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   OLG Frankfurt, 25.02.1987 - 20 W 27/87   

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https://dejure.org/1987,3284
OLG Frankfurt, 25.02.1987 - 20 W 27/87 (https://dejure.org/1987,3284)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.1987 - 20 W 27/87 (https://dejure.org/1987,3284)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 1987 - 20 W 27/87 (https://dejure.org/1987,3284)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutzvorschrift für Schuldner; Mehrfache Zwangsvollstreckung; Derselbe Titel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 733

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 512
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Celle, 24.11.2008 - 4 W 149/08

    Voraussetzungen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

    Der Senat ist mit einem Teil der Rechtsprechung (OLGR München 2005, 347. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) und der Kommentarliteratur (MüKoZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rn. 12 ff.. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 733 Rn 9) der Auffassung, dass eine solche Abwägung über die in § 733 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Schuldners hinaus erforderlich ist.

    Denn Zweck der Vorschrift ist es, bei gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Belange des Gläubigers den Schuldner vor mehrfacher Zwangsvollstreckung aus demselben Titel zu bewahren (OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512 m. w. N.), wie sich unter Berücksichtigung von § 757 ZPO zeigt (Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 733 Rn 1).

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2007 - 5 W 74/07

    Überwiegendes Gläubigerinteresse an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren

    Jedoch soll der Schuldner davor geschützt werden, mehrfach auf Grund ein und desselben Titels in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 512; OLG Köln, RPfleger 1994, 172 (173); Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 1; MünchKomm(ZPO)-Wolfsteiner, 2. Auflage, § 733 ZPO, Rdnr. 1; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 733 ZPO, Rdnr. 2).

    Daher darf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres nur erteilt werden, wenn die ursprüngliche Ausfertigung zurückgegeben wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1988, 512; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 2; Baumbach-Hartmann, aaO., § 733 ZPO, Rdnr. 2), was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2012 - 7 W 56/12

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs nach

    Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und dem Normzweck des § 733 ZPO folgt, dass, wenn nicht die erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden soll, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen (OLG Celle MDR 2009, 827; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 837, 838; OLG Hamm FamRZ 1998, 640; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; MüKoZPO-Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rdnr. 12).
  • OLG Koblenz, 04.02.2014 - 13 WF 83/14

    Erteilung einer weiterer vollstreckbaren Ausfertigung eines in

    Ob ein solcher Antrag zusätzlich voraussetzt, dass zugleich der auf den Rechtsvorgänger lautende vollstreckbare Titel zurückgegeben oder aber dargetan wird, dass die diesem erteilte vollstreckbare Ausfertigung - bspw. infolge Verlusts - nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) oder der Schuldner nur nach § 733 Abs. 2, 3 ZPO zu schützen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 965 und OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 126) kann hier dahinstehen.
  • OLG München, 24.01.2005 - 11 W 2060/04

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des

    Nach überwiegender Meinung ist in diesem Fall dem Rechtsnachfolger des Titelgläubigers die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in der Regel zu versagen, weil andernfalls der Schuldner der Gefahr einer doppelten Zwangsvollstreckung aus demselben Titel durch verschiedene Gläubiger ausgesetzt sei und dies dem Schutzzweck des § 733 ZPO widerspreche (so KG FamRZ 85, 627; OLG Frankfurt NJW-RR 88, 512; Zöller-Stöber a.a.O., Rdnr. 10; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rdnr. 54; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl. , § 727 Rdnr. 43; Wolfsteiner in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 727 Rdnr. 60 und § 733 Rdnr. 16), jedenfalls dann, wenn der ursprüngliche Gläubiger die Rechtsnachfolge bestreitet und deshalb die ihm erteilte Erstausfertigung nicht herausgibt (Mu-sielak-Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 733 Rdnr. 6).
  • OLG Stuttgart, 19.10.1989 - 8 WF 79/89

    Frage, ob zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung die erste

    Der abweichenden Auffassung des KG (FamRZ 1985, 627 [hier: IV (421) 167 c]) und des OLG Frankfurt (NJW-RR 1988, 512 ) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Köln, 11.08.1993 - 27 W 13/93

    Vollstreckbare Ausfertigung für Teil-Rechtsnachfolger

    Zwar mag es zur Wahrung der berechtigten Belange des Schuldners im Falle einer vollständigen Rechtsnachfolge auf Gläubiger-seite zweckmäßig sein, die Rechtsnachfolgeklausel unmittelbar auf die ursprünglich dem Zedenten erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu vermerken, um der Gefahr einer unzulässigen Doppel-vollstreckung wirksam zu begegnen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512; Zöller-Stöber, 17. Aufl., § 733 Rdn. 10).
  • OLG Bremen, 22.04.1992 - 2 W 24/92

    Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines

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