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   OLG Köln, 15.09.1988 - 2 W 156/88   

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https://dejure.org/1988,2193
OLG Köln, 15.09.1988 - 2 W 156/88 (https://dejure.org/1988,2193)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.1988 - 2 W 156/88 (https://dejure.org/1988,2193)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. September 1988 - 2 W 156/88 (https://dejure.org/1988,2193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ersatzzustellung; Ersatzzustellung im Geschäftsraum; Betriebsverlegung; Rechtsschein; Gewerbebetrieb; Wissenszurechnung; Zurechnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 355
  • ZIP 1988, 1337
  • BB 1988, 1993
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZB 39/92

    Zurechnung fehlerhafter Zustellung kraft Rechtsscheins

    Zwar wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, auch dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen müsse (BAG, Urteil vom 27. Mai 1969 - 3 ARZ 120/69 = AP ZPO § 183 Nr. 4 m. Anm. Zeiss; BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 - V C 110/72 = MDR 1974, 337; OLG Köln ZIP 1988, 1337; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 183 Rdnr. 3; MünchKomm-v. Feldmann, ZPO, § 183 Rdnrn. 1 und 2).
  • LAG Hessen, 15.09.2000 - 2 Sa 1637/99

    Wirksamkeit der fehlerhaften Zustellung; Wohnung im Sinne der

    Eine Zustellung ist jedoch auch dann wirksam, wenn der Empfänger bewusst die Ummeldung unterlässt und so den Anschein erweckt, er würde unter der alten Anschrift zu erreichen sein (OLG, Köln Beschl. vom 15. Sept. 1988 - 2 W 156/88 - ZIP 1988, 1337; OLG Karlsruhe Beschl. v: 27. Nov.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2002 - 5 U 216/98

    Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung: Unzulässige Berufung auf fehlende

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen muss (BVerwG MDR 1974, 337, 338; OLG Köln ZIP 1988, 1337; Stein/Jonas-Schumann, § 183 ZPO Rn. 1, 2; Zöller/Stöber § 183 ZPO Rn. 4 a).
  • LG Braunschweig, 03.04.2014 - 22 O 904/13

    Wirksamkeit der Vertretung der Verfügungsbeklagten durch ihren

    41 aa.) Es ist zwar möglich, dass sich ein Zustellungsempfänger an einem dolos geschaffenen Rechtsschein festhalten lassen muss, wenn er ein Geschäftslokal angegeben hat und der Rechtsschein im Zeitpunkt der Zustellung noch besteht (Häublein in Münch/Komm, ZPO, aaO., § 178 Rdnr. 78, Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rdnr. 19), z. B. durch Aushängung eines Firmenschilds (OLG Köln NJW-RR 1989, 355).
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