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   BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87   

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BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2298)
BayObLG, Entscheidung vom 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2298)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Juni 1987 - BReg. 1 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung; Verbleibensanordnung; Pflegefamilie; Eingriff; GG; Elternrecht; Kindeswohl; Interessenkollison; Kind; Eltern; Pflegeeltern; Vordergrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2381
  • NJW-RR 1988, 1479 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    Allerdings stellt sie den stärksten vorstellbaren Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar (BVerfG NJW 1982, 1379; 1985, 423); dieses steht hier der Mutter zu (vgl. §§ 1705, 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1631 Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 4 GG).

    Bei den somit widerstreitenden Rechtspositionen der Pflegeeltern einerseits und der sorgeberechtigten Mutter andererseits kommt letzterer grundsätzlich der Vorrang zu; letztendlich muß jedoch das Wohl des Kindes bestimmender Richtpunkt der zu treffenden Entscheidung sein (BVerfG NJW 1985, 423).

    Das kann nicht Ziel der gesetzlichen Regelung sein (BVerfG NJW 1985, 423/424).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    Allerdings stellt sie den stärksten vorstellbaren Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar (BVerfG NJW 1982, 1379; 1985, 423); dieses steht hier der Mutter zu (vgl. §§ 1705, 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1631 Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 4 GG).

    Darüber hinaus ist Voraussetzung, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, wie er in § 1666 a BGB zum Ausdruck kommt (BVerfG NJW 1982, 1379).

  • BayObLG, 10.09.1985 - BReg. 1 Z 24/85

    Zum Erfordernis der eingenhändigen Unterschrift

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese nur dahin nachprüfen, ob der Sachverständige von dem durch das Gericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, alle Tatsachen berücksichtigt hat und ob er gegen die Denkgesetze oder die allgemein anerkannten Erfahrungssätze der Wissenschaft verstoßen hat (vgl. BayObLGZ 1981, 358/364; Senatsbeschluß vom 10.9.1985 - BReg. 1 Z 24/85).
  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (BayObLGZ 1984, 98/101; 1987 Nr. 4).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    Dies kann bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens in Betracht kommen, insbesondere wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind (BayObLGZ 1982, 309/315 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 03.12.1981 - BReg. 3 Z 70/81
    Auszug aus BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese nur dahin nachprüfen, ob der Sachverständige von dem durch das Gericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, alle Tatsachen berücksichtigt hat und ob er gegen die Denkgesetze oder die allgemein anerkannten Erfahrungssätze der Wissenschaft verstoßen hat (vgl. BayObLGZ 1981, 358/364; Senatsbeschluß vom 10.9.1985 - BReg. 1 Z 24/85).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94

    Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich das Verlangen der sorgeberechtigten Mutter als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG NJW 1988, 2381 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1541 ).

    Denn es liegt auf der Hand, daß eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen eine erhebliche Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG NJW 1988, 2381/2383; vgl. auch BayObLGZ 1991, 17/21).

    so ist für eine Verbleibensanordnung kein Raum (BayObLG NJW 1988, 2381 /2383).

    Zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte nunmehr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, wäre es nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet gewesen (vgl. dazu BayObLG NJW 1988, 2381/2382).

    Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Trennung von den Pflegeeltern deutlich gemindert (vgl. BVerfG aaO. sowie BayObLG NJW 1988, 2381 /2383).

  • OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02

    Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verlangen des Sorgeberechtigten als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG, FamRZ 1995, 626 ff, 627; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1541; BayObLG NJW 1988, 2381).
  • BayObLG, 23.09.1997 - 1Z BR 113/97

    Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen

    Kann die durch die Herausgabe an den Vater eintretende Belastung dem Kind zugemutet werden, weil sie nur vorübergehend auftritt und sein Wohl nicht nachhaltig schädigt, so ist für eine Verbleibensanordnung kein Raum (vgl. BayObLG NJW 1988, 2381/2383).

    Kann die Belastung dem Kind zugemutet werden, weil sie nur vorübergehend auftritt und sein Wohl nicht nachhaltig schädigt, so ist für eine Verbleibensanordnung kein Raum (BayObLG NJW 1988, 2381/2383, BayObLGZ 1995, 22/25).

  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    In diesem Zusammenhang ist auch die Erziehungseignung der leiblichen Eltern zu berücksichtigen (vgl. BayObLG NJW 1988, 2381, 2382), so daß sich das Landgericht zu Recht mit der Prognose für die Alkoholabhängigkeit der Mutter sowie mit der Einsicht der Eltern in die Förderungsbedürftigkeit des Kindes befaßt hat.
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß, auch wenn unter den widerstreitenden Positionen der leiblichen und der Pflegeeltern grundsätzlich den sorgeberechtigten leiblichen Eltern der Vorrang zukommt; denn das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt, das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG FamRZ 1985, 39/41; 1987, 786/789; BayObLG NJW 1988, 2381/2383; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1632 Rn. 22).
  • BayObLG, 07.04.1998 - 1Z BR 13/98

    Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegeperson

    aa) Das Gericht, das eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB trifft, hat zu prüfen, ob zugleich auch der Umgang der Eltern mit dem Kind zu regeln ist (BayObLGZ 1984, 98/102 und NJW 1988, 2381/2382; BGB -RGRK/Wenz 12. Aufl. § 1632 Rn. 30).
  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

    Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht, wie seine Ausführungen zeigen, auch die sich aus dem Elternrecht der Mutter ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet und durch eine Umgangsregelung darauf hingewirkt, daß eine die Rückführung ermöglichende Beziehung zwischen Mutter und Kindern geschaffen werden kann (vgl. dazu BayObLG NJW 1988, 2381, 2383).
  • AG Kamenz, 17.04.2003 - 1 F 162/03

    Schaffung der Möglichkeit einer vorläufigen Anordnung in Angelegenheiten der

    Selbst wenn das Jugendamt und der Vormund auch nach der Anhörung weiter selbst ernsthaft eine Gefährdung des Kindeswohles durch irgendeine Handlung oder irgendeine Unterlassung der Kindesmutter befürchten sollten, so hätten sie vor Herausnahme der Kinder im Interesse des Wohles der Kinder prüfen müssen, ob dieser wie auch immer geartete Gefährdung auf andere Weise als durch eine Trennung der Kinder von den Sorgeberechtigen - bzw. hier von .der Pflegemutter - begegnet werden kann (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht NJW 1988, 2381 (2382) [BayObLG 02.06.1987 - 1 BReg Z 25/87] , vgl. Siedhoff a.a.O, S. 619 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.01.1988 - 12 UF 168/87   

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https://dejure.org/1988,5667
OLG Schleswig, 28.01.1988 - 12 UF 168/87 (https://dejure.org/1988,5667)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.01.1988 - 12 UF 168/87 (https://dejure.org/1988,5667)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - 12 UF 168/87 (https://dejure.org/1988,5667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1479
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 281/96

    Vorzeitiger Eintritt der Teilrechtskraft eines Scheidungsausspruchs

    c) Mit der Regelung des § 629 a Abs. 3 ZPO verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (vgl. Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß 11. Aufl. Rdn. 269; Rolland aaO § 629 a Rdn. 39, 51; OLG Schleswig NJW-RR 1988, 1479).
  • OLG Hamm, 01.07.2009 - 8 UF 171/08

    Rechtsfolgen des Todes einer Partei einer Ehesache

    Der Antragsgegner wiederum hat von der Möglichkeit, das eingelegte Rechtsmittel gemäß § 629 a Abs. 3 S. 1 ZPO auf den Scheidungsausspruch zu erweitern, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O. § 629 a, Rn. 21; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 294 ff; Schleswig, NJW-RR 88, 1479).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZA 20/92

    Frist für Änderung von anderen Teilen der Entscheidung bei teilweiser Anfechtung

    Dies gilt nach h.A., die der Senat teilt, nicht nur für eine Anschließung des Gegners, sondern auch für eine - sei es auch ausdrücklich vorbehaltene - Erweiterung der Berufung durch den Hauptrechtsmittelführer (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1988, 1479; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. ZPO § 629 a Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Klauser § 629 a Rdn. 33; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 629 a Anm. 6 g).
  • OLG Celle, 11.10.1989 - 21 UF 104/89
    OLG in NJW-RR 1988, 1479 = SchlHA 1988, 83 und des OLG Zweibrücken in FamRZ 1988, 856.
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