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   BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89   

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BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89 (https://dejure.org/1990,1376)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1990 - VI ZR 298/89 (https://dejure.org/1990,1376)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 (https://dejure.org/1990,1376)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch - Sozialer Geltungsanspruch - Öffenlichkeit - Vermögensrechtlicher Natur - Berufsehre - Medizinjournalist

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Medizinjournalist

    § 546 Abs. 1 ZPO a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 546 Abs. 1
    Zur vermögensrechtlichen Natur von Unterlassungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 546 Abs. 1
    Rechtsmittelbeschwer bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Abgrenzung vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Unterlassungsansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1276
  • MDR 1991, 39
  • GRUR 1990, 1055
  • VersR 1991, 202
  • afp 1990, 209
  • JR 1991, 242
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89
    Die Berufung der Revision auf das Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] geht fehl.
  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 = NJW 1974, 1470; st. Rsp.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    9 1. Allerdings sind Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Widerruf, die die soziale Geltung des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202; vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615).
  • OLG Köln, 20.05.2021 - 18 U 17/20

    Duldung von Unterfangungsarbeiten; Arbeiten im Erdreich

    Der prozessuale Anspruch ist auf ein geldwertes Recht mit wirtschaftlichen Belangen gerichtet (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 40. Ed. 01.03.2021, ZPO § 708 Rn. 23a mwN; BGH, Beschl. v. 29.05.1990 - VI ZR 298/89 , juris).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90

    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen

    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es der Partei in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (s. etwa Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (aaO) ausgeführt hat, macht dies allein den Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf jedoch nicht zu einem vermögensrechtlichen.

  • OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 19 W 67/11

    Streitwert bei Unterlassungsklage, die auf Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, auch wenn es um die Berufsehre des Verletzen geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (BGH, Beschl. v. 29.05.1990, VI ZR 298/89, Rn. 10 m.w.N., juris).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 2 U 23/19

    Low Carb-Spaghetti - Zulässigkeit einer Werbung für Spaghetti mit "Low Carb" -

    Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch stellt eine solche vermögensrechtliche Streitigkeit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89, juris Rn. 11).
  • LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08

    Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung: Klage auf Ersatz

    Deshalb mag sich der Kläger vorliegend auch nur in seiner sog. Berufsehre, von der mitunter auch in gerichtlichen Entscheidungen die Rede ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1276 - 1277), verletzt sehen.
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht indessen von der vermögensrechtlichen Natur eines Begehrens bereits dann aus, wenn sich aus dem Vorbringen oder besonderen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise zumindest auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 89, 198, 200 sowie Urteile vom 27. Januar 1987 - VI ZR 20/86 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Unterlassung 1 und vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvemögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - NJW-RR 1990, 1276, 1277 und vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

    Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 [BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92].
  • BGH, 18.04.1991 - I ZR 39/91

    "Vermögensrechtlicher Anspruch"; Zulässigkeit einer Streitwertrevision bei

    Zwar ist ein Klagebegehren bereits dann vermögensrechtlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise zumindest auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; vermögensrechtliche Reflexwirkungen bleiben jedoch außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.1990 VI ZR 298/89, GRUR 1990, 1055 - Medizinjournalist; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 112/89] - Johanniter-Bier; Beschl. v.06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847).
  • OLG München, 10.11.1992 - 21 W 2023/92

    Streitwert bei inhaltsgleichem Unterlassungsanspruch gegen mehrere Beklagte

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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1990 - IV ZR 310/88   

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BGH, 02.05.1990 - IV ZR 310/88 (https://dejure.org/1990,2992)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1990 - IV ZR 310/88 (https://dejure.org/1990,2992)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1990 - IV ZR 310/88 (https://dejure.org/1990,2992)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1276
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.03.2018 - IX ZR 179/17

    Zulassung der Revision bei Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs

    Mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83, NJW 1984, 2039, 2040; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276).
  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

    Dies könnte es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 ­ III ZR 29/83 ­ NJW 1984, 2039, 2040 und vom 2. Mai 1990 ­ IV ZR 310/88 ­ NJW-RR 1990, 1276 sowie Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 272/99 ­ NStZ 1999, 578 f.; Stein/Jonas/Chr.
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 577/19

    Unterbleiben der Vernehmung der von der Prozesspartei benannten Zeugen mangels

    Indiztatsachen sind erhebliche Tatsachen, wenn der Indizienbeweis schlüssig ist, mithin die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien den Richter von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276, juris Rn. 7).
  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Dabei ist eine Beweisaufnahme aber nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich bei dem zu beweisenden Umstand lediglich um einen nur mittelbaren Beweis für die Haupttatsache handelt, sofern diesem Umstand eine jedenfalls indizielle Relevanz im vorstehend beschriebenen Sinne nicht abzusprechen ist (siehe BGH, Urteil vom 02.05.1990 - IV ZR 310/88, juris Rn. 8, NJW-RR 1990, 1276).
  • OLG Schleswig, 24.02.2000 - 11 U 138/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Den unmittelbar im Anschluss an ein Unfallgeschehen abgegebenen Äußerungen von Augenzeugen über die Unfallursache können für deren Feststellung von großer Bedeutung sein, weil sie in der Regel von Überlegungen zur Haftungsfrage unbeeinflusst sind (BGH NJW-RR 1990, 1276 ).
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