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   BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87   

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BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87 (https://dejure.org/1988,1781)
BayObLG, Entscheidung vom 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87 (https://dejure.org/1988,1781)
BayObLG, Entscheidung vom 07. April 1988 - BReg. 2 Z 157/87 (https://dejure.org/1988,1781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Wohnanlage; Abrechnung; Nebenkosten; Wohnung; Unbewohnt; Individualverbrauch; Verbrauch

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Freistellung von Heizkosten; Heizkostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1166
  • MDR 1988, 677
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.03.1985 - BReg. 2 Z 141/84
    Auszug aus BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87
    Dass ein derartiger Eigentümerbeschluss nicht nichtig ist, hat der Senat bereits am 20.03.1985 (BReg. 2 Z 141/84 -, ZMR 1985, 208) entschieden.
  • KG, 22.12.1986 - 24 W 5516/86

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentümer; Verwalter; Auskunft;

    Auszug aus BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87
    b) Der Antrag 6, mit dem der Antragsteller nähere Auskunft über die Einzelheiten und Grundlagen der Heizungs- und Warmwasserabrechnung von der Verwalterin erzwingen will, scheitert schon daran, dass ein derartiger Anspruch, wie der Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG , in der Regel einen Eigentümerbeschluss voraussetzt (KG, WuM 1987, 100, 101).
  • BayObLG, 11.02.1988 - BReg. 2 Z 88/87

    Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt

    Auszug aus BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87
    Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Verwalter (BayOLGZ 1972, 161, 166 und Senatsbeschluss vom 11.2.1988 - BReg. 2 Z 88/87 -).
  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 71/87
    Auszug aus BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 157/87
    Der Begriff der "Wärmeentnahme" in § 7 Abs. 4 GO , den das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen hat (BayOLG, NJW-RR 1988, 140), ist nicht so zu verstehen, dass er ein aktives Tun des Wohnungseigentümers verlangt oder voraussetzt.
  • LG Köln, 18.02.2010 - 29 S 140/09

    Individuelle und gemeinschaftliche Auskunftsansprüche

    Dieser Anspruch steht den Wohnungseigentümern jedoch nur gemeinschaftlich zu (vgl. Bärmann- Merle, WEG, § 28 Rn.97; Riecke/Schmid-Abramenko, WEG, § 28 Rn.134; BayObLG NJW-RR 1988, 1166); ein einzelner Wohnungseigentümer kann gemeinschaftsbezogene Auskunftsansprüche ohne vorherige Ermächtigung nicht geltend machen.
  • BayObLG, 20.02.2003 - 2Z BR 1/03

    Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer gegenüber Regelungen des teilenden

    Der Antragsteller muss also ein Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (z.B. BayObLG NJW-RR 1988, 17; 1988, 1166/1167).
  • OLG Köln, 04.03.2005 - 16 Wx 14/05

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für rückständiges Verwalterhonorar

    Ausnahmsweise ist der Mehrheitsbeschluss entbehrlich, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer diesen Anspruch unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht geltend macht (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 28 Rdnr. 127; BayObLG NJW-RR 1988, 1166; OLG Hamm NJW-RR 1988, 597).
  • OLG München, 18.04.2006 - 32 Wx 34/06

    Kein Feststellungsinteresse zur Rangfeststellung einer Forderung nach

    bb) Zwar sind Feststellungsanträge im Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich entsprechend § 256 ZPO zulässig (BayObLG NJW-RR 1988, 1166/1167), für sie ist jedoch als besondere Verfahrensvoraussetzung das behauptete (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie ein rechtliches Interesse an dessen alsbaldiger Feststellung erforderlich.
  • OLG München, 05.04.2005 - 32 Wx 15/05

    Zulässige Erfassung der Instandhaltungsrücklage in der Ausgabenspalte

    g) Für den Feststellungsantrag fehlt es schon am notwendigen Feststellungsinteresse, da sich die Rechtslage eindeutig aus Nr. V f) der Gemeinschaftsordnung ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1166/1167).
  • KG, 09.06.2009 - 24 W 357/08

    Wohnungseigentum: Auslegung eines Beschlusses über die Begründung von

    2 Z 157/87">2 Z 157/87 - (veröffentlicht in WuM 1988, 334-336) rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung.
  • BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 112/98

    Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter

    So wie der Antragsteller nur unter ganz besonderen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Verwalter darüber hätte, wie die Rechnung für die Umbauarbeiten bezahlt worden ist (BayObLG NJW-RR 1988, 1166 f.), kann er auch den hier gestellten Feststellungsantrag, bei dem es letztlich um die gleiche Frage geht, nicht stellen.
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