Weitere Entscheidungen unten: BGH, 11.02.1987 | KG, 09.02.1987

Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,540
BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86 (https://dejure.org/1987,540)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1987 - V ZB 3/86 (https://dejure.org/1987,540)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1987 - V ZB 3/86 (https://dejure.org/1987,540)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung Haftung des Erwerbers für rückständiges Hausgeld?

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 358
  • NJW 1987, 1638
  • NJW-RR 1987, 840 (Ls.)
  • MDR 1987, 485
  • DNotZ 1988, 27
  • ZMR 1989, 291
  • BB 1987, 641
  • Rpfleger 1987, 208
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 4/83

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 88, 302, 305 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; ebenso BayObLG Rpfleger 1979, 352; vgl. auch BGHZ 95, 118, 121) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84].

    Dieser für die Sonderrechtsnachfolge geltende Grundsatz gilt erst recht für den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, denn dabei handelt es sich um originären Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 ZVG), nicht um eine Rechtsnachfolge (BayObLG aaO; zustimmend BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83] m.w.N.; ebenso BGHZ 95, 118, 121) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84].

    Der Unterschied zwischen einer solchen Ausgestaltung des Sondereigentums und einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung zeigt sich darin, daß aufgrund der sachenrechtlichen Gestaltung der Sondernachfolger persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedarf (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; zur Frage der unzulässigen Mitverpflichtung eines Sondernachfolgers durch Beschluß der Wohnungseigentümer gemäß § 23 WEG vgl. …

    Denn wirtschaftlich wirkt sie sich wie eine dem Betrag nach unbegrenzte Vorlast zugunsten der anderen Miteigentümer aus (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83] im Anschluß an Röll, NJW 1976, 1473, 1476 und Diester, NJW 1971, 1153, 1156).

  • OLG Köln, 02.12.1980 - 16 Wx 117/80
    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1980, 6 T 542/85, Grundbuch von E. Blatt 27141 AG W., DNotZ 1981, 584, gehindert.

    Dabei will das vorlegende Gericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln DNotZ 1981, 584 abweichen.

    Den Standpunkt des OLG Köln DNotZ 1981, 584 teilen BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 16 WEG Rdn. 31 a.E. und wohl auch OLG Braunschweig MDR 1977, 230 [OLG Braunschweig 25.10.1976 - 2 Wx 22/76]; von anderem Ansatz her im Ergebnis ebenso Bärmann, Erwerberhaftung im Wohnungseigentum für rückständige Lasten und Kosten (1985); Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl. § 16 Rdn. 105; Bärmann folgend Pick, JR 1972, 99, 103; v. Blumenthal, ZMR 1983, 399, 400; wohl auch Kirchner, MittBayNot 1973, 263, 264. Die Gegenansicht des vorlegenden Gerichts vertreten Zeller, ZVG 11. Aufl. § 56 Anm. 4 Abs. 8; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 16 Rdn. 13 r; MünchKomm/Röll, WEG 2. Aufl. § 16 Rdn. 25, 25 b; Palandt/Bassenge, BGB 45. Aufl. Anm. 5 c zu § 16 WEG; Soergel/Stürner, BGB 11. Aufl. Nachträge Rdn. 8 zu § 16 WEG; Schiffhauer, Rpfleger 1984, 72; Ebeling, Rpfleger 1986, 125.

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 88, 302, 305 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; ebenso BayObLG Rpfleger 1979, 352; vgl. auch BGHZ 95, 118, 121) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84].

    Dieser für die Sonderrechtsnachfolge geltende Grundsatz gilt erst recht für den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, denn dabei handelt es sich um originären Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 ZVG), nicht um eine Rechtsnachfolge (BayObLG aaO; zustimmend BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83] m.w.N.; ebenso BGHZ 95, 118, 121) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84].

  • OLG Braunschweig, 25.10.1976 - 2 Wx 22/76
    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Den Standpunkt des OLG Köln DNotZ 1981, 584 teilen BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 16 WEG Rdn. 31 a.E. und wohl auch OLG Braunschweig MDR 1977, 230 [OLG Braunschweig 25.10.1976 - 2 Wx 22/76]; von anderem Ansatz her im Ergebnis ebenso Bärmann, Erwerberhaftung im Wohnungseigentum für rückständige Lasten und Kosten (1985); Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl. § 16 Rdn. 105; Bärmann folgend Pick, JR 1972, 99, 103; v. Blumenthal, ZMR 1983, 399, 400; wohl auch Kirchner, MittBayNot 1973, 263, 264. Die Gegenansicht des vorlegenden Gerichts vertreten Zeller, ZVG 11. Aufl. § 56 Anm. 4 Abs. 8; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 16 Rdn. 13 r; MünchKomm/Röll, WEG 2. Aufl. § 16 Rdn. 25, 25 b; Palandt/Bassenge, BGB 45. Aufl. Anm. 5 c zu § 16 WEG; Soergel/Stürner, BGB 11. Aufl. Nachträge Rdn. 8 zu § 16 WEG; Schiffhauer, Rpfleger 1984, 72; Ebeling, Rpfleger 1986, 125.
  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 2 Z 108/83

    Begründung einer Mithaftung des Erstehers; Verpflichtung des Eigentümers zur

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Zu den Lasten im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Wohngeld (BayObLGZ 1984, 198, 200/201).
  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
    Es geht mithin um die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 8, 10 Abs. 2 WEG i.V.m. § 56 Satz 2 ZVG), die auch das Grundbuchrecht betreffen (vgl. RGZ 146, 308, 311).
  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 95, 118, 121 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …

    b) Nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann - worauf der Senat schon in seinem Beschluß vom 22. Januar 1987 (BGHZ 99, 358, 361) hingewiesen hat - in der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung auch bestimmt werden, daß der rechtsgeschäftliche Sondernachfolger für die Rückstände des früheren Wohnungseigentümers einzustehen hat.

    Dennoch hat die Aufnahme der Haftungsanordnung in die Ausgestaltung des Sondereigentums dingliche Wirkung insoweit, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedürfte (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 361; vgl. auch BGHZ 73, 145, 148 zu einem Sondernutzungsrecht).

    Die so erzeugte "Verdinglichung" der Wohnlasten hat eine persönliche Haftung des Sondernachfolgers mit seinem gesamten Vermögen zur Folge (BGHZ 99, 358, 361).

    Dieses Verwertungsrecht wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358 ff).

    Die Haftung bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung kommt allenfalls einer unbegrenzten und die Verwertbarkeit beeinträchtigenden Vorlast gleich (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 362; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1476).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

    (1) Soweit der Beschluss die Beklagten verpflichtet, rückständige Beiträge zu zahlen, die vor ihrem Eigentumserwerb fällig geworden und daher von dem Voreigentümer zu tragen sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Januar 1987 - V ZB 3/86, BGHZ 99, 358, 360; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 201 ff.), folgt dies daraus, dass den Beklagten andernfalls eine nicht bestehende Erwerberhaftung auferlegt würde.
  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, kann als Inhalt des Sondereigentums nicht wirksam vereinbart werden, daß der Erwerber einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers hafte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts gegen § 56 S. 2 ZVG verstieße und deshalb nach § 134 BGB nichtig wäre (BGHZ 99, 358, 361 = DNotZ 1988, 27 ; vgl. auch KG FGPrax 1995, 28 ; Weitnauer/Hauger, B. Aufl., § 16 WEG , Rn. 54; PalandtlBassenge, 55. Aufl., § 16 WEG , An. 23).

    § 28 Abs. 2 WEG zuständig ist (vgl. BGHZ 99, 358, 360 = DNotZ 1988, 27 ; BGHZ 104, 196, 203 = DNotZ 1989, 148 = MittRhNotK 1988, 173 ).

    Anders als bei einer durch Teilungserklärung getroffenen Bestimmung, nach der der Erwerber für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, wirkt sich eine Auslegung, die maßgeblich an den Fälligkeitszeitpunkt der beschlossenen Sonderumlage anknüpft, wirtschaftlich auch nicht wie eine dem Betrag nach unbegrenzte und deshalb nach § 134 BGB i.V.m. § 56 S. 2 ZVG unwirksame Vorlast zugunsten der anderen Miteigentümer aus (vgl. dazu BGHZ 99, 358, 362 = DNotZ 1986, 27 ).

  • KG, 18.08.1993 - 24 W 7292/92

    Keine Erwerberhaftung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer

    Wohngeldverbindlichkeiten (Vorschüsse, Sonderumlagen, Abrechnungsreste) sind schuldrechtliche Verpflichtungen, die (soweit gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellt) mit der sachenrechtlichen Übertragung des Wohnungseigentums nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen (BGHZ 99, 358 = NJW 1987, 1638).

    Allerdings betreffen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 302 = NJW 1984, 308 und BGHZ 99, 358 = NJW 1987, 1638) als auch die darin genannten Entscheidungen BayObLG Rpfleger 1979, 352 = DNotZ 1980, 48 sowie OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 387, die beiläufig die vorgenannte Meinung befürworten, Fälle des Erwerbs im Wege der Zwangsversteigerung, in denen die Erwerberhaftung an der zwingenden Regelung des § 56 Satz 2 ZVG scheitern soll.

    Grenze für die Zulässigkeit derartiger abweichender Regelungen sind aber nicht nur die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und §§ 134, 138 BGB, (BGHZ 99, 358 = NJW 1987, 1638), sondern auch die zwingenden und unverzichtbaren Prinzipien des Sachenrechts (von Palandt/Bassenge, BGB 52. Aufl. vor § 854 Rdnr. 4 mit "Typenzwang" und "Typenfixierung" umschrieben).

  • OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge

    Wie auch das Landgericht erkannt hat, entspricht es vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen ist (BGH WuM 1994, 343 unter Hinweis auf BGHZ 88, 302, 305; 95, 118, 121; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …
  • AG Kerpen, 28.04.2000 - 15 II 18/99
    Denn zu der Haftung des Ersteigerers hat nach Auffassung des Gerichts nach wie vor die Entscheidung des BGH vom 22.1.1987 (-V ZB 3/86 -, ZMR 1987, 273 f.) Gültigkeit, nach welcher eine Bestimmung der hier vorliegenden Art gegen § 56 Satz 2 ZVG verstößt und daher für den Erwerb in der Zwangsversteigerung als nichtig anzusehen ist (vgl. ebenso auch neuerer Zeit Rapp, in: DNotZ 2000, 185 [1871).

    "Dieses Verwertungsrecht ( der Grundpfandgläubiger; Anm. d. Gerichts) wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung (der Erwerberhaftung gemäß Teilungserklärung; Anm. d. Gerichts) den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302; 99, 358).".

  • OLG Celle, 05.01.2004 - 4 W 217/03

    Beteiligung an Ausgleich von Zahlungsrückständen einer Wohneigentümergemeinschaft

    Die hier nicht einschlägige Entscheidung des BGH vom 22. Januar 1987 (vgl. BGHZ 99, 358) betrifft nur die Nichtigkeit einer Regelung in der Teilungserklärung, wonach auch der Erwerber von Wohn oder Teileigentum in der Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers hafte.
  • FG Sachsen, 02.04.2014 - 2 K 1663/13

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch

    § 56 ZVG ist zwingendes Recht und kann nicht durch die Teilungserklärung abgedungen werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1987 - V ZB 7/86, BGHZ 99, 358 ).
  • KG, 02.12.2002 - 24 W 92/02

    Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

    Allerdings greift nicht bereits die in § 5 Abs. 5 der Teilungserklärung zulässigerweise (vgl. BGH NJW 1994, 2950 = ZMR 1994, 271) festgelegte gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers mit dem Veräußerer für etwaige Wohngeldrückstände gleich welcher Art, weil diese Regelung für den Fall der Zwangsversteigerung gegen § 56 Satz 2 ZVG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGHZ 99, 358 = NJW 1987, 1638 = ZMR 1989, 291).
  • KG, 17.04.2002 - 24 W 279/01

    Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten

    Allerdings ist ebenfalls entschieden, dass eine durch Teilungserklärung getroffene Bestimmung, wonach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums im Wege der Zwangsversteigerung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, gegen § 56 Satz 2 WEG verstößt und damit gemäß § 134 BGB und § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nichtig ist (BGHZ 99, 358 = NJW 1987, 1638 = ZMR 1989, 291 = JR 1988, 205 mit Anmerkung Pick).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 3 Wx 440/96

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Hausgeldrückstände des

  • BayObLG, 13.06.1996 - 2Z BR 49/96

    Haftung des Erwerbers eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des

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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1532
BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,1532)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1987 - VIII ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,1532)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,1532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Formularmietvertrages über Geschäftsräume - Verkauf einer chemischen Reinigung - Erlaubnis zur Untervermietung - Rücktritt vom Kaufvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Widerrufs-Klausel in bezug auf Untervermietungs- Erlaubnis; Untervermietung; Formularmietvertrag; Gewerbemietverhältnis; Widerrufs-Klausel, Untermieterlaubnis; Formularklausel, unwirksame

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1692
  • NJW-RR 1987, 840 (Ls.)
  • MDR 1987, 753
  • BB 1987, 852
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 198/84

    Pflicht zur Untervermietung durch den Verkäufer einer Gaststätte

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86
    Auf keine rechtlichen Bedenken stößt allerdings seine Würdigung, daß die Klägerin nach dem Vertrag vom 19. Januar 1983 verpflichtet war, dem Beklagten das verkaufte Inventar zu übergeben und zu übereignen sowie ihm eine Nutzungsmöglichkeit der von ihr angemieteten Räumlichkeiten für den Betrieb einer chemischen Reinigung zu verschaffen (zur Verbindung von Geschäftsverkauf und der Verpflichtung des Verkäufers, die Nutzungsbefugnis an den gemieteten Geschäftsräumen zu verschaffen, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 198/84, WM 1985, 1536; s. auch OLG Hamburg OLGE 28, 149).

    Es versteht sich, daß ein nicht von der Erlaubnis des Vermieters gedeckter Untermietvertrag im Hinblick auf §§ 553, 556 Abs. 3 BGB keine zuverlässige Grundlage für die Ausübung eines Geschäftsbetriebs in den untervermieteten Räumen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 198/84, WM 1985, 1536).

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 237/82

    Untervermietung

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86
    Hatte der Vermieter jedoch seine Erlaubnis erteilt, so konnte sie - sofern kein wirksamer Vorbehalt bestand - nicht ohne weiteres widerrufen werden, sondern nur aus wichtigem Grund (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rdz. 346; zur Rechtslage bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung vgl. BGHZ 89, 308, 315).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86
    Eine unberechtigte Abkehr des Beklagten vom Vertrag würde nicht nur eine positive Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 65, 368, 377; zum Verschulden bei Rechtsirrtum s. BGHZ 89, 296, 303), sondern einen Umstand darstellen, den er im Sinn von § 324 BGB zu vertreten hätte; es liegt auf der Hand, daß er mit seiner Abkehr vom Kaufvertrag jeglichen Bemühungen, ihm eine vertraglich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an den Geschäftsräumen zu verschaffen, den Boden entzog.
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 306/74

    Teilnichtigkeit des Erschließungsvertrages bei Nichtbeachtung kommunaler

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 56/86
    Eine unberechtigte Abkehr des Beklagten vom Vertrag würde nicht nur eine positive Vertragsverletzung (vgl. BGHZ 65, 368, 377; zum Verschulden bei Rechtsirrtum s. BGHZ 89, 296, 303), sondern einen Umstand darstellen, den er im Sinn von § 324 BGB zu vertreten hätte; es liegt auf der Hand, daß er mit seiner Abkehr vom Kaufvertrag jeglichen Bemühungen, ihm eine vertraglich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an den Geschäftsräumen zu verschaffen, den Boden entzog.
  • BGH, 24.05.1995 - XII ZR 172/94

    Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen

    b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Streitfrage bisher offengelassen worden (vgl. BGHZ 112, 65, 70 f [BGH 04.07.1990 - VIII ZR 288/89]; BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 56/86 - NJW 1987, 1692, 1693).

    c) Die im vorliegenden Fall verwendete Klausel (identisch mit der im Urteil des BGH vom 11. Februar 1987 aaO. beurteilten) besteht aus drei Sätzen, wobei der erste im Hinblick auf das Erfordernis, die Einwilligung schriftlich zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, 1751 f), der zweite im Hinblick auf die freie Widerrufbarkeit der Untermieterlaubnis (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 aaO.) einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält.

    Zu beurteilen ist die Fallgestaltung, daß eine Untervermietung nicht ausgeschlossen ist und damit eine entsprechende Erweiterung des vertragsmäßigen Gebrauchs in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 aaO.), daß aber durch eine Formularklausel letztlich in das Belieben des Vermieters gestellt wird, ob er die erforderliche Erlaubnis erteilt oder nicht.

  • AG Berlin-Mitte, 26.01.2017 - 21 C 55/16

    Wohnung komplett untervermietet: Fristlose Kündigung möglich!

    Im Übrigen kommt es aber auf die Erlaubniserteilung der damaligen Vermieterin auch nicht mehr an, da jedenfalls in den Abmahnungen der Klägerin zugleich ein Widerruf jeglicher Erlaubnis zu sehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1987 - VIII ZR 56/86).
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 56/86 = WM 1987, 783, 784 unter II 1a bb mit Anm. von Eckert in EWiR § 549 BGB 2/87/557); sie braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden.
  • LG Saarbrücken, 16.03.2018 - 10 S 41/17

    Lossagung vom Kaufvertrag: Anrechnung des fiktiven Erlöses aus einem

    Vorliegend hat der Beklagte sich per E-Mail vom 24.2.2016 unberechtigt vom Vertrag zu einem Zeitpunkt losgesagt, in dem die Erfüllung des Kaufvertrages dem Kläger noch möglich gewesen wäre, sodass diese unberechtigte Abkehr vom Vertrag die Verantwortlichkeit des Käufers im Sinne des § 326 Abs. 2 S. 1 BGB begründet (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 56/86, NJW 1987, 1693; Palandt/Grüneberg, aaO., § 326, Rn. 9).
  • OLG Köln, 06.04.1990 - 11 U 229/89

    Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserfüllung; Primäranspruch;

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  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 125/89

    Zugeständnis einer Behauptung - Schriftsatz - Stillschweigende Bezugnahme -

    Denn die - unterstellt - unberechtigte Abkehr des Bekl. von der Vereinbarung vom 15.7.1987 wäre ein Umstand, den er i. S. des § 324 BGB zu vertreten hätte (Senat, NJW 1987, 1692 = LM § 549 BGB Nr. 13 = WM 1987, 783 unter II 2a).
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Rechtsprechung
   KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1887
KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86 (https://dejure.org/1987,1887)
KG, Entscheidung vom 09.02.1987 - 24 W 6684/86 (https://dejure.org/1987,1887)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 1987 - 24 W 6684/86 (https://dejure.org/1987,1887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Vollstreckungsmaßnahmen; Rechtsmittel; Zivilgericht; Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    WEG § 45 Abs. 3; WEG § 47

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 840
  • Rpfleger 1987, 368
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 21.03.1984 - 26 W 4/84
    Auszug aus KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86
    Jedenfalls ist der Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren dann zuzulassen, wenn die Vornahme der Handlung durch Urkundenbeweis belegt wird (vgl. OLG Bamberg Rpfleger 1983, 79; OLG Hamm MDR 1984, 591).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1983 - 22 W 39/83
    Auszug aus KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon nach dem Wortlaut des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Zwangsmittel die "Vornahme der Handlung" bewirken soll, somit die Nichtvornahme der Handlung Tatbestandsvoraussetzung für den Erlaß des Zwangsmittelbeschlusses ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt MDR 1984, 239).
  • OLG Hamm, 29.07.1975 - 14 W 24/75
    Auszug aus KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86
    Verschiedentlich wird zwar ausgeführt, im Verfahren ihrer die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung könne der Schuldner nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe die Handlung bereits vorgenommen, weil er sonst außerdem noch die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage nach § 765 ZPO habe und es zu divergierenden Entscheidungen kommen könne (vgl. insbesondere OLG Hamm MDR 1977, 411 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82
    Auszug aus KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86
    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 1446; BayObLGZ 1983, 14; OLG Köln NJW 1976, 1322).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    1983, 79; KG InVo 2003, 249; NJW-RR 1987, 840, 841; OLG Düsseldorf InVo 2002, 32; MDR 1996, 309, 310; OLG Hamm BauR 1996, 900, 902; OLG Köln InVo 2002, 379, 380; OLG-Report 1993, 30; NJW-RR 1988, 1212; OLG München InVo 2002, 381, 382; NJW-RR 1988, 22 f; OLG Naumburg InVo 2003, 204, 205; OLG Rostock InVo 2004, 122, 123; OLG Schleswig SchlHA 1996, 277; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 887 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 887 Rn. 46, 70; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 887 ZPO Rn. 15; Gottwald, Zwangsvollstreckungsrecht 4. Aufl. § 887 ZPO Rn. 13; Büttner, FamRZ 1992, 629, 632; Guntau, JuS 1983, 687, 689).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 2Z BR 9/02

    Überraschungsentscheidung des Beschwerdegerichts - Rechnungslegung gegenüber

    Teilweise wird vertreten, dass der Einwand der Erfüllung im Verfahren nach § 888 ZPO nur beachtlich ist, wenn die Handlung, die der Schuldner als Erfüllung ansieht, unstreitig (OLG Köln NJW-RR 1989, 188) oder präsent beweisbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63 f.; KG NJW-RR 1987, 840 f.).
  • OLG Celle, 01.04.2003 - 6 W 25/03

    Voraussetzungen des Antrages auf Festsetzung von Zwangsgeld; Behauptete Erfüllung

    Dieser Einwand rechtzeitiger Erfüllung ist auch im Verfahren nach §§ 888, 891 ZPO zu berücksichtigen (OLG Bamberg FamRZ 1993, 581; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 220; Zöller - Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rdnr. 11; Münchener Kommentar - Schilken, ZPO, §§ 803 - 1066, 2. Aufl., § 888 Rdnr. 9, § 887 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 888 Rdnr. 8; ferner KG NJW-RR 1987, 840, 841, wenn die Erfüllung durch Urkundenbeweis belegt wird).
  • BayObLG, 10.10.2001 - 2Z BR 143/01

    Gericht des ersten Rechtszuges bei Vollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren

    Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige weitere Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1983, 14/178; KG Rpfleger 1987, 368 m. Anm. v. Demharter; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 45 WEG Rn. 5).
  • BayObLG, 14.01.1988 - BReg. 2 Z 4/88

    Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung bei der Zwangsvollstreckung in

    Anzuwenden sind vielmehr die Vorschriften der Zivilprozeßordnung einschließlich § 568 Abs. 2 ZPO (BayObLGZ 1983, 14/17; KG Rpfleger 1987, 368 mit Anmerkung von Demharter).
  • BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 51/92
    Diese gelten ausschließlich; daneben sind weder die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes noch die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (BayObLG MDR 1988, 498; BayObLGZ 1988, 440/441; BayObLG WuM 1992, 163 ; KG Rpfleger 1987, 368 und WuM 1989, 46).
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