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   BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86   

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BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86 (https://dejure.org/1987,155)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1987 - III ZR 220/86 (https://dejure.org/1987,155)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 (https://dejure.org/1987,155)
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Waldsterben

§ 14 BImSchG, Enteignungsgleicher Eingriff, normatives Unrecht, enteignender Eingriff, § 839 BGB, Amtshaftung, keine Haftung des Bundes und der Länder;

(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Waldsterben [BVerfG]»)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch - Waldsterben - Forstkultur - Enteignungsgleicher Eingriff - Enteignender Eingriff

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Waldschaden durch Umweltverschmutzung - Haftung des Landes oder der BRD

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; BGB § 839; BImSchG § 14

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Haftung der öffentlichen Hand für die neuartigen Waldschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 350
  • NJW 1988, 478
  • NJW-RR 1988, 281 (Ls.)
  • ZIP 1988, 96
  • MDR 1988, 294
  • NVwZ 1988, 283 (Ls.)
  • VersR 1988, 85
  • DVBl 1988, 232
  • DB 1988, 278
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 14.09.1983 - 1 BvB 920/83

    Evidente Verletzung - Schutzpflicht - Gesetzgeber - Unterlassen - Bekämpfung der

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Das legt es nahe, die Zubilligung solcher Ansprüche entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß- Beschl. vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 = NJW 1983, 2931, 2932).

    Eine evidente Verletzung staatlicher Schutzpflichten durch den Gesetz- und Verordnungsgeber hat das Bundesverfassungsgericht - Vorprüfungsausschuß - in seinem (schon angeführten ) Beschluß vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 - (NJW 1983, 2931 f.) unter Hinweis auf die seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen staatlichen Maßnahmen zum Schutze des Waldeigentums vor Schäden durch Luftverunreinigungen verneint.

    Das gilt um so mehr, als sich die betroffenen Waldeigentümer nicht auf einen ausdrücklichen Regelungsauftrag des Grundgesetzes berufen können und es sich zudem schon angesichts des zu regelnden Sachverhalts (Luftreinhaltung) und dessen internationaler Verflechtung um eine komplexe Materie handelt (vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfG NJW 1983, 2931, 2932).

    Für die Folgezeit wäre im Hinblick auf die schon zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuß - in NJW 1983, 2931 jedenfalls ein Verschulden staatlicher Amtsträger zu verneinen.

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren (BVerfGE 53, 30, 57; 56, 54, 73, jew. m. w. Nachw.).

    Eine solche verfassungsrechtliche Pflicht (auch zur Nachbesserung ursprünglich als verfassungsmäßig angesehener Regelungen) kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Staat durch die Schaffung von Genehmigungsvoraussetzungen und durch die Erteilung von Genehmigungen eine eigene Mitverantwortung für derartige Grundrechtsbeeinträchtigungen übernommen hat (BVerfGE 56, 54, 79 m. w. Nachw.).

    Es ist maßgeblich darauf abzustellen, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung der in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidung zur Last zu legen ist (BVerfGE 56, 54, 80 f. m. w. Nachw.).

    Das gilt um so mehr, als sich die betroffenen Waldeigentümer nicht auf einen ausdrücklichen Regelungsauftrag des Grundgesetzes berufen können und es sich zudem schon angesichts des zu regelnden Sachverhalts (Luftreinhaltung) und dessen internationaler Verflechtung um eine komplexe Materie handelt (vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfG NJW 1983, 2931, 2932).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Im hier unterstellten Falle einer die Grenzen des Zumutbaren überschreitenden Beeinträchtigung der Waldeigentümer wären die inhalts- und schrankenbestimmenden Regelungen als verfassungswidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 58, 137, 148 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; 62, 169, 183) [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvR 210/79].

    Allerdings könnte der Gesetzgeber durch die Zubilligung von Ausgleichsleistungen die den Eigentümern auferlegte Belastung auf ein zumutbares Maß reduzieren und dadurch die sonst eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit abwenden (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 ff., 150 ff. [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] - Pflichtexemplar - Schulze-Osterloh NJW 1981, 2537, 2543 ff.; Nüßgens/Boujong aaO Rdn. 339 m. w. Nachw.; vgl. auch Krohn in Beilage I in Agrarrecht 12/1986, S. 22).

    Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, Vorschriften über den Ausgleich von unzumutbaren, durch Primärrechtsschutz nicht abwendbaren Vermögenseinbußen zu schaffen, die den Waldeigentümern durch den Vollzug der inhalts- und schrankenbestimmenden Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erwachsen (vgl. auch BVerfGE 58, 137, 147 ff.) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78].

    d) Bei dieser Sachlage würde die Gewährung von Ansprüchen für Vermögenseinbußen durch die massenhaft auftretenden neuartigen Waldschäden im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß das Bundes-Immissionsschutzgesetz kraft Richterrechts um eine Klausel für eine enteignungsrechtliche Entschädigung oder für Ausgleichsleistungen im Bereich von Regelungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 58, 137, 149 ff. [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] - Pflichtexemplar -) ergänzt wird.

  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 136/68

    Bergschädenregelung und Art. 14 GG

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    a) Eine Staatshaftung für neuartige Waldschäden kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung den Grundsätzen, die der erkennende Senat im sogenannten Bergschadensfall (BGHZ 53, 226) aufgestellt hat, entnommen werden.

    Der erkennende Senat hat einen Verstoß gegen Art. 14 GG darin erblickt, daß das damalige Bergrecht einerseits dem Grundeigentümer u. a. die Verpflichtung zur Duldung des sein Grundeigentum schädigenden Bergbaus auferlegt und ihm jeden Anspruch auf Unterlassung oder auch nur auf Vorkehrungen gegen Bergschäden versagt hat, ohne aber andererseits sicherzustellen, daß seine Entschädigungsforderungen auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Wegfalls des in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzers realisiert werden konnten (BGHZ 53, 226, 237).

    Im Falle der Entscheidung BGHZ 53, 226 konnten die entstandenen Bergschäden einem bestimmten (eindeutig festgestellten) und in erster Linie entschädigungspflichtigen Bergwerksbesitzer zugerechnet werden.

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Ein Eingriff ist jedoch zu bejahen, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 42 und vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 = VersR 1986, 372, 374 = UPR 1986, 261, 263; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 215 ff.; Nüßgens/Boujong aaO Rdn. 420 f., jew. m. w. Nachw.).

    Nur ausnahmsweise, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter Personen unmittelbar berührt werden, so daß sie als Dritte angesehen werden können (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; 87, 321, 335; w. Nachw. bei Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 220).

  • BVerfG, 13.11.1987 - 1 BvR 739/87
    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs haftet jedoch die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. März 1987 (aaO; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG, weil offensichtlich unbegründet, nicht angenommen, vgl. Beschl. vom 13. November 1987 - 1 BvR 739/87) entschieden hat.

    Wenn sich aber keine einschlägige Vorschrift findet, ist es nicht zulässig, einen derartigen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts zu gewähren (Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO; BVerfG Beschl. vom 13. November 1987 aaO; Nüßgens/Boujong aaO Rdn. 340).

  • OLG Köln, 16.09.1985 - 7 U 133/84

    Waldschäden; Garantenstellung des Staates; Immission; Duldungspflicht

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift des privaten Nachbarrechts (OLG Köln NJW 1986, 589, 590 [OLG Köln 16.09.1985 - 7 U 133/84]; Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 237).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Zeit nach Erlaß dieser Entscheidung - soweit es für die bis Ende 1985 entstandenen Waldschäden darauf ankommt - eine evidente Schutzpflichtverletzung anzunehmen ist (verneinend z. B. Bender VerwArch 1986, 335, 365; ders. in: Waldschäden als Rechtsproblem aaO S. 83, 99, 102; vgl. auch Langer NVwZ 1987, 195, 196 ff.; a. A. v. Hippel NJW 1986, 592 f. [OLG Köln 16.09.1985 - 7 U 133/84] bezügl. der unterbliebenen Schaffung weitergehender Ersatzvorschriften).

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Die öffentliche Hand haftet für die neuartigen Waldschäden den betroffenen Eigentümern auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs (zum Fortbestand dieser Rechtsinstitute Senatsurteile BGHZ 90, 17 und BGHZ 91, 20 [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83]).

    Beim enteignenden Eingriff handelt es sich darum, daß eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und im konkreten Fall bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (Senatsurteile BGHZ 91, 20, 26 f. [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83] und vom 9. April 1987 aaO).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Es ist schon zweifelhaft, ob im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbes. BVerfGE 58, 300) an der zitierten Entscheidung des erkennenden Senats noch festzuhalten ist.

    Diese Möglichkeit steht aber dem an Recht und Gesetz gebundenen Richter nicht zu Gebote (vgl. auch BVerfGE 58, 300, 318, 319), auch wenn er - wie der erkennende Senat - die Waldschäden dem Grunde nach für entschädigungswürdig und entschädigungsbedürftig hält.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
    Eine derartige "Anwendung« der Vorschrift wäre mit dem Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung (vgl. dazu BVerfGE 65, 182, 190 f., 194 f.; 69, 315, 371 f. m. w. Nachw.) unvereinbar.

    Der Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung werden durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung Schranken gezogen (BVerfGE 65, 182, 190 f., 194 f.; 69, 315, 371 f. m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 131/81

    Verstoß gegen Baurechtsvorschriften ohne nachbarschützenden Charakter

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 111/68
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 191/86

    Entschädigung wegen der sogenannten neuartigen Waldschäden (saurer Regen) -

  • BGH, 12.12.1974 - III ZR 76/70

    Amtspflichten eines Bundesministers bei der Durchführung außenwirtschaftlicher

  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 154/84

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff wegen Untersagung des Abbaus von

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81

    Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Nach diesen Grundsätzen, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu meist atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren (bzw. die Sozialbindungsschwelle) übersteigen (st. Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 29. März 1984 - III ZR 11/83, BGHZ 91, 20, 26 f; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361; vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 25).

    Es ist keine geeignete Grundlage, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1987 aaO S. 361 f zur Haftung der öffentlichen Hand für weitflächig auftretende, durch Luftverunreinigungen verursachte Waldschäden).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung aus diesem Rechtsinstitut deshalb bisher nur angenommen bei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Realakte, straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse oder Verwaltungsakte (Senat, Urteile vom 10. Dezember 1987 aaO und vom 10. Februar 2005 aaO S. 1363; siehe auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - III ZR 110/97, NJW 1998, 1398, 1399).

    Dementsprechend hat der Senat in dem Waldschädenurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen, dass die Gerichte nur dann Entschädigungsansprüche oder Ausgleichsleistungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkennen können, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung enthält.

    b) Selbst wenn man hier unterstellt, dass die in Rede stehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen den Kläger unzumutbar belasten, wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, ihm einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren (Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 aaO S. 359 f).

    Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Dezember 1987 aaO S. 367 und vom 28. Januar 2021 - III ZR 25/20, NVwZ 2021, 1315 Rn. 12; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 290 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs erfasst ebenso nicht die Fälle legislativen Unrechts, in denen durch eine rechtswidrige beziehungsweise verfassungswidrige gesetzliche Norm oder auf ihrer Grundlage durch Verwaltungsakt oder eine untergesetzliche Norm in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wird (Senat, Urteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145 f; vom 10. Dezember 1987 aaO S. 358 f; vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 f und vom 16. April 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 30).

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Denn die Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen gegen den Staat für massenhaft aufgetretene Eigentumsbeschränkungen könnte weitreichende Folgen für die Staatsfinanzen haben, was nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten sei (BGH, Urteil vom 10.12.1987 - III ZR 220/86 -, BGHZ 102, 350-368, Rn. 31-33 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04).

    Eine solche Befugnis steht aber dem an Recht und Gesetz gebundenen Richter nicht zu (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, BGHZ 102, 350-368, Rn. 34).

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Veräußerungsfreiheit geht es hier vielmehr um einen Fall des "qualifizierten Unterlassens", das als Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu werten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364; 118, 253, 255; 120, 124, 132; Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96 - VersR 1997, 1363, 1365).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,195
BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87 (https://dejure.org/1987,195)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1987 - VI ZR 95/87 (https://dejure.org/1987,195)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1987 - VI ZR 95/87 (https://dejure.org/1987,195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Beifahrer - Grundsatz der freien Beweiswürdigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freie Beweiswürdigung - Unfallbeteiligter - Kfz - Beifahrerrechtsprechung - Zeuge - Aussage - Freunde - Verwandte

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 566
  • NJW-RR 1988, 281 (Ls.)
  • MDR 1988, 307
  • MDR 1989, 114
  • NZV 1988, 13
  • NZV 1988, 20 (Ls.)
  • VersR 1988, 416
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 14.06.1972 - 2 U 7/70
    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    mit dem Beklagten - verwandt oder verschwägert sind, als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten (s. z.B. OLG Köln MDR 1972, 957).
  • BGH, 30.09.1974 - II ZR 11/73

    Freie Beweiswürdigung - Besatzungsmitglieder - Schiffsunglück - Mittelbare

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge stets von einem - wie das Berufungsgericht ausgedrückt - "Solidarisierungseffekt" beeinflußt und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 30. September 1974 - II ZR 11/73 - VersR 1974, 1196, 1197 = NJW 1974, 2283).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 96/83

    Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1984 - VI ZR 73/83

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86

    Entlassung eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1976 - VIII ZR 15/75

    Anspruch auf Kaufpreiszahlung - Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Insoweit gilt nichts anderes als für den Fall, daß die Zeugenvernehmung in erster Instanz vor dem Einzelrichter erfolgt ist (s. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75 - NJW 1976, 1742, 1743).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 213/86

    Verneinung der Glaubwürdigkeit eines nur in der ersten Instanz vernommenen Zeugen

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87
    Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die hierzu von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Auffassungen darauf hin, daß eine erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz jedenfalls erforderlich ist, soweit sich das Berufungsgericht in der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des oder der Zeugen über den Erstrichter hinwegsetzen oder den Bekundungen eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (s. etwa BGH, Urteile vom 20. November 1984 VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184 f., vom 8. Januar 1985 VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341, 342, vom 13. Mai 1986 VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971, vom 23. Juni 1987 VI ZR 213/86 - zur Veröffentlichung bestimmt sowie BGHZ 100, 287 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 25.07.2016 - 9 Sa 31/16

    Urlaubsabgeltung; Schadenersatzanspruch; Verzug; Unmöglichkeit

    Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit (vgl. BGH v. 03.11.1987 - VI ZR 95/87, NJW-RR 1988, 281).
  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein deshalb verneint, weil der Zeuge einer der Prozeßparteien nahesteht oder am Abschluß des dem Prozeß zugrundeliegenden Vertrags beteiligt war und bei seiner Vernehmung keine Umstände zutage getreten sind, die die von vornherein angenommenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zerstreut hätten (Bestätigung von BGH vom 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - VersR 88, 416 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisregel 1).

    Das verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, weil die Entscheidung des Gerichts sich nicht, wie es § 286 Abs. 1 ZPO gebietet, auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf eine abstrakte Beweisregel gründet, die das Gesetz nicht kennt (BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 = VersR 1988, 416 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisregel 1 zur sogenannten Beifahrer-Rechtsprechung).

  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Das Erstgericht hat ersichtlich die Frage des Seitenabstand für nicht erheblich gehalten, sodass nicht erkennbar ist, welche Gesichtspunkte nicht oder so knapp geschildert worden seien, dass der Schluss auf nicht beachtetes Parteivorbringen oder Verkennung des Sach- und Streitstandes (BGH NJW 1988, 566) gerechtfertigt wäre.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,200
BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86 (https://dejure.org/1987,200)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1987 - X ZR 49/86 (https://dejure.org/1987,200)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 (https://dejure.org/1987,200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Erhaltungszustand eines Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung - Ersatz von Vorhaltekosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung der Vergütung für die Reparatur eines Kfz - Vereinbarung eines Pauschalpreises - Geltendmachung eines Werkunternehmerpfandrechts - Anspruch auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs - Anspruch auf Erbrigung einer Sicherheitsleistung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 484
  • NJW-RR 1988, 281 (Ls.)
  • MDR 1988, 315
  • VersR 1988, 1276
  • BB 1988, 161
  • DB 1988, 598
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1981 - VI ZR 48/80

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Denn eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1982, 108/109).

    Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigt (BGH NJW 1982, 108/109; BGH NJW 1982, 1052/1053 m.w.N.) oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH NJW 1982, 1052/1053), wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629) oder wenn das Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (BGH NJW 1985, 3078).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Sie stehen im Einklang mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 - (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]), in dem die Frage, ob es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen könne, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, ausdrücklich bejaht worden ist.
  • BGH, 14.04.1983 - VII ZR 198/82

    Üblicher Werklohn: Beweislast

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Es ist zutreffend von dem in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß ein Unternehmer, der gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangt, beweisen muß, daß eine vom Besteller behauptete, bestimmte (niedrigere) Vergütung nicht vereinbart worden ist (BGH NJW 1983, 1782 m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB, 46. Aufl. § 632 Anm. 4).
  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 152/80

    Zusammenwirken von Maklern bei der Herbeiführung eines Geschäfts - Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigt (BGH NJW 1982, 108/109; BGH NJW 1982, 1052/1053 m.w.N.) oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH NJW 1982, 1052/1053), wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629) oder wenn das Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (BGH NJW 1985, 3078).
  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens kann grundsätzlich nicht danach differenziert werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (BGHZ 88, 11/14).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigt (BGH NJW 1982, 108/109; BGH NJW 1982, 1052/1053 m.w.N.) oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH NJW 1982, 1052/1053), wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629) oder wenn das Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (BGH NJW 1985, 3078).
  • BGH, 20.11.1984 - VI ZR 73/83

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigt (BGH NJW 1982, 108/109; BGH NJW 1982, 1052/1053 m.w.N.) oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH NJW 1982, 1052/1053), wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629) oder wenn das Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (BGH NJW 1985, 3078).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 96/83

    Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung von Zeugen oder Parteien besteht nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn das Berufungsgericht eine Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht würdigt und für die abweichende Bewertung Faktoren im Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen (BGH VersR 1985, 341/342), oder wenn die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abhängt, dessen Aussage der Erstrichter nicht gewürdigt hat (BGH NJW-RR 1986, 285).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.1979 - 6 U 130/78
    Auszug aus BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86
    Auch in einem solchen Falle ist die Feststellung einer individuellen Absprache der Parteien über die Höhe der Vergütung möglich (anders OLG Karlsruhe, Urt. v. 28. Februar 1979, - 6 U 130/78).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).

    Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 - VersR 1969, 828, 830; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in einer Entscheidung des X. Zivilsenats vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - (NJW 1988, 484) zu dem Problem der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rahmen eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von Sanden/Danner die Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen Betrag etwa in Höhe der - im Einzelfall angemessen erhöhten - Vorhaltekosten zugrundegelegt.

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

    a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.).
  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

    Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 486).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,349
BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86 (https://dejure.org/1987,349)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86 (https://dejure.org/1987,349)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1987 - IX ZR 86/86 (https://dejure.org/1987,349)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - Pflichten eines Anwalts bei einem Mandat über Beendigung (Kündigung) des Mietvertrages und der Räumung eines vermieteten Grundstücks - Anwaltliche Vorsorge bei Zweifeln über ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249, § 675; BGB § 276 Abs. 1
    Haftungsausfüllende Kausalität bei der Anwaltshaftung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 486
  • NJW-RR 1988, 281 (Ls.)
  • MDR 1988, 311
  • WM 1988, 342
  • AnwBl 1988, 113
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    In der Berufungsinstanz (2/17 S 185/82 LG Frankfurt/Main) trug der Beklagte - nach der Behauptung der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, weil der Kläger zu 1. ihn darauf hingewiesen habe - mit Schriftsatz vom 11. November 1982 vor, daß es sich bei dem zwischen den Klägern und der D. B. abgeschlossenen Mietvertrage nicht um ein den Kündigungsschutzvorschriften der §§ 556 a und 564 b BGB unterliegendes Mietverhältnis über Wohnraum handele, und verwies dazu auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 und Beschluß vom 21. April 1982 - VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696).

    Daß das Amtsgericht die Klage abwies und die Berufung der Kläger durch das Urteil der Berufungskammer vom 21. Januar 1983 zurückgewiesen wurde, obgleich sie vom Beklagten auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1981 und vom 21. April 1982 a.a.O. nicht nur hingewiesen worden war, sondern er dem Gericht sogar Ablichtungen der Veröffentlichungen dieser Entscheidungen eingereicht hatte, beruht nicht auf dem Fehler, der dem Beklagten bei der Berechnung des Kündigungszeitpunktes in dem Schreiben vom 18. Februar 1982 unterlaufen war.

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    In der Berufungsinstanz (2/17 S 185/82 LG Frankfurt/Main) trug der Beklagte - nach der Behauptung der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, weil der Kläger zu 1. ihn darauf hingewiesen habe - mit Schriftsatz vom 11. November 1982 vor, daß es sich bei dem zwischen den Klägern und der D. B. abgeschlossenen Mietvertrage nicht um ein den Kündigungsschutzvorschriften der §§ 556 a und 564 b BGB unterliegendes Mietverhältnis über Wohnraum handele, und verwies dazu auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 und Beschluß vom 21. April 1982 - VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696).

    Im Schrifttum (Nachweise in BGH, Urt. v. 11. Februar 1981 aaO) wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet.

  • RG, 15.12.1933 - III 189/33

    Kann ein Rechtsanwalt beim Reichsgericht mit der Begründung auf Schadensersatz in

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    Der Umstand, daß sie einen Rechtsentscheid nicht eingeholt habe, stehe einer Haftung des Beklagten für seine Tätigkeit in jenem Rechtsstreit entgegen, weil die Ursachenkette, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 142, 394 meint, durch die Nichtvorlage unterbrochen worden sei.
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, jeweils m.w.N.) ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen.
  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    Der Beklagte hat sogar mit dem Schriftsatz vom 27. Januar 1981 eine den Erfordernissen des § 564 b BGB genügende Kündigungserklärung abgegeben, die erforderlich gewesen wäre, das Mietverhältnis auch dann zu beenden, wenn es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum gehandelt hätte (vgl. BayObLG Rechtsentscheid vom 14. Juli 1981, NJW 1981, 2197, 2199).
  • BGH, 25.06.1974 - VI ZR 18/73

    Rechtsanwalt - Haftung - Hinweisbeachtung - Unhaltbarkeit

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, jeweils m.w.N.) ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen.
  • RG, 07.03.1929 - VIII 37/29

    Genießt der Mieter eines Geschäftsraums mit anschließender Wohnung Mieterschutz,

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - IX ZR 86/86
    Bereits das Reichsgericht hatte in einem in der Problematik gleichgelagerten Fall (RGZ 124, 4) einen Mietvertrag über Wohnraum verneint.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    (1) Der Zurechnungszusammenhang ist beispielsweise unterbrochen, wenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; Fischer, aaO Rn. 1031).
  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Der für sie tätige Anwalt ist verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, daß und warum seine Auffassung richtig ist (Senatsurt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, aaO).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16

    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer

    Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist (BGH NJW 1988, 486, 487).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 16.12.1987 - 2 O 222/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4894
LG Düsseldorf, 16.12.1987 - 2 O 222/87 (https://dejure.org/1987,4894)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.1987 - 2 O 222/87 (https://dejure.org/1987,4894)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 2 O 222/87 (https://dejure.org/1987,4894)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    LG Düsseldorf, 16.12.1987 - 2 O 222/87

    Joseph Beuys

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Joseph Beuys

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 345
  • NJW 1990, 1024
  • NJW 1990, 2024 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 281 (Ls.)
  • afp 1988, 107
 
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Wird zitiert von ...

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Zur Abgrenzung zwischen Kunst und Unrat, der beim Putzen zu entfernen ist, verdeutlicht dies eine Entscheidung des LG Düsseldorf, nach der das Eigentum an der von Professor Beuys im Rahmen einer künstlerischen Aktion installierten "Fettecke" in seinem Atelier nicht wirksam auf einen anderen übertragen wurde und deshalb ein Schadensersatzanspruch wegen der Zerstörung der "Fettecke" nicht gegeben ist (NJW 1988, 345).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 02.10.1987 - 11 O 76/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,11193
LG Düsseldorf, 02.10.1987 - 11 O 76/87 (https://dejure.org/1987,11193)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.1987 - 11 O 76/87 (https://dejure.org/1987,11193)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Oktober 1987 - 11 O 76/87 (https://dejure.org/1987,11193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 281
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