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   BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90   

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https://dejure.org/1990,3694
BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90 (https://dejure.org/1990,3694)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90 (https://dejure.org/1990,3694)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - BReg. 2 Z 38/90 (https://dejure.org/1990,3694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1239
  • MDR 1990, 926
  • BayObLGZ 1990, 141
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
    ... Nach der Entscheidung des BGH in NJW 1981, 578 = DRsp IV (416) 249 b-c käme es aber auch im vorl. Fall allein auf den Wert an, durch den gerade der AntrSt. als alleiniger Beschwerdeführer durch die Entscheidung des AG beschwert ist.

    Auch ist die Befürchtung des BGH, bei Beschränkung des Beschwerdewerts auf die Beteiligung des einzelnen Streitgenossen könne es zu widersprechenden Entscheidungen kommen (NJW 1981, 578), im WEG -Verfahren nicht begründet, da hier die Entscheidungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für alle Beteiligten bindend sind ohne Rücksicht darauf, ob sie aktiv am Verfahren teilgenommen haben.

  • BayObLG, 14.11.1990 - BReg. 2 Z 109/90
    Auszug aus BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
    In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat das BayObLG einen weiteren Beschluß (BReg. - 2 Z 109/90 - v. 14.11.1990, WuM 1991, 226) mit folgendem amtl.
  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

    Der Beschwerdewert erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung auch für andere Beteiligte bindend ist ohne Rücksicht darauf, ob sie aktiv am Verfahren teilgenommen haben (vgl. BGHZ 119, 216/219; BayObLGZ 1990, 141/142 jeweils zu § 45 Abs. 1, Abs. 2 WEG a.F.; OLG Frankfurt ZIP 2012, 1602; ZIP 2014, 617 jeweils zu § 39a ff. WpÜG).
  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 1971 (OLGZ 1971, 491) und durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Mai 1990 (BayObLGZ 1990, 141 ff) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, OLGZ 1971, 491; BayObLGZ 1990, 141 und WE 1991, 370; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 22; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG § 45 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, 2. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2; Erman/Ganten, BGB, 8. Aufl., WEG § 45 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2).

  • BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 9/00

    Anspruch des Mieters im eigenen Namen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

    Das Landgericht weist zunächst zu Recht darauf hin, daß sich der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an de r Änderung der angefochtenen Entscheidung bemißt und daß der Beschwerdewert nicht höher, wohl aber niedriger sein kann als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218; BayObLGZ 1990, 141/143; BayObLG WuM 1996, 490 ; WE 1998, 114).
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