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OLG Hamburg, 16.04.1987 - 3 U 210/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 847
- rechtsportal.de
BGB § 847
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schmerzensgeld; Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht; Recht am eigenen Bild
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 24.10.1986 - 74 O 192/86
- OLG Hamburg, 16.04.1987 - 3 U 210/86
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 736
- afp 1987, 703
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80
Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1987 - 3 U 210/86
Ein solcher Anspruch ist unter anderem dann zu gewähren, wenn durch die Umstände einer Veröffentlichung ein falscher Eindruck erweckt wird (vgl. BGH, GRUR 1982, 631, 633 - Klinikdirektoren). - OLG Hamburg, 06.11.1980 - 3 U 80/80
Intime Sprechstunde
Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1987 - 3 U 210/86
Er hängt von dem wirklichen Willen ab, der anhand der Erklärung und der Umstände zu erforschen ist (vgl. Wenzel, S. 29; Entscheidung des Senats, AfP 1981, 356).
- OLG Hamburg, 28.01.2014 - 7 U 44/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Berichtigungsanspruch bei …
- KG, 12.06.2009 - 9 W 122/09
Grenzen der Presseberichterstattung über ein Mitglied der erfolgreichsten …
Die Erwägungen des OLG Hamburg in seiner von der Antragstellerin zitierten Entscheidung NJW-RR 1988, 736, wonach für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung die Vermittlung des Eindruck genüge, jemand könne mit einiger Wahrscheinlichkeit mit dem HI-Virus infiziert sein, weil "angesichts der gegenwärtig herrschenden Angst vor dieser Krankheit und deren ... rational nicht mehr begründbaren Übersteigerung, der von einem solchen Verdacht Betroffene ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen in seinem sozialen Umfeld erwarten muss", treffen deshalb nach mehr als zwanzig Jahren nicht mehr zu. - KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
Geldentschädigung für 15- bzw. 16jähriges Kind einer absoluten Person der …
Die Reichweite einer solchen Einwilligung ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat (vgl. BGH NJW 1979, 2203; OLG Hamburg AfP 1987, 703); im Zweifel wird das Recht am eigenen Bild nur für einen beschränkten Zweck übertragen.
- OLG Hamburg, 30.07.2019 - 7 U 12/19
Gegendarstellungsanspruch: Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage
- OLG Hamburg, 21.09.2012 - 7 U 25/11 Zwar mag bei unzutreffenden Verdachtsäußerungen grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch in Betracht kommen (so HansOLG Hamburg NJW-RR 1988, 736, 737 sowie Urteil des Senats v. 23.03.2007, 7 U 88/06; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn, 274), Dieses gilt aber nicht, wenn die Verdachtsäußerung in Form einer echten Frage erfolgt.
- KG, 02.09.2003 - 9 U 15/03
Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch eines jugendlichen …
Die Reichweite einer solchen Einwilligung ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat (vgl. BGH NJW 1979, 2203; OLG Hamburg AfP 1987, 703); im Zweifel wird das Recht am eigenen Bild nur für einen beschränkten Zweck übertragen. - AG Hamburg, 24.01.1989 - 36 C 294/88
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung eines …
Unter Abwägung aller für eine Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Umstände hat das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.000,- als gerechtfertigt angesehen, welches aufgrund der Mahnung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 1988 nebst gesetzlichen Zinsen zuzusprechen ist (vgl. bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes auch den vom OLG Hamburg NJW-RR 1988, 736 [OLG Hamburg 16.04.1987 - 3 U 210/86] entschiedenen Fall, der hinsichtlich der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist).