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   BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87   

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BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87 (https://dejure.org/1988,294)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1988 - II ZR 329/87 (https://dejure.org/1988,294)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1988 - II ZR 329/87 (https://dejure.org/1988,294)
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Hinauskündigung nach Tod des Vaters

KG, vertragliches Ausschließungsrecht, § 138 BGB;

§ 139 BGB, geltungserhaltende Reduktion

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 213
  • NJW 1989, 834
  • NJW-RR 1989, 483 (Ls.)
  • ZIP 1989, 36
  • MDR 1989, 330
  • DNotZ 1989, 512
  • BB 1989, 102
  • DB 1989, 219
  • Rpfleger 1989, 158
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Die Macht, Mitgesellschafter nach Gutdünken auszuschließen, setzt diese einem ihre Entscheidungsfreiheit beeinflussenden Druck aus, der die Gefahr begründet, daß sie unter dem Eindruck, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, von den ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen und ihren Gesellschafterpflichten nicht nachkommen, sich vielmehr den Wünschen des oder der berechtigten Gesellschafter beugen (BGHZ 81, 263, 266 ff.).

    Da das Kündigungsrecht die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zusammenarbeit im Kern trifft, können aber nur außergewöhnliche Umstände eine andere Beurteilung der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; 81, 263, 269).

  • BGH, 07.05.1973 - II ZR 140/71

    Voraussetzungen des rechtmäßigen Ausschlusses eines Gesellschafters aus der

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Wie der erkennende Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, sind weder die Kündigungsvereinbarung noch die Hinauskündigung selbst von der Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung abhängig (vgl. u. a. Urt. des Senats vom 7. Mai 1973 - II ZR 140/71, WM 1973, 842, 843).
  • BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84

    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Diesem Umstand ist besondere Bedeutung beizumessen, weil das Gesellschaftsverhältnis im Unterschied zum reinen Austauschvertrag auf ein gedeihliches Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels angelegt ist (vgl. Sen. Urt. vom 25. März 1985 - II ZR 240/84, WM 1985, 772/773).
  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 217/75

    Hinauskündigung eines Gesellschafters nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Da das Kündigungsrecht die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zusammenarbeit im Kern trifft, können aber nur außergewöhnliche Umstände eine andere Beurteilung der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; 81, 263, 269).
  • BGH, 21.03.1977 - II ZR 96/75

    Keine Umdeutung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Dem steht hier nicht entgegen, daß ein wegen Sittenwidrigkeit unwirksamer Vertrag grundsätzlich nicht in ein gültiges Rechtsgeschäft umgedeutet werden darf (vgl. BGHZ 68, 204, 206 f.).
  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Auszug aus BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87
    Eine übermäßig lang bemessene und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige Laufzeit bestimmter Verträge führt nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu deren Nichtigkeit; vielmehr sind sie nach Möglichkeit in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer nicht zu beanstandenden Bindungsdauer aufrechtzuerhalten (vgl. u. a. BGHZ 68, 1, 5 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Allerdings sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).
  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Kündigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre zeitlich unbegrenzte Geltung anstößig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden wäre, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschränkt werden kann, wenn gegen die übrigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.).

    Zweck der zeitlichen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04

    Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel; Wirksamkeit der

    Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grundsätzlich unberührt (BGHZ 105, 213, 220 für eine Kündigungsvereinbarung).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13

    Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21

    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (BGH, Urt. v. 19.09.1988 - II ZR 329/87 - BGHZ 105, 213 ; Urt. v. 05.06.1989 - II ZR 227/88 - BGHZ 107, 351 ; Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99 - BGHZ 146, 37 ).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Sie begründen die Gefahr, daß die von der jederzeitigen Ausschließungsmöglichkeit bedrohten Gesellschafter von ihren Rechten keinen Gebrauch machen und die ihnen obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, sondern sich den Wünschen des oder der durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugen; damit wird einer nicht zu billigenden Willkürherrschaft der Mehrheit oder der mit dem Ausschließungsrecht ausgestatteten Gesellschafter Vorschub geleistet (BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 266 f.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Sen. Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, WM 1985, 772, 773).

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der daran von einem Teil des Schrifttums geübten Kritik (vgl. die Nachweise bei Ulmer, MünchKomm z. BGB, 2. Aufl. § 737 Rdn. 15; Kesselmeier, Ausschließungs- und Nachfolgeregelung in der GmbH-Satzung, 1989, S. 99 ff.; zustimmend dagegen Ulmer a.a.O. § 737 Rdn. 16; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 1084 f.; im Ergebnis auch Behr, ZGR 1990, 370, 377 ff.) fest.

    Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist gleichwohl wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217).

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten (vgl. BGH, 19. September 1988, II ZR 329/87, NJW 1989, 834 ; 17. Oktober 2008, V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 ).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den

    Das lässt auch zu, eine nichtige vertragliche Vereinbarung auf eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte zu reduzieren, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGHZ 105, 213, 221; 107, 351, 355; 146, 37, 47).
  • BGH, 17.10.2007 - IV ZR 266/06

    Wirksamkeit eines Erbverzichts

  • BGH, 07.04.2008 - II ZR 3/06

    Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 939/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

  • BGH, 21.09.1998 - II ZR 89/97

    Ausschluß eines BGB -Gesellschafters trotz fehlender Ausschlußgründe

  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

  • OLG München, 09.08.2012 - 23 U 4173/11

    GmbH: Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Umfang der

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf

  • OLG Hamm, 17.03.2004 - 8 U 29/03

    Zum Recht des Ausschlusses eines Mitgesellschafters durch einen anderen

  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2007 - 9 U 7/07

    Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren

  • BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

  • BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95

    Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils

  • OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2006 - 16 U 90/05

    Voraussetzungen der Zwangseinziehung des Geschäftsanteiles einer GmbH

  • OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
  • OLG Brandenburg, 11.11.1998 - 7 U 103/98

    Abfindungsanspruch des Erben eines Gesellschafters für Ausscheiden aus der GmbH;

  • BGH, 10.07.2007 - II ZR 281/05

    Korrekturbeschluss zu einem Urteil

  • OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 37/20

    Aufhebung des Zwischenentscheids eines Schiedsgerichts Unzuständigkeit eines

  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
  • LG Frankenthal, 08.12.1988 - 1 T 346/88

    Vertretungsmacht des für unbekannte Erben handelnden Nachlasspflegers

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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,328
BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88 (https://dejure.org/1988,328)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1988 - II ZR 176/88 (https://dejure.org/1988,328)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88 (https://dejure.org/1988,328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 11

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer größeren Leistung des Gesellschafters als Verpflichtung im Gründungsstadium - Erfüllung der Einlageverpflichtung bezüglich des Mehrbetrags bei Verbrauch vor Eintragung der GmbH - Eingriff der Unterbilanzhaftung Verjährung des Anspruchs aus ...

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 9 Abs. 2, § 11
    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs aus Unterbilanzhaftung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 300
  • NJW 1989, 710
  • NJW-RR 1989, 483 (Ls.)
  • ZIP 1989, 27
  • MDR 1989, 520
  • DNotZ 1989, 516
  • BB 1989, 169
  • DB 1989, 217
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Nach ihr wird ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stammeinlage leistet, von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGHZ 37, 75, 77; 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]; 80, 129, 137).

    Diese Risikoverteilung gilt nach wie vor; nur gewährleistet seit dem Urteil des Senats vom 9. März 1981 (BGHZ 80, 129) die sogenannte Unterbilanzhaftung, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung im Interesse der Gläubiger unversehrt ist.

    Ermächtigen die Gründer den Geschäftsführer übereinstimmend, bereits vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, so haben sie in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital (abzüglich etwaiger Gründungskosten) und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu haften (BGHZ 80, 129, 140).

  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Nach ihr wird ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stammeinlage leistet, von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGHZ 37, 75, 77; 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]; 80, 129, 137).

    Dem Interesse der Gläubiger an der Unversehrtheit des Stammkapitals wurde damit der Vorzug gegeben vor dem Interesse der Gesellschafter, von der Leistungspflicht für freiwillig erbrachte, bei Entstehung der GmbH verlorene Einlagen befreit zu werden; die Gesellschafter, die im Interesse einer alsbaldigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und im Vertrauen auf den wirtschaftlichen Erfolg des gegründeten Unternehmens während der Gründungsphase freiwillige Mehrleistungen erbrachten, sollten das damit verbundene Risiko nicht auf die Gläubiger abwälzen dürfen, sondern selbst tragen (BGHZ 37, 75, 78).

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Nach ihr wird ein Gesellschafter, der während des Gründungsstadiums über die gesetzlich oder statutarisch vorgesehenen Beträge hinaus freiwillig Zahlungen auf seine Stammeinlage leistet, von seiner Einlageverpflichtung nur insoweit frei, als diese Zahlungen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGHZ 37, 75, 77; 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67]; 80, 129, 137).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Ließ er die Frist ungenutzt verstreichen, ohne daß die Gesellschafter zu erkennen gaben, den Anspruch nur in der Sache bekämpfen zu wollen, so handeln diese nicht treuwidrig, wenn sie sich auf Verjährung berufen (vgl. BGHZ 71, 86, 96) [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76].
  • RG, 16.12.1913 - II 532/13

    Gesellschaft m. b. H. Barzahlung der Stammeinlage

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Für ihre Ansicht, die Einlageverpflichtung sei nur teilweise erloschen, kann die Revision sich auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 83, 370; 149, 293, 302 ff.) und des Senats berufen.
  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Da diese Haftung nicht auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist, vielmehr unbegrenzt jede darüber hinausgehende Überschuldung ausgleicht (vgl. Sen.Urt. v. 23. November 1981 - II ZR 115/81, WM 1982, 40), kommt es für sie nicht darauf an, worauf die Kapitallücke zurückzuführen ist, ob das Stammkapital durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft wertmäßig geschmälert oder ob es, weil von den Gesellschaftern schon vor Eintragung freiwillig aufgebracht, bis dahin verbraucht ist.
  • BGH, 23.11.1981 - II ZR 115/81

    Rückzahlungsverpflichtung einer GmbH wegen Verstoßes gegen die

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Da diese Haftung nicht auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt ist, vielmehr unbegrenzt jede darüber hinausgehende Überschuldung ausgleicht (vgl. Sen.Urt. v. 23. November 1981 - II ZR 115/81, WM 1982, 40), kommt es für sie nicht darauf an, worauf die Kapitallücke zurückzuführen ist, ob das Stammkapital durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft wertmäßig geschmälert oder ob es, weil von den Gesellschaftern schon vor Eintragung freiwillig aufgebracht, bis dahin verbraucht ist.
  • RG, 12.11.1935 - II 48/35

    1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
    Für ihre Ansicht, die Einlageverpflichtung sei nur teilweise erloschen, kann die Revision sich auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 83, 370; 149, 293, 302 ff.) und des Senats berufen.
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Gegen die Haftungsbeschränkung sind insbesondere nach Aufgabe des Vorbelastungsverbots und der damit verbundenen Einführung der Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129; 105, 300) berechtigte Bedenken erhoben worden.

    Denn dadurch, daß auch die Pflichten aus den von der Vor-GmbH getätigten Geschäften auf die eingetragene GmbH übergehen (vgl. dazu BGHZ 80, 129, 137 ff.) und darüber hinaus die Vorbelastungshaftung auch die den Mindesteinlagebetrag übersteigende Zahlung ergreift, die freiwillig vor Eintragung der GmbH zur Erfüllung der Resteinlagepflicht vorgenommen wird (vgl. BGHZ 105, 300), ist die besondere Gefahrenlage der Gläubiger, die dem Senat seinerzeit Veranlassung zur Annahme einer Außenhaftung gegeben hat, beseitigt.

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Kommt es zur Eintragung, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus der mit ihrer Zustimmung vor der Eintragung aufgenommenen Geschäftstätigkeit für die Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital abzüglich des satzungsmäßig festgelegten Gründungsaufwands und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 141; Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88, BGHZ 105, 300, 303; Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008) entsprechend ihrer Beteiligungsquote (BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391, 395).
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Die reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen rechtfertigendes Element ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft nicht nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern weitergehend auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 333) sicherzustellen.
  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass den Interessen der Gläubiger ausreichend Rechnung getragen ist, wenn entweder die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter (Haftung für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister), welche eine Zustimmung der Gesellschafter zur Geschäftsaufnahme vor Offenlegung voraussetzt, oder eine Handelndenhaftung eingreift, wenn die Zustimmung zur Geschäftsaufnahme nicht erteilt ist (9. März 1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129, 139; 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88 - BGHZ 105, 300).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 249/08

    Kommanditgesellschaft: Außenhaftung eines atypischen stillen Gesellschafters

    Zwar kann in der Feststellung eines Jahresabschlusses ein Anerkenntnis des jeweiligen Gesellschafters liegen, dass die in dem Abschluss ausgewiesenen, gegen ihn gerichteten Forderungen bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Tz. 15 m.w.Nachw.), mit der möglichen Folge, dass die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnt (Senat, BGHZ 105, 300, 306).
  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    b) Eine Voreinzahlung, die - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung bereits verbraucht ist, kann hingegen angesichts der überragenden Bedeutung, die das Gesetz der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG beimisst (vgl. BGHZ 105, 300, 302), keine Tilgungswirkung entfalten.
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05

    Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der

    Unabhängig davon haften die Gesellschafter nach dem Modell der Unterbilanzhaftung (BGHZ 155, 318, 326 i.V.m. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 333; 140, 35), wenn durch eine mit ihrem Einverständnis aufgenommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vor (bzw. ohne) deren Anmeldung zum Handelsregister Verluste entstanden sind und deshalb das statutarische Grundkapital nicht mehr gedeckt ist (vgl. auch Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 11 Rdn. 105).
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Im Hinblick auf die Erwägungen, die der Verjährungsregelung des § 9 II GmbHG zugrundeliegen (vgl. BGHZ 105, 305 = NJW 1989, 710 = LM § 11 GmbH Nr. 35) dürften keine Bedenken bestehen, diese Verjährungsfrist auch auf den Differenzhaftungsanspruch im Aktienrecht anzuwenden.

    Zum anderen kann davon ausgegangen werden, daß sich spätestens nach Ablauf dieser fünf Jahre gezeigt hat, ob sich die Überbewertung der Sacheinlage zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 105, 300 (305) = NJW 1989, 710 = LM § 11 GmbHG Nr. 35; Hachenburg-Ulmer, GmbH, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 17).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Sowohl gegen die Haftungsbeschränkung als auch gegen die Konzeption der Außenhaftung sind insbesondere nach Aufgabe des Vorbelastungsverbotes und der damit verbundenen Einführung der Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129; 105, 300) [BGH 24.10.1988 - II ZR 176/88]berechtigte Bedenken erhoben worden, denen sich der Senat nicht zu verschließen vermag.

    Denn dadurch, daß auch die Pflichten aus den von der Vor-GmbH getätigten Geschäften auf die eingetragene GmbH übergehen (vgl. dazu BGHZ 80, 129) und darüber hinaus die Vorbelastungshaftung die den Mindesteinlagebetrag übersteigende Zahlung ergreift, die vorzeitig zur Erfüllung der Resteinlagepflicht vorgenommen wird, (vgl. BGHZ 105, 300 [BGH 24.10.1988 - II ZR 176/88]), ist die besondere Gefahrenlage der Gläubiger, die dem Senat seinerzeit Veranlassung zur Annahme einer Außenhaftung gegeben hat, beseitigt.

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 14/06

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Unterbilanzhaftung

  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

    Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des

  • BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96

    Aufstellung einer Vorbelastungsbilanz

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93

    Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer

  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 7 U 2/09

    GmbH: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Ausgleich einer Unterbilanz aus dem

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 15/06

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer vom

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Insolvenzverfahren; Innenhaftung; Vorgesellschaft;

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06

    Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06

    Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 138/01

    Aufrechnung eines Gesellschafters gegen den Anspruch der Vorgesellschaft aus

  • KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00

    Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch

  • LG München I, 18.12.2003 - 12 O 13994/02

    Streit um Ansprüche aus einer sog. "harten Patronatserklärung"; Zahlungsanspruch

  • OLG Köln, 05.07.2007 - 18 U 74/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Gesellschaftsstammeinlage an

  • OLG Hamm, 01.12.1992 - 15 W 275/92

    Ablehnung der Eintragung einer GmbH bei Vorbelastung des eingezahlten

  • BayObLG, 01.10.1991 - BReg. 3 Z 110/91

    Zurückweisung des Eintragungsantrags bei Vorbelastungen der GmbH nach deren

  • BPatG, 10.01.2017 - 29 W (pat) 21/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Lit.Eifel" - Eintragung bzw.

  • OLG Köln, 14.03.1991 - 1 U 48/90
  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
  • OLG Dresden, 17.05.1994 - 3 U 1139/93
  • OLG Frankfurt, 05.05.1992 - 5 U 67/91
  • OLG Bremen, 06.05.1997 - 2 U 135/96

    Unterdeckung im Zeitpunkt der Gründung einer GmbH; Vorbelastungsbilanz zum Zwecke

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1992 - 22 U 221/91
  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 107/91
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.04.1988 - 15 W 84/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1680
OLG Hamm, 20.04.1988 - 15 W 84/87 (https://dejure.org/1988,1680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.1988 - 15 W 84/87 (https://dejure.org/1988,1680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 1988 - 15 W 84/87 (https://dejure.org/1988,1680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Schwestergesellschaften; Gewährung von Geschäftsanteilen; Verschmelzung durch Aufnahme

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 234
  • NJW-RR 1989, 483 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1338
  • DNotZ 1988, 641
  • WM 1988, 1125
  • BB 1988, 1411
  • DB 1988, 1538
  • Rpfleger 1988, 369
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.12.1983 - BReg. 3 Z 168/83

    Verschmelzung von Tochtergesellschaft auf Mutter-GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.1988 - 15 W 84/87
    Zwar hat die Rechtspr. eine Ausnahme vom Grundsatz der Anteilsgewährungspflicht bei der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft durch Aufnahme seitens ihrer Muttergesellschaft zugelassen (BayObLG, BB 1984, 91 [hier: II (220) 289 e]).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.1988 - 15 W 84/87
    Ohne die Gewährung von Anteilen ist deshalb eine Verschmelzung jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, ein gleichwohl geschlossener Verschmelzungsvertrag jedenfalls grundsätzlich nichtig (Nachweise bei Priester, BB 1985, 363 [364], Fn. 5 und 6).
  • KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97

    Anteilsgew ährung und Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Schw esterGmbH;

    Für den - hier vorliegenden - Fall der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern (sog. Schwester- Fusion) hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Hamm, GmbHR 1988, 395) aus Gründen des Kapitalschutzes bewußt von Erleichterungen abgesehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 54 UmwG, BR-DS 75/94, abgedr. bei Widmann/Mayer, UmwG, Bd. l S. 56).
  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 20/89

    Zur Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Hier bleibt es bei dem Grundsatz, daß die aufnehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorzunehmen hat, um dem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft eine Anteilserhöhung gewähren zu können (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm, Rpfleger 1988, 369 [hier: II (220) 334 c-d]).
  • LG Düsseldorf, 07.06.1988 - 36 T 9/88

    Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Komplementärs einer KG von § 181 BGB

    7. Gesellschaftsrecht/Verschmelzungsrecht - Verschmelzung von Schwestergesellschaften (OLG Hamm, Beschluß vom 20.4.1988 - 15 W 84/87 - mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) KapErhG §§ 19 Abs. 1 5.2 Nr. 1; 23 Abs. 1 S.1; 26 Abs. 1 Bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften durch Aufnahme kann auf die Gewährung von Geschäftsanteilen der aufnehmenden an die aufzunehmende Gesellschaft nicht verzichtet werden.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.12.1988 - 20 W 199/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3223
OLG Frankfurt, 16.12.1988 - 20 W 199/88 (https://dejure.org/1988,3223)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.12.1988 - 20 W 199/88 (https://dejure.org/1988,3223)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Dezember 1988 - 20 W 199/88 (https://dejure.org/1988,3223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 483
  • BB 1989, 450
  • Rpfleger 1989, 157
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 391/03

    Zur Beweislast bei Vermengung von Aktien, mit denen ein Abfindungsanspruch gem. §

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Umsätze so gering sind, dass sich kein feststellbarer Marktwert herausbildet (vgl. LG Hamburg WM 1989, 336, 337).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.08.1988 - 1 W 20/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,8023
OLG Celle, 30.08.1988 - 1 W 20/88 (https://dejure.org/1988,8023)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.1988 - 1 W 20/88 (https://dejure.org/1988,8023)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. August 1988 - 1 W 20/88 (https://dejure.org/1988,8023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 ApothekenG; § 7 S. 1 ApothekenG; § 2 ApBetrO
    Umfang der Pflicht zur persönlichen Führung des Apothekenbetriebs durch den Apotheker; Zulässigkeit der Prokuraerteilung einer pharmazeutisch-technischen Assistentin durch den Apotheker; Umfang der zulässigen Vertretung eines Apothekers nach der Apothekenbetriebsordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur persönlichen Führung des Apothekenbetriebs durch den Apotheker; Zulässigkeit der Prokuraerteilung einer pharmazeutisch-technischen Assistentin durch den Apotheker; Umfang der zulässigen Vertretung eines Apothekers nach der Apothekenbetriebsordnung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 483
  • Rpfleger 1988, 487
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 25.07.2017 - II ZB 8/16

    Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im

    In der Rechtsprechung wurde eine solche ungeschriebene Ausnahme von § 7 HGB bislang einerseits unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung und die Notwendigkeit der Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften bejaht (vgl. BayObLGZ 1982, 153; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 25, 28; OLG Schleswig, RPfl 1982, 186; OLG Düsseldorf, BB 1985, 1933; OLG Hamm, BB 1985, 1415; wohl auch OLG Celle,NJW-RR 1989, 483), andererseits aber auch wegen des Regelungszwecks von § 7 HGB, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, abgelehnt (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; OLG Celle, BB 1972, 145; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 418).

    Nach anderer Ansicht ist danach jedenfalls die Prokuraerteilung an einen Nichtapotheker unzulässig (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1989, 483: pharmazeutisch-technische Assistentin; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., Rn. 2012).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16

    Handelsregistereintragung: Erteilung der Prokura durch einen Apotheker

    Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) steht der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegen (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 1989, 483).

    Ob das Berufsrecht der Prokuraerteilung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Celle NJW-RR 1989, 483; Joost Großkomm. HGB, 5. Auflage, § 48 Rn. 8; zustimmend wohl Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Auflage, Rn. 2012; a. A. MüKo/Krebs, HGB, 3. Auflage, § 48, Rn. 14; EBJS/Weber, HGB, 3. Auflage, § 48 Rn. 6 differenzierend [Prokura an Filialleiter - also Apotheker - möglich] Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG, Stand Februar 2015, § 7 Rn, 96; zweifelnd Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Auflage, Rn. 2340 und Herzog/Dettling/Kieser/Spielvogel, Filialapotheken, S. 133).

    Die gegenteilige Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle (NJW-RR 1989, 483) stützt sich in erster Linie darauf, dass der Apotheker sich nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung nur zeitlich beschränkt und regelmäßig nur durch einen Apotheker vertreten lassen darf.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 1742/93

    Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - sofortige

    Das Gesetz bezweckt damit, zu verhindern, daß Personen, die für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung keine Verantwortung tragen, Einfluß auf die Führung von Apotheken eingeräumt wird, und will auf diese Weise sicherstellen, daß die im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Volksgesundheit liegende Arzneimittelversorgung, die es "den Apothekern" (§ 1 Abs. 1 ApoG), also allen Apothekenbetreibern gemeinsam anvertraut hat, sachgerecht wahrgenommen wird (vgl. BGHZ 75, 214, 215; OLG Celle, RPfleger 1988, 487 = NJW-RR 1989, 483; OVG Lüneburg, OVGE 16, 489, 492; Schiedermair/Pieck, ApoG, § 7 RdNrn. 2 und 16).
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