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   BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85   

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https://dejure.org/1986,2584
BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85 (https://dejure.org/1986,2584)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1986 - X ZR 38/85 (https://dejure.org/1986,2584)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1986 - X ZR 38/85 (https://dejure.org/1986,2584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Feuerversicherers aus übergegangenem Recht - Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mangelhaftigkeit eines Werkes - Hemmung der Verjährung deliktischer Ansprüche - Geltendmachung eines Anspruchs als Voraussetzung für Verhandlungen im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflicht d. Herst. im industriellen Anlagenbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 664
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Die Kapselfabrik verfügte damit über alle zumindest zur Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte nötigen Informationen, so daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt wurde (vgl. BGHZ 48, 181, 183 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; BGH NJW 1979, 34, 35 re.Sp.).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Der Zweck dieser gegenseitigen Aufklärungsverpflichtungen ist, dem jeweils anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGHZ 64, 46, 49; BGHZ 88, 130, 134; BGH NJW 1972, 2217, 2219 ff.; BGH VersR 1966, 655 ff.; BGH LM § 276 (H) BGB Nr. 5).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Der Zweck dieser gegenseitigen Aufklärungsverpflichtungen ist, dem jeweils anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGHZ 64, 46, 49; BGHZ 88, 130, 134; BGH NJW 1972, 2217, 2219 ff.; BGH VersR 1966, 655 ff.; BGH LM § 276 (H) BGB Nr. 5).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Der Zweck dieser gegenseitigen Aufklärungsverpflichtungen ist, dem jeweils anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGHZ 64, 46, 49; BGHZ 88, 130, 134; BGH NJW 1972, 2217, 2219 ff.; BGH VersR 1966, 655 ff.; BGH LM § 276 (H) BGB Nr. 5).
  • BGH, 14.04.1959 - VI ZR 94/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Derjenige, der sich ein technisches Gerät oder eine technische Anlage anschafft, muß sich grundsätzlich selbst darum kümmern, daß er damit umzugehen lernt (vgl. BGH VersR 1959, 523, 524 re.Sp.).
  • BGH, 28.03.1966 - VII ZR 313/64

    Positive Vertragsverletzung (pVV) wegen Verletzung von Belehrungspflichten und

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    Der Zweck dieser gegenseitigen Aufklärungsverpflichtungen ist, dem jeweils anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGHZ 64, 46, 49; BGHZ 88, 130, 134; BGH NJW 1972, 2217, 2219 ff.; BGH VersR 1966, 655 ff.; BGH LM § 276 (H) BGB Nr. 5).
  • RG, 24.09.1918 - VII 95/18

    Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluss

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    So hat der Besteller nicht nur für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen (vgl. RGZ 95, 58, 60; Urt. d. VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 - S. 7), der Besteller hat den Unternehmer vielmehr auch über Umstände zu unterrichten, aus denen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können (vgl. Glanzmann in RGRK zum BGB, 12. Aufl. § 631 Anm. 37).
  • BGH, 09.01.1964 - VII ZR 171/62
    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - X ZR 38/85
    So hat der Besteller nicht nur für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluß zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen (vgl. RGZ 95, 58, 60; Urt. d. VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 - S. 7), der Besteller hat den Unternehmer vielmehr auch über Umstände zu unterrichten, aus denen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können (vgl. Glanzmann in RGRK zum BGB, 12. Aufl. § 631 Anm. 37).
  • BGH, 14.09.1999 - X ZR 89/97

    Prüfungspflicht des Unternehmers hinsichtlich vom Besteller angelieferter Sachen

    Zu einem Hinweis kann je nach den Umständen des Einzelfalls, etwa in Anbetracht eines ungenügenden Wissensstandes des Bestellers (vgl. Sen.Urt. v. 02.11.1995 - X ZR 81/93, NJW-RR 1996, 789; Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/95, NJW-RR 1987, 664, 665) und/oder aus Gründen einer Verkehrssicherungspflicht, durchaus Anlaß bestehen, so daß auch ein solcher Hinweis vom Unternehmer aufgrund des Werkvertrages geschuldet sein kann.

    Da das Gelingen des Werks vertragsgemäßes Ziel beider Parteien eines Werkvertrages ist, können hieraus solche Pflichten für beide Parteien eines Werkvertrages ohne besondere vertragliche Regelung insbesondere dann folgen, wenn Gefahren für das Gelingen des Werks bestehen (Sen.Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, NJW-RR 1987, 664, 665 m.w.N.).

  • AG Brandenburg, 08.01.2007 - 31 C 59/06

    Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt: Bevorstehender Ablauf eines

    Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt ist ( BGH, NJW-RR 1987, Seite 664 ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104 ).
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2004 - 4 U 146/04

    Haftung des Werkunternehmers: Beratungspflicht hinsichtlich der technischen

    So werden - abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - beim Werkvertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers anerkannt, die den Unternehmer auch ohne ausdrückliche Abrede dazu verpflichten, den Besteller auf das mit der Verwendung des Werks verbundene Risiko oder darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entspricht (BGH, Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, NJW-RR 1987, 664; Staudinger/Soergel, BGB, 13. Aufl., § 631 Rdn. 139).

    Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand des Unternehmers ist (zur Kasuistik: BGH, NJW-RR 1987, 664; Staudinger/Soergel, aaO., § 631 Rdn. 139; MünchKomm(BGB)/Emmerich, aaO., vor § 275 Rdn. 78 f. mit umfangreichem Nachweis in FN 147).

  • OLG Braunschweig, 29.06.2017 - 8 U 127/16

    Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Vorgaben!

    Deshalb gehört es zum Pflichtenkreis des fachkundigen Unternehmers, den nicht sachkundigen Besteller darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entsprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1986 - X ZR 38/85 - Rdn. 23, NJW-RR 1987, 664 ff.).

    So hat der Besteller für die Richtigkeit seiner dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorgaben einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1986 - X ZR 38/85 - Rdn. 23, NJW-RR 1987, 664 f.).

  • OLG Jena, 11.07.2017 - 5 U 327/16

    Ingenieurvertrag: Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Planung einer

    Auch bestehen jedenfalls bei einem Werkvertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers, die diesen auch ohne ausdrückliche Abrede dazu verpflichten, den Besteller auf das mit der Verwendung des Werks verbundene Risiko oder darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986, NJW-RR 1987, S. 664 f.).
  • OLG München, 17.08.2022 - 27 U 3593/21

    Keine Hinweispflichten bei sachkundigem Auftraggeber!

    Mithin bedarf es auch keiner Klärung, ob der (fachgerechte) Einbau eines für den konkreten Einsatzzweck ungeeigneten, vom Besteller gestellten Materials einen Sachmangel des Werks i.S. § 633 Abs. 2 BGB begründet mit der Konsequenz einer aus § 242 BGB i.V.m. § 13 Abs. 3 VOB/B analog folgenden, einen Befreiungstatbestand schaffenden Bedenkenhinweispflicht (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 27.6.2018 - 12 U 13/18, IBRRS 2018, 2750, beck-online) oder ob der unterbliebene Hinweis eine Nebenpflichtverletzung, genauer die Verletzung einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, NJW-RR 1987, 664, beck-online).

    Der Unternehmer hat den Besteller ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, NJW-RR 1987, 664, beck-online).

  • OLG Bamberg, 17.04.2013 - 3 U 127/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehlers: Wie ist die Schadenshöhe darzulegen?

    Zwar ist anerkannt, dass bei einem Werkvertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmers bestehen, die diesen auch ohne ausdrückliche Abrede dazu verpflichten, den Besteller auf das mit der Verwendung des Werks verbundene Risiko oder darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Bestellers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1986 - X ZR 38/85, veröffentlicht u.a in NJW-RR 1987, 664 - 665).
  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 24 U 51/20

    Gewährleistung wegen Mängeln einer gepflasterten Straßenfläche;

    Der Unternehmer muss den Besteller ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks unterrichten (BGH, Urteil vom 25-11-1986 - X ZR 38/85, in: NJW-RR 1987, 664, 665).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 2/95

    Mängel eines Spezialaufbaus für Pferdetransport zu Hobbyzwecken

    Eine solche Aufklärungspflicht, den Besteller auf das mit der Verwendung des hergestellten Werks verbundene Risiko hinzuweisen, ergab sich auch ohne ausdrückliche Abrede aus Treu und Glauben (Sen.Urt. v. 25.11.1986 - X ZR 38/85, S. 10/11), weil davon auszugehen ist, daß die Klägerin sich auf die Beklagte als fachkundiges Unternehmen verlassen hat.
  • OLG Nürnberg, 17.06.2011 - 2 U 1369/10

    Fertighausvertrag: Hinweis- und Prüfungspflichten bei geplanter Hangbebauung

    Zweck der Aufklärungspflicht ist es daher, dem anderen Vertragspartner Klarheit über ihm unter Umständen drohende Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht zu erkennen oder richtig einzuschätzen vermag (BGH NJW-RR 1987, 664).
  • OLG Hamm, 16.01.2020 - 24 U 22/18

    Kein konkreter Volumenstrom vereinbart: Keine Haftung des TA-Planers!

  • OLG Köln, 17.06.1994 - 19 U 118/93

    Hinweispflicht des Unternehmers bei Aufbau seiner Arbeit auf Vorarbeiten -

  • OLG Hamm, 08.12.2011 - 17 U 73/11

    Schadensersatzanspruch einer Versicherung wegen Schadens aufgrund eines

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2016 - 19 U 134/14

    Mangelbeseitigung unmöglich: Auftraggeber kann zurücktreten!

  • OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 47/97
  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 66/93

    Mängelgewährleistungsansprüche aus einem Werklieferungsvertrag über eine

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