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   BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88   

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BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88 (https://dejure.org/1988,1340)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1988 - IVb ZB 154/88 (https://dejure.org/1988,1340)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1988 - IVb ZB 154/88 (https://dejure.org/1988,1340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung - Annahme einer Berufungsbegründung aus dem Begleitumständen und aus dem Zusammenhang - Erfordernis einer Berufungsbegründung in der Berufungsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 184
  • FamRZ 1989, 269
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88
    Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem von den Beklagten zitierten Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91) nicht in Einklang.

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).

    In der dem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (VersR 1986, 91), auf den sich das Oberlandesgericht für seine abweichende Meinung stützt, zugrundeliegenden Sache hatte der Rechtsmittelführer zugleich mit dem Prozeßkostenhilfegesuch den Antrag gestellt, "die Frist zur Begründung der Berufung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ... zu verlängern".

  • BGH, 16.04.1986 - IVb ZB 10/86

    Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt -

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88
    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).

    Anders als in dem von dem Senat mit Beschluß vom 16. April 1986 (IVb ZB 10/86) entschiedenen Fall haben sich die Beklagten auch nicht die Formulierung der Berufungsanträge bis zur Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe vorbehalten.

  • BGH, 16.02.1977 - IV ZB 54/76

    Berufung gegen die Scheidung einer Ehe auf Grund einseitigen Verschuldens -

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88
    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 69/85

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88
    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; vom 16. Oktober 1985 aaO; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84; vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 69/85; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

    Deshalb ist auf den Willen zu schließen, daß die Berufungsbegründung unabhängig davon gelten solle, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, doch im Falle der Ablehnung die Zurücknahme der Berufung beabsichtigt ist (in diesem Sinne auch BGH, Beschl. v. 9. November 1988, IVb ZB 154/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 - Prozeßkostenhilfegesuch 1; Urt. v. 15. Februar 1989 aaO).
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere

    Die Partei muss auch nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269).

    Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskostenhilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269).

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 209/92

    Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

    Aber auch ein nur vom erstinstanzlichen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch zur Durchführung der Berufung, mag es auch inhaltlich die Anforderungen des § 519 ZPO erfüllen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1), reicht nicht aus, weil es nicht die eigenverantwortliche Überprüfung des Streitstoffes durch den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erkennen läßt (BGHZ 7 aaO. S. 173, 174).

    Stammt ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst und entspricht es inhaltlich den Voraussetzungen des § 519 ZPO, kann zur Begründung der Berufung ohne weiteres darauf Bezug genommen werden (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 aaO.).

  • BGH, 04.02.2004 - VIII ZB 77/03

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anbringung eines

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184 unter II 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091 unter 2 b aa).
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 65/00

    Inhaltliche Anforderungen an Berufungsbegründung

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 519 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 37; Musielak/Ball, ZPO § 519 Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 2; Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 519 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 08.08.2000 - 5 UF 48/00

    Berufung in Familiensachen: Berufungsbegründungsfrist nach verspäteter

    Es stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, wenn lediglich auf einen vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingereichten Prozesskostenhilfeantrag verwiesen wird (BGHZ 7 170, 173 f; BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, Bezugnahme 5), mag diese auch inhaltlich die Anforderungen des § 519 ZPO erfüllen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozesskostenhilfegesuch 1), weil er nicht die eigenverantwortliche Überprüfung des Streitstoffes durch den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erkennen lässt (BGHZ aaO).

    Nur wenn ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten selbst stammt und inhaltlich den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, kann zur Begründung der Berufung ohne weiteres darauf Bezug genommen werden (BGH NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozesskostenhilfegesuch 1).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 46/03

    Anforderungen an die Form der Berufungsbegründung bei Bezugnahme eines

    b) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 10. März 1998 - XI ZB 1/98 - NJW 1998, 1647; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90 - NJW 1992, 556, 557 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184; Zöller/Gummer/Heßler ZPO, 24. Aufl. § 520 Rdn. 6).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 29/91

    Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

    Es muß dann jedoch eindeutig erkennbar sein, welche Ausführungen zur Rechtfertigung der Beschwerde gemacht werden sollen (vgl. BGH Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184).
  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 7/95

    Berufungsbegründung mittels Einstellungsantrag

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechender Einstellungsantrag (ebenso wie ein Prozeßkostenhilfegesuch) auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1 = FamRZ 1989, 269, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 59/92

    Berufungsbegründung in Gestalt eines Antrags auf Gewährungs von

    Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Frist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfe 1 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1, je m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2003 - IX ZR 400/00

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Bezugnahme auf

  • OLG Brandenburg, 23.04.2003 - 9 UF 120/02

    Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von

  • OLG Dresden, 31.03.2003 - 15 U 831/02

    Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründung

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZB 157/97

    Auslegung einer Erklärung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Berufung

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei anhängigem Scheidungsverfahren - Möglichkeit

  • OLG Brandenburg, 26.01.2004 - 9 UF 193/03

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZB 4/95

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 402/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts -

  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZB 14/89

    Prozesskostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Wille des Berufungsklägers -

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZB 34/89

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über ein

  • BGH, 13.06.1996 - V ZB 7/96

    Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an eine Berufungsbegründung -

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 14/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Frankfurt, 14.12.2000 - 1 UF 89/00
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