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   BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 204/86   

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  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1988, 856
  • WM 1988, 220



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02  

    Immobilien- Sind Steuervorteile bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen?

    Eine nähere Darlegung hätte dazu schon deswegen erfolgen müssen, weil ein etwaiger Steuervorteil des Klägers dadurch wieder ausgeglichen sein kann, daß der zugesprochene Schadensersatzbetrag seinerseits zu versteuern ist (vgl. BGHZ 74, 103, 114; BGH, Urt. v. 25. Februar 1988, VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788; Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 204/86, NJW-RR 1988, 856).
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87  

    Bauherrenmodell: Werbungskosten als Aufwendungen

    »Ein Bauherr, der von einem im Rahmen eines Bauherrenmodells tätig gewordenen Treuhänder die Erstattung von Aufwendungen verlangen kann, die er als Werbungskosten geltend gemacht hat, braucht sich die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht anrechnen zu lassen, weil er den Rückempfang der Aufwendungen nachversteuern muß (im Anschluß an BGHZ 74, 103 und BGH, Urteil v. 3.12.1987 - IVa ZR 204/86 = WM 1988, 220).«.

    Soweit das Berufungsgericht in einem dasselbe Klageobjekt betreffenden Fall eine gegenteilige Meinung vertreten hat (Urteil vom 20. Juni 1986, NJW-RR 1986, 1290), genügt der Hinweis, daß der IVa Zivilsenat diese Entscheidung inzwischen, nämlich am 9. Dezember 1987, im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 104, 134; 121, 57) und das steuerrechtliche Schrifttum aufgehoben hat (IVa ZR 204/86 = WM 1988, 220).

  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 235/88  

    Vorteilsausgleich bei Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung

    a) Das Berufungsgericht folgt mit seiner Begründung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Steuervorteile regelmäßig nicht anzurechnen sind, wenn der Geschädigte die Ersatzleistung wiederum versteuern muß und der darin liegende Nachteil den Vorteil in etwa ausgleicht; eine exakte Berechnung der Vor- und Nachteile erübrigt sich wegen der Regelung des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 113 ff., 116; 79, 337, 347; BGH, Urt. v. 27.6.1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078; v. 12.2.1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; v. 9.12.1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220 f., v. 25.2.1988 - VII ZR 152/87, WM 1988, 586, 587).
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  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90  

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Deshalb durfte das Berufungsgericht eine Verweisbarkeit des Klägers nicht bejahen, ohne die angebotenen Beweise des für fehlende Verweisbarkeit auf einen sogenannten Vergleichsberuf beweispflichtigen Klägers (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 204/86 - VersR 1988, 234 unter 2c) erhoben zu haben.
  • BGH, 08.12.1994 - IX ZR 254/93  
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  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/92  
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  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01  

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

    b) Steuervorteile sind allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Geschädigten ebenfalls zu versteuern ist (BGH NJW-RR 1988, S. 856 f.; NJW 1989, S. 3150).
  • OLG Hamm, 06.10.2005 - 27 U 195/04  

    Zur Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Grundurteils und des

    Die Voraussetzungen, unter denen allein nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Anrechnung von Steuervorteilen in Betracht kommt, liegen nicht vor: Danach bleiben mögliche Steuervorteile des geschädigten Kapitalanlegers grundsätzlich außer Ansatz, wenn die Ersatzleistung ebenfalls der Steuerpflicht unterliegt; das gilt insbesondere auch für Vorteile aufgrund einer Ermäßigung des Steuersatzes bei späterer Versteuerung des Schadensersatzbetrages (grundlegend BGHZ 74, 103, 113 ff. = NJW 1979, 1449; vgl. aus der st. Rspr. ferner BGH NJW 1984, 2524; NJW-RR 1986, 1102, 1103; NJW-RR 1988, 856, 857; NZG 2002, 468, 469).
  • OLG Köln, 23.01.1991 - 2 U 56/90  

    Haftung des Treuhänders für falsche Prospektangaben

    Da es gerade Auf-gabe der Beklagten war, die Kläger durch einen richtigen Prospektinhalt bzw. durch zutreffende Information vor Vertragsschluß über die Risiken aufzuklären, kann sie sich nicht darauf berufen, daß die Kläger anderweitige Informationen hätten einholen müssen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 856, Pa-landt-Heinrichs, 50. Aufl., § 254 BGB Rn. 19 m. w. N.).
  • OLG Köln, 30.06.1997 - 12 U 3/95  
    Da davon auszugehen ist, daß die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung folgt (zumal sie für den Steuerfiskus günstig ist), ist eine entsprechende steuerliche Belastung der Klägerin zugrunde zu legen, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, daß auch der Bundesgerichtshof sich der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen hat (vgl. BGH VersR 1979, 183 und WM 1988, 220 = NJW-RR 1988, 856).
  • LG Oldenburg, 13.08.2002 - 8 O 3573/01  
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