Rechtsprechung
   BayObLG, 10.09.1987 - BReg. 2 Z 90/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,9940
BayObLG, 10.09.1987 - BReg. 2 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,9940)
BayObLG, Entscheidung vom 10.09.1987 - BReg. 2 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,9940)
BayObLG, Entscheidung vom 10. September 1987 - BReg. 2 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,9940)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,9940) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder, ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern).
  • AG Bremen, 12.02.2010 - 29 C 74/09

    Prüfung nach Bestandskraft des Beschlusses möglich?

    Nach der Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 1988, S. 273) sei die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nur dann zulässig, wenn durch ihn Eigentümerrechte eingeschränkt oder aufgehoben würden: "Gemäß § 22 Abs. 1 WEG sind Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, rechtlich nicht anders zu behandeln als bauliche Veränderungen." "Der Beschluss könnte nicht für ungültig erklärt werden, da durch die Maßnahme die Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

    Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BayObLG vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, S. 273; vgl. auch Beschluss vom 27. April 2001, NZM 2001, S. 1138) ist im Übrigen zutreffend.

    Es verbleibt danach bei der Bindungswirkung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5. März 2009 zum Tagesordnungspunkt 2 c (hierauf käme es bei einer baulichen Veränderung gerade nicht an: OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1997, NJW-RR 1997, S. 970 f.; mithin nach dem Beschluss des BayObLG vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, S. 273 f.) auch nicht bei Verwendungen i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht