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   BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88   

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BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,930)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1988 - VI ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,930)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Schriftsatz - Briefkastenverwechselung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 126
  • MDR 1989, 55
  • VersR 1989, 165
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88
    Mit dieser Qualifikation und Bewährung konnte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Büroangestellten die Beförderung der Fristsache überlassen, zumal mit Botendiensten auch minderqualifizierte Kräfte betraut werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 = NJW 1988, 2045 ).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88
    Da der entsprechende Vortrag zur Qualifikation, Arbeitsweise und Überprüfung der Büroangestellten durch die Ausführungen der Prozeßbevollmächtigten auch als ausreichend glaubhaft gemacht zu bewerten ist (vgl. BVerfGE 41, 332 - NJW 1976, 1537 , BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83 = VersR 1984, 861 ; AK-Ankermann, ZPO , § 236 Rn. 5), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 10/85

    Organisationspflicht des Anwalts - Fristwahrende Schriftsätze - Fristenkalender -

    Auszug aus BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88
    Eine solche Ergänzung ist aber auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BGH aaO, Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 1O/85 = VersR 1985, 1184, 1185).
  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 69/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund eines Versehens des Büropersonals

    Auszug aus BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88
    Zwar ist die auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozeßbevollmächtigten gerichtete Wiedereinsetzung so lange nicht schlüssig begründet, wie der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jene sich als zuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140, 1141).
  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 112/83

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch den

    Auszug aus BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88
    Da der entsprechende Vortrag zur Qualifikation, Arbeitsweise und Überprüfung der Büroangestellten durch die Ausführungen der Prozeßbevollmächtigten auch als ausreichend glaubhaft gemacht zu bewerten ist (vgl. BVerfGE 41, 332 - NJW 1976, 1537 , BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83 = VersR 1984, 861 ; AK-Ankermann, ZPO , § 236 Rn. 5), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Eine auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozessbevollmächtigten gerichtete Wiedereinsetzung ist solange nicht schlüssig begründet, wie der Antragsteller nicht im Einzelnen darlegt, dass jene sich als zuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW-RR 1989, 126, 127).

    aa) Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO ist stets dann angezeigt, wenn die Angaben zu innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW-RR 1989, 126, 127; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 19, 21).

    Es geht hierbei nicht um den - nicht zulässigen - Vortrag eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um die auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist mögliche sachliche Ergänzung des fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; Beschluss vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, NJW-RR 1989, 126, 127).

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Für diese Fehler ihres bisher als zuverlässig erwiesenen Büropersonals, die entgegen bestehender Weisungen begangen wurden, haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht einzustehen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - BGHR § 233 Büropersonal 2).
  • BPatG, 17.10.2002 - 17 W (pat) 1/02

    Internet in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des

    Denn diese Tätigkeit gehört grundsätzlich zu den einfachen Verrichtungen im vorerwähnten Sinne (vgl BGH NJW-RR 1989, 126).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZB 10/98

    Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184, 1185 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZB 95/90

    Berücksichtigung nach Fristablauf vorgebrachter Tatsachen im

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7.5.1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802; Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184; Beschl. v. 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40).
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZB 6/99

    Ergänzung tatsächlicher Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach

    Ergänzende Angaben zur Zuverlässigkeit von Büroangestellten sind keine neuen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, die nicht mehr nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschoben werden können (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 = NJW-RR 1989, 126).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

    Der Frage, inwieweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Zuverlässigkeit von Frau R. aus eigener Erfahrung beurteilen konnte, kam entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil er die Beförderung der Fristsache auch weniger qualifiziertem Personal hätte überlassen können (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166 und vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - VersR 1991, 790, 791; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - BGHR-ZPO § 233 Büropersonal 1).
  • BGH, 03.07.1992 - V ZB 11/92

    Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

    Die Klägerin hat, was zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1988, VI ZB 21/88, BGHR ZPO § 233, Büropersonal 2), im einzelnen dargelegt, daß sich die beauftragte Bedienstete in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen habe; sie habe seit ihrer Anstellung am 1. Juli 1990 die Tagespost ohne Beanstandung versandt.
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der

    Anerkanntermaßen kann ein Rechtsanwalt mit Hilfeleistungen, vor allem mit Botendiensten, auch minder qualifizierte Kräfte betrauen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166).
  • BGH, 20.01.1999 - IV ZB 22/98

    Übertragung von Botengänge an Auszubildende im ersten Lehrjahr

    Darum - und nicht um unzulässigen neuen Vortrag - geht es hier (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184; Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 2).
  • BGH, 01.07.1992 - IV ZB 13/90

    Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf

  • BGH, 22.01.1992 - VIII ZB 35/91

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 58/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden

  • OLG Bremen, 28.11.2005 - 2 U 74/05
  • BGH, 27.09.1995 - VIII ZB 27/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

  • BGH, 20.03.1997 - IX ZB 5/97
  • BGH, 10.03.1992 - VI ZB 6/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZB 1/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZB 4/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

  • BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 20.04.1994 - XII ZB 43/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 08.06.1993 - VI ZB 12/93

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil die mit der Beförderung des

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