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   BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87   

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https://dejure.org/1988,4881
BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,4881)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1988 - III ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,4881)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87 (https://dejure.org/1988,4881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur Kündigung eines gewährten Darlehens - Auswirkungen der Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zwischen Darlehensgewährung und Kündigung - Vorliegen einer Übersicherung eines Darlehens - ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1449
  • WM 1988, 1223
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 112/84

    Verstoß gegen Pflichten aus einem Kontokorrentkreditvertrag - Fristlose

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87
    Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 14/85

    Begriff des Reisegewerbes - Darlehensvermittlung im Reisegewerbe

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87
    Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 229/84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87
    Für die Beurteilung der Kündigung kommt es nicht darauf an, wie ein Sachverständiger zur Zeit des Rechtsstreits rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt; entscheidend ist vielmehr, wie die erheblichen Tatsachen sich im Zeitpunkt der Kündigung für die Beteiligten, insbesondere dem Darlehensgeber, bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - WM 1985, 1136 - und vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 - WM 1985, 1437).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - III ZR 115/87
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist - wie dem Leasinggeber - ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, die seinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87, WM 1988, 1223 = NJW-RR 1988, 1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 9 U 223/16

    Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag: Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei

    Entscheidend ist bei alledem nicht, wie ein Sachverständiger rückschauend die damalige Lage des Kreditnehmers und seine Zukunftsprognose ohne Kreditkündigung einschätzt, sondern vielmehr, wie sich die erheblichen Tatsachen seinerzeit bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Kündigung für die Beteiligten bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (BGH, Beschl. v. 26.05.1988, III ZR 115/87, juris, Rn. 9; Beschl. v. 26.09.1985, III ZR 229/84, juris, Rn. 14; Bruchner/Krepold , in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 179).
  • OLG Saarbrücken, 12.11.2009 - 8 U 518/08

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen gemeinsamen Briefkasten

    Eine Verschlechterung kann etwa vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Darlehensnehmer eingeleitet wird oder er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorgeladen wird (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1449 f. Rdnr. 2 ff., zit. nach juris; MünchKomm./Berger, a. a. O., § 490 Rdnr. 5).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2006 - 15 U 155/05

    Zur Frage der Übersicherung von Bürgschaften

    Der BGH hat diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (BGH Beschl. v. 26.05.1988, III ZR 115/87, www.jurisweb.de S. 3 = WM 1988, 1223; Beschl. v. 21.09.1989, III ZR 287/88, www.jurisweb.de S. 2 = NJW-RR 1990, 110).
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