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   BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87   

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BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87 (https://dejure.org/1988,3755)
BayObLG, Entscheidung vom 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87 (https://dejure.org/1988,3755)
BayObLG, Entscheidung vom 03. März 1988 - BReg. 2 Z 104/87 (https://dejure.org/1988,3755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses; Entrichtung einer Kostenpauschale durch einen Wohnungseigentümer nach Einleitung eines Mahnverfahrens; Verzinsung von Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft ; Verlust der Stellung als Wohnungseigentümer und Betreiben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 847
  • BayObLGZ 1988 Nr. 10
  • BayObLGZ 1988, 54
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 04.09.1986 - BReg. 2 Z 82/86

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87
    Auch wenn die Antragstellerin damit ihre Stellung als Wohnungseigentümerin verloren hat, hindert sie dies nicht, das Verfahren weiter zu betreiben; dies folgt aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 , §§ 265, 325 ZPO , die im Wohnüngseigentumsverfahren entsprechend anwendbar sind (BayObLGZ 1986, 348/349 m.w.N.).

    Auch das rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) der Antragstellerin an der Ungültigerklärung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse ist durch ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht verloren gegangen, da sie in ihrer Rechtsstellung weiterhin durch die angegriffenen Beschlüsse berührt wird (vgl. BayObLG ZMR 1983, 391/393; BayObLGZ 1986, 348/351; Palandt BGB 47. Aufl. § 43 WEG Anm. 1 b aa).

  • BayObLG, 10.10.1985 - BReg. 2 Z 2/85

    Eigentümerbeschluss über die Verzinsung von Wohngeldrückständen

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 16.5.1986 (ZMR 1986, 297 = WEZ 1987, 222) bei einem gleichlautenden, nicht angefochtenen Eigentümerbeschluß entschieden, daß dieser gültig (nicht nichtig) sei; ein Eigentümerbeschluß, der Verzugszinsen in Höhe von 15 % auf offene Wohngelder als eine Art Pauschalierung der Schadensersatzpflicht säumiger Wohnungseigentümer vorsehe, halte sich noch im Rahmen der Zuständigkeit der Versammlung der Wohnungseigentümer (a.A. OLG Celle ZMR 1985, 103; vgl. auch BayObLGZ 1985, 345. ff.).

    Der Zinssatz ist hier in einer Höhe festgesetzt, daß die bei Aufnahme entsprechender Fremdmittel erfahrungsgemäß entstehenden Aufwendungen und sonstige, durch den Verzug des Zahlungspflichtigen entstehende Kosten gedeckt sind (vgl. BayObLGZ 1985, 345/346; BayObLG ZMR 1986, 297).

  • BayObLG, 05.10.1978 - BReg. 2 Z 10/78
    Auszug aus BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87
    Die Abweichung nötigt aber nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da die Entscheidung des OLG Celle nicht auf der abweichenden Beurteilung beruht (vgl. BGHZ 96, 198/201; BayObLGZ 1978, 287/294; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 28 RdNr. 18).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87
    Die Abweichung nötigt aber nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da die Entscheidung des OLG Celle nicht auf der abweichenden Beurteilung beruht (vgl. BGHZ 96, 198/201; BayObLGZ 1978, 287/294; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 28 RdNr. 18).
  • BayObLG, 15.07.1975 - BReg. 2 Z 27/75

    Bestandskraft eines fortwirkenden Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft bei

    Auszug aus BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87
    Denn mit der erneuten Beschlußfassung in der Versammlung vom 27.4.1983 wurde die Bestandskraft der in der Versammlung vom 27.10.1982 gefaßten Beschlüsse beendet; bereits die Bereitschaft, über den gleichen Gegenstand erneut zu beraten und zu beschließen, beinhaltet den Willen, es nicht bei der alten Regelung zu belassen (vgl. BayObLGZ 1975, 284/286, 287 m.Nachw.).
  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Umgekehrt hätte der Versammlungsbeschluß vom 4. März 1987 einen zuvor schon nach der Teilungserklärung gültig zustande gekommenen Abrechnungsbeschluß außer Kraft gesetzt (ähnlich BayObLGZ 1988, 54, 57).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Sollte der zum Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21. August 1991, wie das vorlegende Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1988, 54, 57) annimmt, den inhaltsgleichen Beschluß vom 30. April 1985 novatorisch ersetzt und nicht bloß verstärkt haben, so wäre dieser damit zugleich - stillschweigend - aufgehoben worden (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867).
  • BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90

    Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

    Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1988, 54, 59) auf Schwierigkeiten hinweist, die sich aus den Anforderungen des - früher für Wohnungseigentumssachen zuständigen - VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (ZMR 1985, 103 = NJW 1985, 913, 914) an den Nachweis eines Verzugsschadens der Gemeinschaft bei Beitragsrückständen ergeben könnten, ist das allein eine Frage der Anwendung des § 286 BGB.
  • BayObLG, 10.12.1998 - 2Z BR 99/98

    Tragung eines Verwaltungsaufwands durch einzelne Wohnungseigentümer

    Dies ist grundsätzlich nur bei Verzug oder einer sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung der Fall (vgl. BayObLGZ 1988, 54/57; OLG Köln NJW 1991, 1302 /1303; Schmid DWE 90, 2/5).
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 11/04

    Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss - Sondervergütung

    Nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Vergütungsregelung, die auf den Zeit- und Arbeitsaufwand abstellt und einen Stundensatz festlegt (BayObLG NJW-RR 1988, 847 f.).
  • KG, 21.12.1988 - 24 W 5948/88

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwaltervergütung; Mehrheitsbeschluß;

    Ebenso hat der Senat Bedenken dagegen, ... daß durch Mehrheitsbeschluß zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer Prozeßkostenpauschalen (a.A. OLG Köln, Beschluß vom 28. Juli 1986 - 16 Wx 49/86, zitiert bei Bielefeld, WEG-Recht - Rechtsprechung in Leitsätzen 1984-1986, S. 162) oder auch neben den gesetzlichen noch zusätzliche Verzugszinsen (a.A. BayObLG NJW-RR 1988, 847) festgelegt werden.
  • LG Ellwangen/Jagst, 27.03.1996 - 5 T 9/96

    Verpflichtung aller Wohnungseigentümer zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren;

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  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90

    "Klagegebühr" gegen den mit der Wohngeldzahlung säumigen Wohnungseigentümer ;

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.2.1988 (20 W 268/87) gegen einen solchen Beschluß der Miteigentümer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gehabt (vgl. auch BayObLG ZMR 86, 298; NJW-RR 88, 847; OLG Köln, B. vom 28.7.1986 - 16 Wx 49/86, zitiert bei Bielefeld, WEG Recht. Rechtsprechung in Leitsätzen 1984-1986 S. 162).
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 6701/89
    Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nicht die Rechtsmacht zu, durch Mehrheitsbeschluß einen Verzugszins auf Wohngeldschulden festzulegen, der den gesetzlichen Zins oder den durch den Verzug tatsächlich entstandenen Zinsschaden übersteigt (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1988, 847 und WEZ 1987, 222).
  • LG Köln, 21.01.1994 - 11 T 278/93

    Keine Erfüllung durch Zahlung auf das Konto eines von mehreren

    1. Sollte der zum Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21. B. 1991, wie das vorlegende Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BayObLG ( BayObLGZ 1988, 54, 57) annimmt, den inhaltsgleichen Beschluß vom 30.4.1985 novatorisch ersetzt und nicht bloß verstärkt haben, so wäre dieser damit zugleich - stillschweigend - aufgehoben worden (BGH, Urt. vom 10.3. 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1567).
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