auf Antrag eingeleitet werden, allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 19, 196 = JZ 1956, 372 mit Anm. Habscheid; BayObLG FamRZ 1977, 467, 470).

    Das Beschwerdegericht ist daher nicht einem auf die Rechtsmittelanträge beschränkten Zivil- oder Verwaltungsgericht gleichzusetzen, sondern hat die Stellung einer Kontrollinstanz, die die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat, und an die Stelle der unteren Instanz tritt (vgl. BGHZ 19, 196, 240; KG NJW 1955, 229, 230).

  • OLG Bremen, 27.12.1976 - 3 W 63/76
    Auszug aus KG, 13.06.1986 - 1 W 5768/84
    In Amtsverfahren, die im wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen oder der Wahrnehmung von Fürsorgeaufgaben dienen, insbesondere in Sorgerechts- und Vormundschaftssachen, gilt das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht (vgl. KG NJW 1955, 229; OLG Köln OLGZ 1966, 76 f; OLG Bremen FamRZ 1977, 149).
  • KG, 07.05.2021 - 19 W 1168/20

    Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger

    Dies war auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig, da sich dadurch der Streitgegenstand nicht verändert hat und auch keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eingetreten ist, da keine höhere als die ursprünglich beantragte Vergütung festgesetzt wird (vgl. zum Grundsatz der reformatio in peius in Vergütungsfestsetzungsverfahren 1. Senat des Kammergerichts, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84).

    Darüber hinaus beschränkt sich das Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers auf den in erster Instanz entschiedenen Abrechnungszeitraum (vgl. KG, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84), hier also bis 24.2.2020.

  • OLG Jena, 03.09.2009 - 4 W 373/09

    Zur Ablehnung eines (gerichtlich bestellten) Sachverständigen wegen dessen

    Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt auch im Beschwerdeverfahren, jedenfalls dann, wenn das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl. Zöller-Heßler, 27. Aufl., § 572 Rz 39 unter Hinweis auf BGH JurBüro 84, 1904; KG OLGZ 1986, 282).
  • KG, 03.05.2021 - 19 W 1168/20

    Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

    Dies war auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig, da sich dadurch der Streitgegenstand nicht verändert hat und auch keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eingetreten ist, da keine höhere als die ursprünglich beantragte Vergütung festgesetzt wird (vgl. zum Grundsatz der reformatio in peius in Vergütungsfestsetzungsverfahren 1. Senat des Kammergerichts, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84).

    Darüber hinaus beschränkt sich das Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers auf den in erster Instanz entschiedenen Abrechnungszeitraum (vgl. KG, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84), hier also bis 24.2.2020.

  • LG Koblenz, 04.11.2014 - 2 T 517/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtskostenvorschusspflicht des Gläubigers für

    Eine Entscheidung ist ihr jedoch insoweit verwehrt, da dieser Teil des Beschlusses nicht angefochten wurde und eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu Lasten der Gläubigerin wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren analog § 528 S. 2 ZPO nicht zulässig ist (BGH NJW 1986, 1496; KG NJW-RR 87, 5).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung ist eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius) nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1990, 184/188 = JurBüro 1990, 1638; ebenso schon BayObLG Beschluß vom 6.11.1986 BReg. 3 Z 79/86 - insoweit nicht in BayObLGZ 1986, 448; KG NJW-RR 1987, 5 und Rpfleger 1990, 164).
  • OLG Naumburg, 18.12.2002 - 14 WF 225/02

    Voraussetzungen der Festsetzung der Anwaltsgebühren

    Das gilt jedoch nicht für solche Vergütungen, die ein Sozius vor dem Zusammenschluss erarbeitet hat, weil es hierfür einer besonderen Vereinbarung zwischen den Rechtsanwälten bedarf (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 5.1137).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 13 W 52/01

    Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung: Verbot der reformatio

    Hingegen ist im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren das Verbot der reformatio in peius die Regel (vgl. Braun in Münchner Komm. zur ZPO § 575 Rdnr. 8; Eyermann VwGO 10. Aufl. §§ 129 Rdnr. 1, 146 Rdnr. 2; für das Kostenfestsetzungsverfahren: OLG Karlsruhe, Rpfleger 1993, 484; für FGG-Verfahren (Pflegervergütung): KG FamRZ 1986, 1016 = NJW-RR 1987, 5 f.; BayObLG München FamRZ 1997, 185).
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