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   BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88   

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https://dejure.org/1990,1326
BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88 (https://dejure.org/1990,1326)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - IV ZR 342/88 (https://dejure.org/1990,1326)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - IV ZR 342/88 (https://dejure.org/1990,1326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 67
    Rückgriff des Feuerversicherers gegen Mieter oder Pächter des versicherten Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1175
  • MDR 1990, 805
  • VersR 1990, 625
  • WM 1992, 1077
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88
    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der die Zahlung der Kaskoversicherungsprämie übernommen hat, dem Vermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang haftet, in dem er auch dann für den Schaden einzustehen hätte, wenn er selbst eine Kaskoversicherung für einen ihm gehörigen Wagen abgeschlossen hätte (BGHZ 22, 109).
  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 66, 349 [BGH 14.04.1976 - VIII ZR 288/74] ).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 550/80

    Auslegung eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88
    Da die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung auf rechtsirrigen Überlegungen beruht und daher nicht bestehen bleiben kann, zu einer rechtsfehlerfreien Auslegung aber eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann das Revisionsgericht die in Frage stehende Vertragsbestimmung selbst auslegen (BGH, Urteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 550/80 - NJW 1981, 51).
  • RG, 02.11.1928 - VII 215/28

    Feuerversicherung

    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88
    Bereits das Reichsgericht (RGZ 122, 292) hatte darauf hingewiesen, daß in der vertraglichen Übernahme der Zahlung der Feuerversicherungsprämie durch den Mieter eine Vereinbarung gesehen werden könne, durch die der Mieter von der Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit befreit werde; das muß in erhöhtem Maße dann gelten, wenn der Vermieter eine ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluß der Feuerversicherung übernimmt.
  • OLG Hamm, 29.08.1985 - 28 U 151/84
    Auszug aus BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88
    Dafür fehlt es jedoch an einem rechtfertigenden Grund, da das Brandrisiko in der Regel durch die Vermietung nicht erhöht wird (so auch OLG Hamm VersR 1987, 300 [OLG Hamm 29.08.1985 - 28 U 151/84] ).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre (vgl. für die frühere haftungsrechtliche Lösung: BGHZ 131, 288, 293 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 2; BGHZ 22, 109, 117 ff., 121; OLG Celle VersR 1998, 846 f.).
  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - BGHR BGB § 548 Freizeichnung 1 = WM 92, 1077) herleiten.
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.

    Es ist kein Grund ersichtlich, den hier vorliegenden Fall, daß der Mieter einer Wohnung mietvertraglich zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung verpflichtet ist, anders zu beurteilen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 2 in einem Fall, in dem sich der Vermieter vertraglich zum Abschluß der Gebäudefeuerversicherung verpflichtet hatte).

    Soweit durch die Vermietung einer Wohnung ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) eine Gefahrerhöhung eintreten sollte, wird diese bereits durch eine entsprechende Erhöhung der - vom Mieter zu tragenden - Versicherungsprämie ausgeglichen.

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 17/90

    Mieteransprüche bei Feuerversicherung des Vermieters für Geschäftsgebaude

    Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Klägerin als Mieterin des versicherten Geschäftsgebäudes, etwa aufgrund der in der Feuerversicherung bestehenden Interessenlage, mit ihrem - durch ihr Haftpflichtrisiko bedingten - Sachersatzinteresse in den Schutz des Versicherungsvertrages einbezogen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625; aber auch Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Dresden, 15.10.2002 - 5 U 451/02

    Konkludenter Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber einem

    Dieser Umstand kann für die Auslegung des Versicherungsvertrages - anders bei der sog. haftungsrechtlichen Lösung des vorliegenden Sachproblems, wo er im Ergebnis allerdings auch unerheblich war (BGH ZMR 1990, 333; LG Duisburg ZMR 1997, 651) - keine Rolle spielen.

    Ohne das Eingreifen eines Regressverzichts hätte der Mieter auch kein wirkliches Interesse am Bestehen einer Feuerversicherung (vgl. BGH ZMR 1990, 333), so dass konsequenterweise dann, wenn der Vermieter einen Versicherungsvertrag ohne Regressverzicht abschließt, der Mieter einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz des in der Inanspruchnahme liegenden eigenen Schadens hätte (vgl. Armbrüster, NVersZ 2001, 193), den er dann dem Versicherer nach §§ 412, 406 BGB entgegenhalten könnte.

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 1) hat der Senat die Frage aufgeworfen, ob nicht in der Feuerversicherung der Mieter oder Pächter allgemein als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden müsse (für die Leitungswasserversicherung verneinend Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I 1).
  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89

    Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des

    Im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 hat der Senat zwar die Frage aufgeworfen, ob nicht in der Feuerversicherung im wesentlichen mit Rücksicht auf die vom Staat mit der Einrichtung öffentlicher Brandkassen verfolgten Zwecke, die Bevölkerung vor den wirtschaftlichen Folgen von Brandschäden zu schützen, Mieter oder Pächter allgemein - also allein auf Grund der in diesem Versicherungszweig bestehend Interessenlage - als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden müssen.
  • BGH, 16.03.1994 - IV ZR 282/92

    Verweigerung einer erneuten Schadenseintrittspflicht aufgrund einer

    Auch wenn sich das Berufungsgericht für die Annahme einer Fremdversicherung an diesen Sachen nicht - wie es aber meinte - auf das Senatsurteil vom 7. März 1990 (- IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625) stützen kann (vgl. den klarstellenden Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311), ist doch im vorliegenden Fall denkbar, daß die Beklagte gleichzeitig mit der Versicherung der in ihrem Eigentum stehenden Bestandteile das Risiko abdecken wollte, das sich durch einen Brand für das Wegnahmerecht der Klägerin ergab.
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91

    Zur Frage einer Mitversicherung der Mieter und Pächter in einer

    Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter I. 1.) im Anschluß an Honsell (VersR 1985, 301) die Frage angesprochen, ob in der Gebäudefeuerversicherung die Mieter oder Pächter mitversichert sind, so daß der Übergang von Regreßansprüchen gegen sie auf den Versicherer gemäß § 67 VVG nicht in Betracht kommt.
  • OLG Frankfurt, 23.02.2005 - 7 U 113/04

    Gebäudeversicherung: Grob fahrlässiges Herbeiführen eines Brandes durch den

    Da die Vermieterin ihre Gebäudeversicherung in Anspruch genommen hat und diese Leistungen erbracht hatte, bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob die damit zugrunde zu legende versicherungsrechtliche Lösung dann nicht eingreift und die sogenannte haftungsrechtliche Lösung (vgl. hierzu BGHZ 131, 288, 292 ff.) anwendbar ist, wonach bei solchen Wohnungsmietverträgen, bei denen der Mieter anteilig die Kosten der vom Vermieter abgeschlossenen Feuerversicherung zu tragen hat, gleichfalls eine Reduktion der Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 715; BGH NJW-RR 1990, 1175 (1176); OLG Hamm Neue Versicherungszeitschrift 2000, 237).
  • LG Bonn, 25.06.2003 - 1 O 6/03

    Ausgestaltung der Leistungspflicht einer Feuerversicherung gegenüber einem

  • OLG Düsseldorf, 14.12.1989 - 10 U 54/89

    Zur Verjährung von Ersatzansprüchen bei Beschädigung der Mietsache

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