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   BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86   

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https://dejure.org/1986,1550
BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,1550)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,1550)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - BReg. 2 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,1550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unterlassungsanspruch gegen längere Gaststättenöffnung in Wohnanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer Störung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 463
  • MDR 1987, 410
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 110/84
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86
    Die Unterlassungspflicht kann auch die Verpflichtung zu aktivem Handeln umfassen, etwa dann, wenn die Pflicht besteht, andauernde Zuwiderhandlungen zu beenden (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.1984 - BReg. 2 Z 110/84; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 890 Anm. 1).
  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

    Auszug aus BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86
    Unter diesen Umständen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet (§ 15 III WEG, § 1004 BGB; vgl. BGH, NJW 1982, 440; BayObLGZ 1983, 73 (78) m. w. Nachw.; Senat, …
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86
    Unter diesen Umständen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet (§ 15 III WEG, § 1004 BGB; vgl. BGH, NJW 1982, 440; BayObLGZ 1983, 73 (78) m. w. Nachw.; Senat, …
  • BayObLG, 28.04.1980 - RReg. 2 Z 174/79
    Auszug aus BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86
    Die Entscheidung des LG lässt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, in der Zwischenzeit sei die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. BayObLGZ 1980, 121 (123 f.)) entfallen, weil nicht mehr zu besorgen sei, dass die Gaststätte in Zukunft auch noch nach 24 Uhr genutzt werde.
  • AG München, 28.02.2019 - 484 C 18186/18

    Unzulässige Wildcam

    Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch Anbringen der Wildcam an der Brüstung stellt eine tatsachliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr dar (so BGH, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen V ZR 230/11 in NJW 2012, 3781, dort Rn. 12), an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe Herler in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019 § 1004 Rn. 32 so auch BayObLG, Beschluss vorn 11.12.1986 - Aktenzeichen: BReg 2 Z 119/86 in NJW-RR 1987, 463) Eine solche Wiederholungsgefahr kann nicht einmal durch die Unterzeichnung einer einfachen, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 12).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Die Pflicht der Antragsgegnerin, selbst solche Beeinträchtigungen zu unterlassen, kann auch zu aktivem Handeln verpflichten (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 463/464; NJW-RR 1991, 657/658; BayObLG WE 1992, 22); auch diese Verpflichtung würde dann gemäß § 890 ZPO vollstreckt werden (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1993, 222; Thomas/Putzo ZPO 18.Aufl. § 890 Rn.2, 11).
  • BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94

    Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

    Die bloße Erklärung oder Versicherung, die unzulässigen Handlungen nicht mehr vorzunehmen, kann sie regelmäßig nicht ausräumen (BayObLG NJW-RR 1987, 463).

    Für das Verhalten seiner Pächter hatte der Antragsgegner zu 1 einzustehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 463 f.; WuM 1990, 606 ).

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