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   BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 123/88   

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BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 123/88 (https://dejure.org/1988,2101)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1988 - IVb ZB 123/88 (https://dejure.org/1988,2101)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 (https://dejure.org/1988,2101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick Versäumung der Berufungsfrist; Wirksamkeit der Zustellung eines angefochtenen Urteils; Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer vereinfachten Zustellung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 187, 209, 212 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 57
  • FamRZ 1989, 494
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 18.04.2006 - 5 U 111/05
    Eine wirksame Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfordert daher zwingend die Äußerung eines Willens des Zustelladressaten, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen ( BVerfG, NJW 2001, 1563, 1564 [BVerfG 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97] ; BGH, NJW 2003, 2460; FamRZ 1999, 579 ; NJW 1994, 2297; NJW-RR 1989, 57, 58 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 123/88] ; NJW 1989, 1154 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 226/87] ).

    Unabdingbar ist für eine wirksame Zustellung von Anwalt zu Anwalt auch die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses ( BGHZ 30, 335, 336; NJW-RR 1989, 57, 58 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 123/88] ; NJW 1994, 2295, 2296 und 2297; NJW-RR 1998, 1442, 1443 [BGH 15.07.1998 - XII ZB 37/98] ).

    Das Empfangsbekenntnis muss nicht unbedingt bei der Empfangnahme des zuzustellenden Schriftstücks ausgestellt werden und es bedarf hierfür auch nicht der Ausfüllung des üblichen Vordrucks ( BGH, NJW 1994, 2295, 2296 und 2297; NJW-RR 1989, 57, 58 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 123/88] ).

    Unter diesen Umständen fehlt es an einer hinreichenden Deutlichkeit der Beurkundung des Empfangswillens, wie es die Förmlichkeit einer Zustellung und die damit zu gewährleistende Rechtssicherheit gebieten (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 57, 58 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 123/88] ; NJW 1994, 2295, 2296).

    Das Empfangsbekenntnis ist - wie erörtert - nach wie vor ein wesentliches Erfordernis einer wirksamen Zustellung ( BGHZ 30, 299, 305 und 335, 336; Z 35, 236, 238; NJW-RR 1989, 57 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 123/88] und 92 und 1150; NJW 1990, 2125 [BGH 07.06.1990 - III ZR 216/89] ; NJW-RR 1993, 1213 [BGH 05.05.1993 - XII ZR 44/92] ; NJW 1994, 2295, 2296; Zöller/Stöber, a.a.O., § 174 Rdn. 10 und § 195 Rdn. 11).

  • BGH, 22.05.1996 - XII ZR 14/95

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Das reicht aus, da es zum Nachweis der wirksamen Zustellung nicht des üblichen Vordrucks bedarf (BGH, Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 1, Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 - FamRZ 1989, 494 f. mit Anmerkung von Feldmann).
  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung nach § 212 a ZPO setzt, wovon auch die Revision ausgeht, auf seiten der Geschäftsstelle die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und den Willen voraus, es zuzustellen; auf seiten des Anwalts muß die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle vorhanden sein sowie der Wille, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Empfangsbekenntnisses (vgl. Senatsurteile vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87 - VersR 1989, 168 und vom 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - (zur Veröffentlichung vorgesehen); BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 - NJW-RR 1989, 57, 58, jeweils m.w.N.).

    Aus dem Beschluß des (damaligen) IVb-Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 (aaO.), auf den sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes.

  • BSG, 13.05.1998 - B 10 LW 11/97 R

    Nachweis der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nur durch weitere Ermittlungen -

    Darüber hinaus ist nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Zustellung der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Empfänger (Adressat) von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (BSG SozR 1960 § 5 Nr. 2 S 4; BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 RAr 47/93 -, Umdruck S 7; BAG AP Nr. 3 zu § 212a ZPO; BGH NJW-RR 1989, 57, 58; BGH VersR 1989, 1211; BFHE 102, 457, 459; 97, 57, 58; und nach Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch das Bundessozialgericht auch das BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7; BSG, Urteil vom 27. Juni 1978 - 4 RJ 83/77 -, Umdruck S 4 f; GmSOGB vom 21. Dezember 1979 - 2/78 - ).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2001 - 10 U 189/99

    Zweites Versäumnisurteil - zulässiger Einspruch gegen erstes Urteil - Einwände

    Zur wirksamen Zustellung an einen Rechtsanwalt ist nämlich unter anderem dessen Wille erforderlich, das anerkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen (so z.B. BGHZ 30, 335, 336 und BGH NJW-RR 1989, 57, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2000 - 2 Sch 1/00
    Eine rechtswirksame Zustellung nach dieser Vorschrift setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks, ferner den Willen, es zuzustellen, des weiteren auf seiten des das Schriftstück empfangenden Anwaltes die Kenntnis von der Zustellungsabsicht sowie der Wille, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen, darüber hinaus das mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehene Empfangsbekenntnis (vgl. u.a. BGH NJW 94, 2297 f., NJW 89, 1154 f.; NJW-RR 89, 57 f, 58; BAG NJW 95, 1916 f, 1917).

    Das ist ebenfalls eine derartig zurückhaltende Formulierung, welche - auch im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er den Rückschein nicht ausgefüllt hat - eher die Annahme rechtfertigt, dass er lediglich den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks einräumen, nicht aber seine Zustellung bestätigen wollte (vgl. BGH NJW-RR 89, 57 f, 58).

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 8/89

    Zustellung an Anwalt - Urteilszustellung - Empfangsbekenntnis - Antrag auf

    Jedenfalls das zuletzt genannte Schriftstück, mit dem der Kläger ausdrücklich erklärt, daß ihm das Urteil des Familiengerichts am 8. Dezember 1988 zugestellt wurde, stellt ein mit dem richtigen Datum und seiner Unterschrift versehenes anwaltliches Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212a ZPO dar und erfüllt dadurch auch die letzte für die Wirksamkeit der Zustellung unabdingbare Voraussetzung (BGHZ 35, 236, 237; Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 - FamRZ 1989, 494 m.w.N. sowie Anm. v. Feldmann a.a.O. 495; vgl. ferner BGH Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - BGHR ZPO § 212a - Empfangsbekenntnis 1).
  • LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 61/03
    Die erforderliche Empfangsbereitschaft fehlt auch dann, wenn der Empfänger das Schriftstück zwar behält und von seinem Inhalt Kenntnis nimmt, aber dennoch die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis verweigert (BGH NJW-RR 1989, 57).
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