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   BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 46/90   

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BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 46/90 (https://dejure.org/1990,3983)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1990 - BReg. 2 Z 46/90 (https://dejure.org/1990,3983)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - BReg. 2 Z 46/90 (https://dejure.org/1990,3983)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1102
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Ob eine unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer im schriftlichen Verfahren getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß auszulegen ist oder als Vereinbarung, beurteilt sich entscheidend nach dem Inhalt der Regelung; eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre (BayObLG NJW-RR 1990, 1102).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    In der Äußerung einer Rechtsansicht liegt eine Täuschung des Vertragspartners durch Vorspiegelung einer Tatsache nur dann, wenn jemand seine Einschätzung der materiellen Rechtslage bewusst falsch wiedergibt (BayObLG, Urteil vom 23.05.1990, BReg 2 Z 46/90, NJW-RR 1190, 1102, dort Rn 29; KG, Urteil vom 15.03.1971, 12 U 1317/70, VersR 1971, 939; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 123, Rn 2b mwN), wofür hier keine Anhaltspunkte erkennbar sind.

    Ein solcher unbeachtlicher Motivirrtum liegt insbesondere vor, wenn die Beklagte die Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Vereinbarung in der irrigen Annahme übernommen bzw. anerkannt haben sollte, diese beständen bereits (BayObLG, Urteil vom 23.05.1990, BReg 2 Z 46/90, NJW-RR 1190, 1102, dort Rn 28; vgl. auch RGZ 156, 74).

  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 15 W 224/07

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Teilungserklärung

    Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von §§ 134, 138 BGB auch von §§ 242, 315 BGB gezogen (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; BayObLGZ 1972, 314; 1988, 287; KG ZMR 1986, 127).
  • OLG Rostock, 12.09.2005 - 7 W 43/03

    Wohnungseintumsrecht: Verteilung der Kosten für bauliche Massnahmen zwischen

    Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob man für die Unterscheidung zwischen Beschluss und Vereinbarung - wie von der herrschenden Meinung - nicht auf die äußere Form oder Bezeichnung, sondern auf den Regelungsinhalt abstellt (vgl. nur BayObLG Beschluss v. 23.05.1990, BReg 2 Z 46/90, NJW-RR 1990, 1102 m.w.N.) oder ob der Wille der Beteiligten, der erkennbar nach außen treten muss, entscheidend ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 26 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.09.1996 - 15 W 236/96

    Keine Bindungswirkung schuldrechtlicher Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

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  • BayObLG, 13.06.2002 - 2Z BR 1/02

    Formfreie Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte zugunsten

    Die strittige, in Beschlussform gekleidete Regelung kann dann nämlich, wenn deren Gegenstand mangels Beschlusskompetenz einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich ist, bei Allstimmigkeit als schuldrechtlich bindende Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1990, 1102; 1992, 81, 403; BayObLGZ 2001, 73/76; OLG Hamm WE 1997, 32; OLG Düsseldorf DWE 2001, 152/153).
  • BayObLG, 13.02.1997 - 2Z BR 115/96

    Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Umbau einer Waschküche in

    Die Entscheidung über Baumaßnahmen, in deren Folge der Raum künftig nicht mehr als Waschraum genutzt werden könnte, enthielte zugleich konkludent eine Änderung der festgelegten Zweckbestimmung, die gemäß § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung, also unter Mitwirkung und mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden könnte (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1102/1103 und 1990, 1104 f.; Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. § 15 Rn. 20).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2019 - 2 Sa 842/19

    Rückforderung von Ausbildungsentgelt und Studienförderung - Auslegung eines

    Gerade diese von der Beklagten behauptete Annahme einer Verpflichtung in der irrigen Annahme, eine derartige Verpflichtung bestehe bereits, begründet kein Anfechtungsrecht i.S.v. § 119 Abs. 1 erste Alternative (vgl. nur RG 28.10.1937 RGZ 156, 70, 74; BayrOLG 23.05.1990 NJW-RR 1990, 1102; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 119 Rdz. 29).
  • BayObLG, 07.08.2001 - 2Z BR 63/01

    Erfordernis eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung,

    Erst durch ihn wird die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers verbindlich festgelegt (BayObLG. NJW-RR 1990, 1102; FGPrax 1997, 19 f.).
  • BayObLG, 10.06.1998 - 2Z BR 15/98

    Vergleich über die Nutzung seiner Wohnung

    Sollten sie sich in dieser Vereinbarung in der irrigen Vorstellung verpflichtet haben, schon aufgrund des gerichtlichen Vergleichs zur Einstellung des Praxisbetriebs verpflichtet zu sein, liegt ein reiner Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1102 f.; Palandt/Heinrichs § 119 Rn. 29).
  • OLG Zweibrücken, 10.02.1997 - 3 W 200/96

    Wohnungseigentum

  • BayObLG, 14.11.1991 - BReg. 2 Z 140/91

    Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zu einer

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