Rechtsprechung
BayObLG, 10.09.1987 - BReg. 2 Z 90/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 273
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer …
Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (…so etwa Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (…Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder, ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern). - AG Bremen, 12.02.2010 - 29 C 74/09
Prüfung nach Bestandskraft des Beschlusses möglich?
Nach der Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 1988, S. 273) sei die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nur dann zulässig, wenn durch ihn Eigentümerrechte eingeschränkt oder aufgehoben würden: "Gemäß § 22 Abs. 1 WEG sind Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, rechtlich nicht anders zu behandeln als bauliche Veränderungen." "Der Beschluss könnte nicht für ungültig erklärt werden, da durch die Maßnahme die Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BayObLG vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, S. 273;… vgl. auch Beschluss vom 27. April 2001, NZM 2001, S. 1138) ist im Übrigen zutreffend.
Es verbleibt danach bei der Bindungswirkung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5. März 2009 zum Tagesordnungspunkt 2 c (hierauf käme es bei einer baulichen Veränderung gerade nicht an: OLG Hamm…, Beschluss vom 24. März 1997, NJW-RR 1997, S. 970 f.; mithin nach dem Beschluss des BayObLG vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, S. 273 f.) auch nicht bei Verwendungen i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG).