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   OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86   

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OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86 (https://dejure.org/1988,1855)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.02.1988 - 1 U 31/86 (https://dejure.org/1988,1855)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Februar 1988 - 1 U 31/86 (https://dejure.org/1988,1855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 833; BGB § 834; BGB § 847

  • authora.de

    Schwerste Hundebiss Verletztungen im Genitalbereich - Risswunden am Penis, Hoden abgebissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 847
    Eigenschaft als Tierhalter; Schmerzensgeld wegen Zeugungsunfähigkeit nach Hundebiss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schmerzensgeld; Verletzungen im Genitalbereich; Hundebiß; Zeugungsunfähigkeit; Beiwohnungsunfähigkeit; Schwere Hormonstörungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1492
  • VersR 1988, 752
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Danach bezeichnet die Tierhaltung ein rein tatsächliches Verhältnis eines Tieres zu demjenigen als seinem Halter, der im eigenen Interesse, und zwar regelmäßig durch Gewährung von Obdach und Unterhalt, dauerhaft und nicht nur vorübergehend die Sorge für das Tier übernommen hat, der das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt, und dem die Entscheidung zusteht, über die Betreuung, Versorgung, Verwendung und letztlich auch die Existenz des Tieres zu bestimmen, wobei neuerdings insbesondere die Merkmale des Eigeninteresses und der Nutzungsdauer in den Vordergrund gerückt werden (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 zu I. 1. sowie in NJW 1987, 949 (950) zu II. 2. a) jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Deutsch in JuS 1987, 673 (678) zu 6. a) mit Nachweisen aus der Literatur).

    Da jedoch eine solche Verwahrung in erster Linie dem Interesse desjenigen dient, der das Tier zur Verwahrung weggibt, und der nach wie vor die Befugnis zur Entscheidung über das verwahrte Tier behält und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt, hat die Beklagte durch die vor dem 18.7.1984 mit Rücksicht auf ihren bevorstehenden Krankenhausaufenthalt erfolgte Weggabe des Dackels ihre Eigenschaft als Halterin dieses Tieres nicht verloren (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 zu I. 1.; Staudinger (Schäfer), a.a.O., § 833 Rdn. 48 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dann blieb aber die Tierhaltereigenschaft der Beklagten bis zum 18.7.1984 selbst dann erhalten, wenn sie den Dackel in der Zeit vorher sogar des öfteren und ab und zu sogar längerfristig weggegeben hat (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 zu I. 1.).

    Als Tierhalterin ist aber die Beklagte wegen der dem Kläger am 18.7.1984 von dem Dackel zugefügten Verletzungen gemäß § 833 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig, wobei diese Schadensersatzpflicht auch die Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB umfaßt (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu II.).

    Zwar würde die nach den vorstehenden Ausführungen bis zum 18.7.1984 fortbestehende Tierhaltereigenschaft der Beklagten die Annahme nicht ausschließen, daß der Kläger am 18.7.1984, gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau, ebenfalls Halter dieses Dackels war; denn es ist anerkannt, daß mehrere Personen gleichzeitig Halter eines Tieres sein können (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 zu I. 1; Staudinger (Schäfer), a.a.O., § 833 Rdn. 58; MünchKomm (Mertens), BGB , 2. Auflg., 1986, § 833 Rdn. 19).

    Zwar kann der Tierhalter die ihn nach § 833 Satz 1 BGB treffende Haftung durch Vertrag ausschließen (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 3.; 1982, 763 (764) zu II. 2.), wobei dies jedoch einer eindeutigen dahingehenden Abrede bedarf (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 3. a) bb)).

    Allerdings konnte eine solche Haftungsausschlußvereinbarung auch stillschweigend getroffen worden sein, sofern sich ein entsprechender Wille der Beteiligten aus den besonderen Umständen des Falles, insbesondere aus Inhalt und Zweck der der Überlassung des Dackels zu Grunde liegenden Absprache sowie aus der Interessenlage hinreichend deutlich ergab (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 3. a) bb); 1982, 763 (764) zu II. 2.).

    Der Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr führt zum Ausschluß der Tierhalterhaftung allenfalls dann, wenn sich der Verletzte durch die Übernahme des Tieres bzw. durch dessen Verwendung freiwillig einer Gefahr ausgesetzt hat, die über die normalerweise von einem Tier dieser Art ausgehende Gefahr hinausgeht (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 2. b) aa); 1986, 2883 (2884) zu II. 2. a); KG in NJW-RR 1986, 326).

  • BGH, 30.09.1986 - VI ZR 161/85

    Begriff des Tierhalters; Begriff des Tierhüters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Danach bezeichnet die Tierhaltung ein rein tatsächliches Verhältnis eines Tieres zu demjenigen als seinem Halter, der im eigenen Interesse, und zwar regelmäßig durch Gewährung von Obdach und Unterhalt, dauerhaft und nicht nur vorübergehend die Sorge für das Tier übernommen hat, der das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt, und dem die Entscheidung zusteht, über die Betreuung, Versorgung, Verwendung und letztlich auch die Existenz des Tieres zu bestimmen, wobei neuerdings insbesondere die Merkmale des Eigeninteresses und der Nutzungsdauer in den Vordergrund gerückt werden (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 zu I. 1. sowie in NJW 1987, 949 (950) zu II. 2. a) jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Deutsch in JuS 1987, 673 (678) zu 6. a) mit Nachweisen aus der Literatur).

    Tierhüter i.S.v. § 834 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Tier für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, daß durch das Tier kein Dritter geschädigt wird (vgl. BGH in NJW 1987, 949 (950) zu II. 2. b)).

    Denn es kann nicht unterstellt werden, daß die Ehefrau des Klägers als die von der Beklagten mit der Beaufsichtigung des Dackels i.S.v. § 834 Satz 1 BGB betraute Tierhüterin bewußt darauf verzichtet habe, für die Zeit ihrer berufsbedingten Abwesenheit die Beaufsichtigung des Dackels sicherzustellen, die dadurch erforderlich wurde, daß der Kläger mit dem im Hause frei umherlaufenden Hund allein blieb und jederzeit die von ihr gebilligte Möglichkeit hatte, den Hund nach draußen mitzunehmen (vgl. dazu BGH in NJW 1987, 949 (950) zu II. 2. b)).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.1974 - 7 U 83/73

    Bemessung der Schmerzensgeldbeträge; Rechtsprechungstendenz; Allgemeine Erhöhung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Angesichts der schwerwiegenden Verletzungsfolgen und unter Berücksichtigung der einen ähnlichen Fall betreffenden Entscheidung des erkennenden Gerichts aus dem Jahre 1975 (in NJW 1975, 1467 ) sei ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 150.000,00 DM angemessen.

    Soweit der Kläger ein über 100.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt, verkennt er, daß die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Gerichts aus dem Jahre 1975 (vgl. NJW 1975, 1467 ) das damals für die Entfernung des Gliedes eines 10-jährigen Jungen zuerkannte Schmerzensgeld von 150.000,00 DM nicht zuletzt auch damit begründet hat, daß dem Verletzer eine "besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung" vorzuwerfen war, während vorliegend die Beklagte allein aus dem Gesichtspunkt verschuldensunabhängiger Gefährdung haftet, so daß die sogenannte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen war.

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 32/81

    Kürzung von Ersatzansprüchen gegen einen mit dem Ehegatten gesamtschuldnerisch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Selbst wenn sich die Ehefrau des Klägers in diesem Falle nicht von der gemäß § 834 Satz 1 BGB zu ihren Lasten vermuteten - leichten - Fahrlässigkeit entlasten könnte, würde sich eine ihr im Verhältnis zum Kläger zugute kommende Haftungserleichterung, wenn überhaupt, nicht erst aus § 1359 BGB , sondern vielmehr bereits daraus herleiten, daß es dem Kläger wegen der zwischen ihnen bestehenden Ehe im Hinblick auf § 1353 BGB versagt wäre, aus dem Vorfall vom 18.7.1984 einen Schadensersatzanspruch gegen seine Ehefrau geltend zu machen, und dies würde die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus diesem Vorfall nicht berühren (vgl. BGH in NJW 1983, 624 (625, 626) zu II. 3.).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Zwar kann der Tierhalter die ihn nach § 833 Satz 1 BGB treffende Haftung durch Vertrag ausschließen (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 3.; 1982, 763 (764) zu II. 2.), wobei dies jedoch einer eindeutigen dahingehenden Abrede bedarf (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 3. a) bb)).
  • KG, 15.03.1985 - 9 U 6388/84
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Der Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr führt zum Ausschluß der Tierhalterhaftung allenfalls dann, wenn sich der Verletzte durch die Übernahme des Tieres bzw. durch dessen Verwendung freiwillig einer Gefahr ausgesetzt hat, die über die normalerweise von einem Tier dieser Art ausgehende Gefahr hinausgeht (vgl. BGH in NJW 1977, 2158 (2159) zu I. 2. b) aa); 1986, 2883 (2884) zu II. 2. a); KG in NJW-RR 1986, 326).
  • OLG Hamm, 28.10.1974 - 13 U 156/73
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Es wäre dann aber Sache des Klägers, gemäß § 834 Satz 2 BGB darzutun, daß der Vorfall vom 18.7.1984 nicht auf eine von ihm zu vertretende Verletzung der Aufsicht über den Hund zurückzuführen war mit der Folge, daß im Falle des Mißlingens dieses Nachweises eine verhältnismäßige Haftungsteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB (analog) vorzunehmen wäre (vgl. OLG Hamm in VersR 1975, 865; Staudinger (Schäfer), a.a.O., § 834 Rdn. 18; MünchKomm (Mertens), a.a.O., § 834 Rdn. 5).
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.02.1988 - 1 U 31/86
    Da sich in dem von dem Dackel am 18.7.1984 gegenüber dem Kläger gezeigten Verhalten die typische Tiergefahr, nämlich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens bedingte Gefährdung Dritter (vgl. BGH in NJW 1976, 2130 (2131) zu II. 2. b) bb)) verwirklicht hat, ist für den dadurch dem Kläger entstandenen Schaden gemäß § 833 Satz 1 BGB der Halter des Dackels verantwortlich, und Halterin dieses Dackels war am 18.7.1984 die Beklagte.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Diese Aufgabe hat die Geschädigte übernommen und wurde dadurch an ihren Reittagen zur Tieraufseherin (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.1988, NJW-RR 1988, 1492; OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2007, BeckRS 2008, 02817).
  • OLG Hamm, 22.04.2015 - 14 U 19/14

    Tierhalterhaftung gegenüber dem beauftragten Hufschmied

    Tierhüter i.S.d. § 834 S. 1 BGB ist derjenige, der durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Tier für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, dass durch das Tier kein Dritter geschädigt wird (BGH NJW 1987, 949, 950; OLG Saarbrücken VersR 1988, 752, 753).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    bb) Die Tierhaltereigenschaft der Erstbeklagten ging auch nicht dadurch verloren, daß das Pferd in dem Stall des Zweitbeklagten untergestellt war (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - aaO; OLG Saarbrücken, VersR 1988, 752 [OLG Saarbrücken 17.02.1988 - 1 U 31/86] ).
  • OLG Hamm, 09.04.2013 - 24 U 112/12

    Tierhalterin haftet nicht für hengstischen Ausbruch ihres Wallachs

    Das gleiche Ergebnis ist aber auch dann anzunehmen, wenn der nicht geführte Entlastungsbeweis lediglich zu einer Haftungsverteilung entsprechend § 254 Abs. 1 BGB führt, wovon der Senat mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ausgeht (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1996, 590; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 1492).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 2 U 30/15

    Tierhalterhaftung: Nutztierprivileg bei Einsatz eines Pferdes zum

    Dessen Vorliegen entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrags in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO; vgl. auch 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 17. Februar 1988 - 1 U 31/86, NJW-RR 1988, 1492, 1493).
  • OLG Schleswig, 27.05.2004 - 7 U 146/03

    Begriff des Tierhalters

    Abstellend auf den Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadensersatzrecht sieht die Rechtsprechung denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492; s.a. OLG Hamm VersR 1970, 729, 731).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (BGH NJW-RR 1988, 655; BGH NJW 1977, 2158; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.1997 - 22 U 6/97 (juris); LG Hanau NJW-RR 2003, 457; s.a. BGH VersR 1982, 348; vgl. OLG Celle VersR 1979, 161 und LG Osnabrück NJW-RR 1998, 959; OLG Düsseldorf VersR 1983, 543).

    Denn nach Sinn und Zweck des § 833 S. 1 BGB ist nur derjenige mit der Tierhalterhaftung zu belasten, der aufgrund seines Bestimmungsrechts die Verantwortung für die Existenz des Tieres trägt und es in eigenem Interesse nutzt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492; OLG Hamm VersR 1970, 729, 731 und Belling/Eberl-Borges in: Staudinger, § 833 Rn. 72).

  • AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18

    Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt

    Dessen Vorliegen entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrags in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls ( OLG Saarbrücken , Urteil vom 31.01.2018, Az.: 2 U 30/15, u.a. in: VersR 2018, Seite 1143; OLG Saarbrücken , Urteil vom 17.02.1988, Az.: 1 U 31/86, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 1492 f. ).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 3 U 8/18

    Schadensersatzansprüche wegen der Beißattacke eines Hundes

    Wer das Tier, auch für längere Zeit, einem Dritten überlässt, bleibt unter den genannten Voraussetzungen Halter (OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492).
  • OLG Köln, 02.07.2010 - 19 U 171/09

    Ansprüche unter Mithaltern eines Tieres

    Dabei stellt die Rechtsprechung für die Bestimmung des Tierhalters in Abgrenzung zu dem zur Duldung verpflichteten "Dritten" maßgeblich darauf ab, wem die Herrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwendung etc. zusteht, zudem auf das Kriterium der - nicht nur vorübergehenden - eigennützigen Verwendung (BGH, NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 1492; OLG Hamm, VersR 1973, 1054).

    Abstellend auf den Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadenersatzrecht sieht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung weiter denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH, NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1988, 1492).

  • OLG Jena, 23.09.2009 - 4 U 420/09

    Keine Haftung des Mittierhalters gegen den anderen Halter

    Abstellend auf den Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadensersatzrecht sieht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung denjenigen als Tierhalter an, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt (BGH NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492).
  • LG Hanau, 16.01.2003 - 1 O 1130/02

    Anspruch aus Tierhalterhaftung nach der Zuziehung erheblicher Verletzungen

  • LG Krefeld, 15.04.2010 - 3 O 441/09

    Verwirklichung einer von einem Kater ausgehenden Tiergefahr bei einem Unfall;

  • OLG Köln, 18.12.1991 - 13 U 217/91

    Bißwunde; Gesicht; Hundebiß; Schmerzensgeld; Mitverschulden

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2000 - 22 U 36/00

    Hundesteuer; Tierhalter; Hundehaftpflichtversicherung; Beaufsichtigung eines

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