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   OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87   

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https://dejure.org/1988,7738
OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87 (https://dejure.org/1988,7738)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.1988 - 2 U 233/87 (https://dejure.org/1988,7738)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. April 1988 - 2 U 233/87 (https://dejure.org/1988,7738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Pensionsansprüchen eines ehemaligen Vorstandsmitglieds; Kreis der "Berechtigten" nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 d Konkursordnung (KO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1339
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 106/79

    Insolvenzsicherung von Pensionsrückständen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87
    Auch dieser Personenkreis gilt im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG als arbeitnehmerähnlich und ist nach den Bestimmungen jenes Gesetzes sowie auch und insbesondere nach der im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO insolvenzgesichert (BGH ZIP 1980, 662, 664 ff; 778; Fleck WM 1981, Beil. 3, S. 20, 22; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, Kommentar zur KO, 9. Aufl., § 59, Rdnr. 15 e mit weiteren Nachweisen; Kilger, Kommentar zur KO, 15. Aufl., § 59, Anm. 5 b).

    Denn der Gesetzgeber hat bewußt den Wortlaut des - neuen- § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO weiter gefaßt als den des früheren § 61 Nr. 1 KO und mit "Berechtigten" auch Organmitglieder von Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht als Unternehmer zu betrachten sind, als schutzwürdig erfassen wollen (BGH ZIP 1980, 662, 664).

  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 224/79

    Stimmbindungsvertrag - Unternehmereigenschaft - Vorstandsmitglied - Aktie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87
    Unrichtig ist zunächst, wie sich aus der Entscheidung vom 14.07.1980, ZIP 1980, 778 ergibt, seine Meinung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten betreffe nur den GmbH-Geschäftsführer, nicht aber Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
  • BGH, 04.06.1980 - IVb ZR 514/80

    Pflicht des Vormundes zur Versicherung des Mündels gegen gesetzliche Haftpflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87
    Zu diesem erweiterten Personenkreis des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gehören unter anderem auch die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht auch und zusätzlich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind oder als nicht ganz unbedeutende Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführer oder kapitalbeteiligten Vorstandsmitgliedern über die Kapitalmehrheit und über die Leitungsmacht im Unternehmen verfügen (BGHZ 77, 94 [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78] ; 233 [BGH 04.06.1980 - IVb ZR 514/80] ; BGH ZIP 1980, 453; 662; 778; WM 1981, 647; 762).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 171/79

    Insolvenzsicherung von Ruhegehaltsansprüchen - Schutzbereich des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87
    Zu diesem erweiterten Personenkreis des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gehören unter anderem auch die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht auch und zusätzlich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind oder als nicht ganz unbedeutende Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführer oder kapitalbeteiligten Vorstandsmitgliedern über die Kapitalmehrheit und über die Leitungsmacht im Unternehmen verfügen (BGHZ 77, 94 [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78] ; 233 [BGH 04.06.1980 - IVb ZR 514/80] ; BGH ZIP 1980, 453; 662; 778; WM 1981, 647; 762).
  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.1988 - 2 U 233/87
    Zu diesem erweiterten Personenkreis des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gehören unter anderem auch die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht auch und zusätzlich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind oder als nicht ganz unbedeutende Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführer oder kapitalbeteiligten Vorstandsmitgliedern über die Kapitalmehrheit und über die Leitungsmacht im Unternehmen verfügen (BGHZ 77, 94 [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78] ; 233 [BGH 04.06.1980 - IVb ZR 514/80] ; BGH ZIP 1980, 453; 662; 778; WM 1981, 647; 762).
  • BGH, 23.01.2003 - IX ZR 39/02

    Gehaltsansprüche des Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der

    (2) Dieser differenzierende Ansatz ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung zustimmend aufgenommen worden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1339, 1340; OLG Jena ZIP 1996, 241, 242).
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