Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung eines "Spiel" -Teilnehmers zur Veröffentlichung seines Namens und seines Lichtbildes zu Werbezwecken; Überraschende Klausel in Teilnahmebedingungen im Zusammenhang mit dem Versprechen von "Sweepstakes"
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
§ 3 BDSG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 302
- afp 1988, 57
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83
Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Zum einen ist das AGBG auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen, die vom Verwender vorformuliert worden sind, anwendbar (vgl. etwa BGH NJW 1986, 46;… Ulmer, a.a.O. Rdnr. 17), zum anderen hat die Beklagte diese Klausel mit Aufnahme in ihre Teilnahmebedingungen gerade zur Vertragsbedingung gemacht.Damit ist die Klausel der abstrakten Kontrolle im Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG gleichwohl nicht entzogen, sofern sie generell geeignet ist, den Vertragspartner des Verwenders wider Teu und Glauben zu benachteiligen, und damit eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellt (vgl. u.a. BGH ZIP 1982, 184, S. 186; BGH NJW 1984, 2468 S. 2469; BGH NJW 1986, 46.
Auch bei "kundenfeindlichster" Auslegung, von welcher bei der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG auszugehen ist (s. u.a. BGH NJW 1986, 46 S. 47), kann dem Wortlaut der Klausel eine Einwilligung nach § 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht entnommen werden.
- BGH, 03.12.1981 - VII ZR 368/80
Werkvertrag - Bearbeitungsgebühr für Kostenvoranschlag
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Damit ist die Klausel der abstrakten Kontrolle im Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG gleichwohl nicht entzogen, sofern sie generell geeignet ist, den Vertragspartner des Verwenders wider Teu und Glauben zu benachteiligen, und damit eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellt (vgl. u.a. BGH ZIP 1982, 184, S. 186; BGH NJW 1984, 2468 S. 2469; BGH NJW 1986, 46.Das schließt nicht aus, daß unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bzw. des konkreten Vertragsfalles die Klausel sich auch bei einer abstrakten Betrachtungsweise als generell überraschend und damit für den Rechtsverkehr im allgemeinen - unbeschadet ihre Unwirksamkeit bereits nach § 3 AGBG - als gefährlich erweist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1105 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80] S. 1106; BGH ZIP 1982, 184 S. 186; Gerlach a.a.O. § 13 AGBG Rdnr. 22 ff.; Hensen a.a.O., § 13 AGBG Rdnr. 8; Palandt-Heinrichs.
- BGH, 28.06.1984 - VII ZR 276/83
Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Damit ist die Klausel der abstrakten Kontrolle im Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG gleichwohl nicht entzogen, sofern sie generell geeignet ist, den Vertragspartner des Verwenders wider Teu und Glauben zu benachteiligen, und damit eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellt (vgl. u.a. BGH ZIP 1982, 184, S. 186; BGH NJW 1984, 2468 S. 2469; BGH NJW 1986, 46.
- BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83
Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Zwar läßt sich allein auf einen Verstoß gegen § 3 AGBG ein Unterlassungsanspruch aus § 13 AGBG nicht stützen; denn der Prüfungsmaßstab für das abstrakte Kontrollverfahren ist nach dieser Vorschrift beschränkt auf die §§ 9 bis 11 AGBG (s. u.a. BGH NJW 1985, 320 S. 322). - BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79
Carrera
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Zumal der Vertragszweck in aller Regel einen solchen Rechtsvorteil, den sich der Verwender auf diese Weise zu verschaffen sucht, nicht zu rechtfertigen vermag, wird der (Vertragspartner des Klausel Verwenders von einer derart unerwarteten und unüblichen Klausel zugleich unangemessen benachteiligt. Dies gilt umso mehr und ist augenscheinlich unredlich, wenn der Verwender eine unentgeltliche Leistung verspricht, wie dies bei dem Sweepstake der Beklagten oder ähnlichen Gewinnspielen der Fall ist. Die unangemessene Benachteiligung liegt vor allem darin begründet, daß die Klausel dem Verwender die Möglichkeit zu recht weitgehenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eröffnet, was für diesen selbst bei Kenntnis der Klausel nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er begibt sich in beachtlichem Umfange seines Namensschutzes ( § 12 BGB ) sowie seines Rechts am eigenen Bild ( § 22 KunstUrhG ), indem der Beklagten gestattet wird, im Rahmen Ihrer Werbung Name und Lichtbild des Betroffenen in Beziehung zu den von ihr vertriebenen Produkten gleich welcher Art zu setzen (zum Namensschutz vgl. BGHZ 30, 7 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] S. 9; 81, 75 S. 78). - OLG Stuttgart, 19.12.1980 - 2 U 122/80
Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -Gesetz; Wirksamkeit von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Das schließt nicht aus, daß unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bzw. des konkreten Vertragsfalles die Klausel sich auch bei einer abstrakten Betrachtungsweise als generell überraschend und damit für den Rechtsverkehr im allgemeinen - unbeschadet ihre Unwirksamkeit bereits nach § 3 AGBG - als gefährlich erweist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 1105 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80] S. 1106; BGH ZIP 1982, 184 S. 186; Gerlach a.a.O. § 13 AGBG Rdnr. 22 ff.; Hensen a.a.O., § 13 AGBG Rdnr. 8; Palandt-Heinrichs. - BGH, 07.05.1958 - IV ZR 18/58
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Zumal der Vertragszweck in aller Regel einen solchen Rechtsvorteil, den sich der Verwender auf diese Weise zu verschaffen sucht, nicht zu rechtfertigen vermag, wird der (Vertragspartner des Klausel Verwenders von einer derart unerwarteten und unüblichen Klausel zugleich unangemessen benachteiligt. Dies gilt umso mehr und ist augenscheinlich unredlich, wenn der Verwender eine unentgeltliche Leistung verspricht, wie dies bei dem Sweepstake der Beklagten oder ähnlichen Gewinnspielen der Fall ist. Die unangemessene Benachteiligung liegt vor allem darin begründet, daß die Klausel dem Verwender die Möglichkeit zu recht weitgehenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eröffnet, was für diesen selbst bei Kenntnis der Klausel nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er begibt sich in beachtlichem Umfange seines Namensschutzes ( § 12 BGB ) sowie seines Rechts am eigenen Bild ( § 22 KunstUrhG ), indem der Beklagten gestattet wird, im Rahmen Ihrer Werbung Name und Lichtbild des Betroffenen in Beziehung zu den von ihr vertriebenen Produkten gleich welcher Art zu setzen (zum Namensschutz vgl. BGHZ 30, 7 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] S. 9; 81, 75 S. 78). - BGH, 06.12.1984 - IX ZR 115/83
Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (s. u.a. BGH NJW 1982, 2309 f.; NJW 1985, 848 S. 849). - BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81
AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (s. u.a. BGH NJW 1982, 2309 f.; NJW 1985, 848 S. 849). - BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58
Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.1987 - 14 U 234/85
Zumal der Vertragszweck in aller Regel einen solchen Rechtsvorteil, den sich der Verwender auf diese Weise zu verschaffen sucht, nicht zu rechtfertigen vermag, wird der (Vertragspartner des Klausel Verwenders von einer derart unerwarteten und unüblichen Klausel zugleich unangemessen benachteiligt. Dies gilt umso mehr und ist augenscheinlich unredlich, wenn der Verwender eine unentgeltliche Leistung verspricht, wie dies bei dem Sweepstake der Beklagten oder ähnlichen Gewinnspielen der Fall ist. Die unangemessene Benachteiligung liegt vor allem darin begründet, daß die Klausel dem Verwender die Möglichkeit zu recht weitgehenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eröffnet, was für diesen selbst bei Kenntnis der Klausel nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er begibt sich in beachtlichem Umfange seines Namensschutzes ( § 12 BGB ) sowie seines Rechts am eigenen Bild ( § 22 KunstUrhG ), indem der Beklagten gestattet wird, im Rahmen Ihrer Werbung Name und Lichtbild des Betroffenen in Beziehung zu den von ihr vertriebenen Produkten gleich welcher Art zu setzen (zum Namensschutz vgl. BGHZ 30, 7 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] S. 9; 81, 75 S. 78).
- KG, 26.08.2010 - 23 U 34/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle bei einer vorgedruckten …
Ein Vertragsverhältnis wäre nur dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Verbraucher, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, eine rechtsgeschäftliche Erklärung, etwa eine Zustimmung zu bestimmten Teilnahmebedingungen, hätten abgeben müssen, wie es bei den vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und OLG Köln (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 303;… OLGR Köln 2009, 741 Rz. 9) der Fall war. - OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 15 U 27/99
Inhaltskontrolle von AGB in einem Bestattungs-Vorsorgevertrag
Da die Klausel nicht in den Anwendungsbereich des § 3 AGBG fällt, kann es demnach dahingestellt bleiben, ob im Verbandsklageverfahren nach § 13 AGBG ein alleiniger Verstoß gegen § 3 AGBG einen eigenständigen Unterlassungsanspruch zu begründen vermag (verneinend BGHZ 116, 1, 3, NJW 1990, 2313, 2314; a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 303;… Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 42;… Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 13 Rdn. 8;… Palandt/Heinrichs ,a.a.O., § 13 AGBG Rdn. 4).
Rechtsprechung
OLG München, 29.10.1987 - 29 U 5126/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 302
- GRUR 1988, 147
- BB 1987, 2393