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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,76
BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1987 - VI ZR 56/86 (https://dejure.org/1987,76)
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Tbc-Verdacht

§ 823 BGB, Arzthaftungsprozeß, § 286 ZPO, Beweiserleichterung für Kausalitätsfrage bei unterlassener Befunderhebung und -sicherung;

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Sachverständigenanhörung durch den Einzelrichter

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 Abs. 1
    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener Befunderhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 391
  • NJW 1987, 1482
  • NJW 1987, 51
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • MDR 1987, 573
  • VersR 1987, 1089
  • JR 1988, 65
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 215/84

    Dokumentationspflicht bei ernster Gefahr eines Durchliegegeschwürs

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    a) Ähnlich wie bei der Verletzung der ärztlich geschuldeten Verpflichtung zur Dokumentation von Befunden (dazu BGHZ 72, 132, 136ff.; ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788) verschlechtert der Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten bei der Befundsicherung die Möglichkeit, im nachhinein den grundsätzlich vom Patienten zu erbringenden Beweis für den Ursachenverlauf zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden zu führen.

    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    a) Ähnlich wie bei der Verletzung der ärztlich geschuldeten Verpflichtung zur Dokumentation von Befunden (dazu BGHZ 72, 132, 136ff.; ständige Rechtsprechung; zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1986 - VI ZR 215/84 - NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788) verschlechtert der Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten bei der Befundsicherung die Möglichkeit, im nachhinein den grundsätzlich vom Patienten zu erbringenden Beweis für den Ursachenverlauf zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden zu führen.

    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    Für den Fall, daß ein Arzt in ungewöhnlichem Ausmaß einfache Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deswegen in besonderem Maße die Verantwortung dafür trägt, daß die notwendigen Daten zur Aufdeckung des Behandlungsgeschehens nicht zur Verfügung stehen, hat der erkennende Senat wegen der vom Arzt grob verschuldeten Unaufklärbarkeit deswegen schon die Folgerung gezogen, daß das Aufklärungshindernis im Haftpflichtprozeß nicht zu Lasten des Patienten gehen darf (BGHZ 85, 212, 217).
  • BGH, 25.01.1983 - VI ZR 24/82

    Schutzgesetz - Wasserversorgungsanlage - Untersuchung - Schadstoffe - Grenzwerte

    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    Nicht nur denjenigen, der gerade im Hinblick auf einen zu erwartenden oder bereits laufenden Prozeß die Benutzung von Beweismitteln vereitelt, treffen deshalb Beweisnachteile, wie das aus den gesetzlichen Regelungen in §§ 427, 444, 446 ZPO mit unterschiedlicher Begründung und mit unterschiedlichen Folgerungen hergeleitet wird: Dasselbe muß gelten, wenn eine Pflicht verletzt wird, durch Vornahme von ärztlichen Untersuchungen einen Zustand zu klären, der nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann, sofern diese Pflicht wenigstens auch zum Schutze einer in einem späteren Prozeß beweisbelasteten Partei besteht (so schon für das Unterlassen gesetzlich angeordneter Untersuchungen von Trinkwasser Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 - NJW 1983, 2935 = VersR 1983, 441).
  • BGH, 26.11.1964 - III ZR 5/64
    Auszug aus BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86
    In diesem Sinne ist mithin die ärztliche Verpflichtung zur Dokumentation und auch diejenige zur Befundsicherung in noch zu erörternden Grenzen auch beweis- und damit prozeßbezogen (im Ergebnis ebenso Matthies JZ 1986, 959, 611 f.; zu der insoweit abweichenden, aber überholten Ansicht des III. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29. November 1964 - III ZR 25/64 - VersR 1965, 91, 92 vgl. schon das angeführte Senatsurteil BGHZ 72, 132, 139; zum Teil a. A. u. a. Baumgärtel, Gedächtnisschrift für Bruns, Seite 93, 98f.; derselbe in Festschrift für Kralik, Seite 63, 69; Prütting in Festschrift 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Seite 257, 265ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86   

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https://dejure.org/1987,436
BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 (https://dejure.org/1987,436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 893
  • MDR 1987, 581
  • GRUR 1987, 350
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86
    Die Rechtsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts; trotzdem ist sie nicht statthaft, weil dem § 100 Abs. 1 PatG die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgehen (BGHZ 97, 9, 12 - Transportbehälter).

    Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen (§§ 103 ff., 567, 568Abs. 3, ferner für die Festsetzung der einem Beteiligten im patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Kosten (vgl. BGHZ 97, 9 ), weiter für das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gegen die eigene Partei (§ 19 Abs. 2 BRAGO mit Verweisung auf die Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO ), außerdem für das Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 128 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BRAGO ) und schließlich auch für die im Patentgesetz geregelten Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 PatG ).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 - X ZR 29/86 - NJW-RR 1987, 893).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 100/05

    Sachverständigenablehnung II

    Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).

    Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nunmehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die im jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang 2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen handeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung), regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zurückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06).

  • OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12

    Sachverständigenablehnung: Frist für einen Befangenheitsantrag

    Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 1987, 893).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,656
BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 222
  • NJW 1987, 1691
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • ZIP 1987, 725
  • MDR 1987, 578
  • Rpfleger 1987, 327
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 429/56

    Verzicht auf Teilnahme am Konkurs

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Sie hätte während der Dauer des Konkursverfahrens nur bei einem ausdrücklichen Verzicht der Beklagten auf Teilnahme am Konkurs gegen die Gemeinschuldnerin gerichtlich geltend gemacht werden können (BGHZ 25, 395, 397), wobei jeder Vollstreckung § 14 KO entgegengestanden hätte.

    Die Konkursmasse dient jedoch der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger, der Grundsatz deren gleichmäßiger Befriedigung bildet das Kernstück des Konkurses (BGHZ 25, 395, 397; 41, 98, 101 [BGH 29.01.1964 - Ib ZR 197/62]; ständig).

  • BGH, 04.10.1984 - IX ZR 159/83

    Geltendmachung von Einwendungen gegen Konkursforderungen im Wege der

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), entgegen dem Wortlaut der Vorschrift in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510 = NJW 1985, 271, 272 m. w. Nachw.).

    Das Berufungsurteil bejaht deshalb mit Recht, daß der Kläger seinen Einwand, die von der Beklagten angemeldete Konkursforderung sei nach ihrer Feststellung durch seine Aufrechnung teilweise erloschen, entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen müsse (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 aaO; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. § 145 Rz. 9; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 145 Anm. 6).

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Für die Aufrechnung stellt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279) nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ab, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Das reicht auch unter Berücksichtigung des Konkurszwecks aus, die Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes beider Forderungen zu bejahen (vgl. zur Frage der Verrechenbarkeit nicht vollwertiger Forderungen BGHZ 95, 188, 196).
  • BGH, 29.01.1964 - Ib ZR 197/62

    Herausgabe einer Vergleichsquote im Anschlußkonkursverfahren

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Die Konkursmasse dient jedoch der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger, der Grundsatz deren gleichmäßiger Befriedigung bildet das Kernstück des Konkurses (BGHZ 25, 395, 397; 41, 98, 101 [BGH 29.01.1964 - Ib ZR 197/62]; ständig).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Für die Aufrechnung stellt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279) nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ab, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • RG, 21.10.1902 - VII 133/02

    Prozeßkosten. Unerledigt gebliebene Konkursanfechtungsprozesse.

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Denn die Konkursmasse erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt vielmehr Vermögen des Gemeinschuldners (RGZ 52, 330, 332; 53, 350, 352; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 1 Rz. 2).
  • RG, 24.01.1903 - V 362/02

    Hypothek.; Zubehör.; Konkurs.

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Denn die Konkursmasse erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt vielmehr Vermögen des Gemeinschuldners (RGZ 52, 330, 332; 53, 350, 352; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 1 Rz. 2).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, 352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; BGH, Urt. v. 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend gemachte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die Aufrechnung nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf abzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 118/12

    Vollstreckungsgegenklage des Insolvenzverwalters gegen die Zwangsvollstreckung

    Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGH, 19. März 1987, IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222).

    Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 227) der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrechnung zwar nicht präkludiert.

    Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510; vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 224; vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12).

    Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b).

    Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257, 263) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken (BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 227 unter II. 4. c; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011, 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f).

  • BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99

    Abtretung einer titulierten Forderung

    Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27; 100, 222, 225; 131, 82, 88).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

    Ist die Forderung, mit welcher der Schuldner des festgestellten Anspruchs aufrechnen will, bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung - hier: vor dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin - entstanden, ist der Aufrechnungseinwand präkludiert (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 225; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 319/09, NJW-RR 2010, 1598).
  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (für die Aufrechnung: BGHZ 34, 274, 279 f.; 100, 222, 225; Senatsurteil BGHZ 125, 351, 353; für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: BGHZ 42, 37, 39 ff.; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 94, 29, 34; 157, 47, 52).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Demgemäß entspricht es heute fast allgemeiner Meinung, daß grundsätzlich jeder Gläubiger auf Deckung seiner Forderung aus der Konkursmasse als Konkursgläubiger (§ 3 Abs. 1 KO) verzichten und gegen den Gemeinschuldner auch während des Konkurses wegen einer vorkonkurslichen Forderung - wie hier - Klage erheben kann (RGZ 29, 73, 74 f; BGHZ 25, 395, 396 f; 72, 234 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 12 Rdn. 3, 8; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 12 Rdn. 4 und 5; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 12 Anm. 2 - jeweils mit weiteren Nachweisen - Pagenstecher/Grimm, Der Konkurs 4. Aufl. § 7 IV A, S. 23 f; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 240 Rdn. 10; vgl. auch BGHZ 100, 222, 226 unter b bb).
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZR 319/09

    Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von

    Zwar ist für Gestaltungsrechte wie beispielsweise die Aufrechnung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es für die Frage des Einwendungsausschlusses nicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt, sondern darauf, ob dieses - also etwa die Aufrechnungslage - zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt objektiv bereits bestanden hat (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225, st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 2/09

    Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung

    Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden, wird aber die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung dennoch der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGH NJW 2009, 1671; NJW-RR 2006, 229; BGHZ 173, 328; 163, 339; 125, 351; 100, 222; 34, 274; 24, 97).
  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

    Ob der Kunde in diesem Fall mit einem späteren Rücktritt nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert worden wäre, weil Einwendungen grundsätzlich schon dann ausgeschlossen sind, wenn sie objektiv in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können (so für die Aufrechnung: BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 38, 122, 123; 100, 222, 225; für die Anfechtung: BGHZ 42, 37, 39 ff.), bedarf keiner Erörterung.
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

  • OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00

    Genossenschaft; Geschäftsanteil; Pflichtanteil; Haftung; Konkurs; Schadensersatz;

  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 61/88

    Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen

  • OLG Hamm, 28.12.1993 - 20 W 19/93

    Zugang der "assignation en référé"; Ausschluss des Anerkennungshindernisses bei

  • OLG Jena, 25.10.2011 - 9 W 503/10

    Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren - Insolvenz

  • LG München I, 23.07.2008 - 21 O 12767/07

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Filmproduktion: Anspruch gegenüber einem

  • VG Karlsruhe, 08.10.2010 - 2 K 634/10

    Vollstreckungsabwehrklage

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 11 AL 79/17
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 4 U 174/13
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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1987 - I ZR 198/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1466
BGH, 15.01.1987 - I ZR 198/84 (https://dejure.org/1987,1466)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1987 - I ZR 198/84 (https://dejure.org/1987,1466)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - I ZR 198/84 (https://dejure.org/1987,1466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 321
  • NJW 1987, 1641
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • MDR 1987, 467
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72

    Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - I ZR 198/84
    Gegen zwingendes Recht kann sich keine beachtliche Übung und kein beachtlicher Handelsbrauch bilden (RGZ 103, 146, 148; BGHZ 62, 71, 82, 83) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72].
  • RG, 05.11.1921 - I 169/21

    Eisenbahnfracht; Handelsgebrauch; Schließfach; Verschulden

    Auszug aus BGH, 15.01.1987 - I ZR 198/84
    Gegen zwingendes Recht kann sich keine beachtliche Übung und kein beachtlicher Handelsbrauch bilden (RGZ 103, 146, 148; BGHZ 62, 71, 82, 83) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72].
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen

    Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Januar 1987 (IV VL 37/85, MDR 1987, 467) zur Frage der auf die Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.

    b) Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen.

  • OLG Stuttgart, 15.08.2011 - 2 StE 2/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Zeugenbeistands

    Dem steht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht entgegen (vgl. BDiG Frankfurt MDR 1987, 467; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 21; a.A. etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7008 Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2012 - 6 W 71/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf Reisekosten durch

    Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts (Beschluss vom 29.1.1987, IV VL 37/85, MDR 1987, 467), nach der in die Berechnung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Umsatzsteuer auch die mit seinen Reisekosten (Eisenbahnfahrkarten, Taxikosten) verauslagte Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen ist, ob er sie als Vorsteuer abziehen kann.
  • VG Würzburg, 27.04.2021 - W 3 M 20.2128

    Abrechnungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts

    Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen.
  • LSG Bayern, 23.09.2009 - L 12 KA 65/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der

    Der Rechtsanwalt der Klägerin ist berechtigt, die ausgewiesenen Fahrtkosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Bundesdienstgericht Frankfurt v. 29. Januar 1987, MDR 1987, 467).
  • VG Koblenz, 30.06.2005 - 6 K 2503/04

    Umhüllung um Fleischerzeugnisse als Fertigverpackungen nach dem Eichgesetz.

    Denn selbst wenn das der Fall wäre, kann sich gegen zwingendes Recht kein beachtlicher Handelsbrauch bilden (BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - I ZR 198/84 - NJW 1987, 1641, 1642; Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, § 346 Rn. 10).
  • OLG Köln, 05.09.2000 - 3 U 69/00

    Transportrecht - Vertragsstrafenregelung im Palettenvertrag

    Anders als vom BGH in seinem Urteil vom 05.01.1987 - I ZR 1998/84 - (vgl. NJW 1987, 1641 ff) angenommen, sprechen vorliegend auch keine zwingenden Tarifrechtsvorschriften (GNT) gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Palettenvereinbarung.
  • OLG Dresden, 23.02.2001 - WVerg 2/01

    Kostenfestsetzungsentscheidung der Vergabekammer als Gegenstand eines

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  • OLG Frankfurt, 09.12.1992 - 9 U 98/91

    Gemeinschaftsrechtliche Rechtmäßigkeit des Tarifzwanges des deutschen

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