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   OLG Koblenz, 17.07.1990 - 3 U 15/88   

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https://dejure.org/1990,2415
OLG Koblenz, 17.07.1990 - 3 U 15/88 (https://dejure.org/1990,2415)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.07.1990 - 3 U 15/88 (https://dejure.org/1990,2415)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 3 U 15/88 (https://dejure.org/1990,2415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger hinsichtlich eines hinterlegten Festgeldguthabens; Ein den vollen Zugriff hinderndes Anteilsrecht an einem Festgeldguthaben; Gesamtgläubigerschaft der Kontoinhaber gegenüber der Bank an einem Oder-Konto mit ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1385
  • NJW-RR 1991, 1408 (Ls.)
  • WM 1990, 1532
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1990 - XI ZR 352/89

    Änderung der Verfügungsbefugnis über ein Gemeinschaftssparkonto

    Die Inhaber eines Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB und als solche jeder für sich aus eigenem Recht hinsichtlich des gesamten Guthabens selbständig forderungsberechtigt (BGHZ 95, 185, 187; BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 843; OLG Koblenz WM 1990, 1532, 1534) [OLG Koblenz 17.07.1990 - 3 U 15/88].
  • BGH, 06.06.2002 - IX ZR 169/01

    Pfändung einer Forderung aus einem Oder-Konto

    b) Das OLG Koblenz (WM 1990, 1532, 1534 f = NJW-RR 1990, 1385) hat versucht, eine Widerspruchsbefugnis der übrigen Gläubiger gegen die Forderungspfändung aus dem Innenverhältnis der Gesamtgläubiger heraus zu begründen.
  • OLG Hamburg, 19.10.2007 - 1 U 136/06

    Zugehörigkeit eines Oder-Kontos zur Insolvenzmasse

    Zur Einzelzwangsvollstreckung in die Einlagenforderung sind beim Oder-Konto die Gläubiger eines jeden der Kontoinhaber befugt, ohne dass es darauf ankommt, inwiefern dem Vollstreckungsschuldner die Einlagenforderung im Innenverhältnis gebührt (BGH, Urteil vom 29. April 1986, IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787 ff.; Urteil vom 24. Januar 1985, IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 320 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 1990, 3 U 15/88, WM 1990, 1532, 1534 f.; Canaris, aaO., Rdn. 228 m.w.N.; Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO., § 35 Rdn. 14).
  • OLG Stuttgart, 29.05.2001 - 12 U 263/00

    Rechtsstellung des anderen Kontoinhabers bei Pfändung eines Guthabens auf einem

    Nach Ansicht des Senats hat der Kläger, da ihm allenfalls ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zusteht, letztlich kein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO (vgl. Wagner in WM 1991, 1145 ff., anderer Ansicht: OLG Koblenz, NJW-RR 90, 1385 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem jüngeren Schrifttum haben sich Staudinger/Noack, 13. Aufl., § 428 Rdn. 29 und Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 771 Rdn. 16 gegen ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO des oder der anderen Kontomitinhaber beim Oder-Konto ausgesprochen, während Staudinger/Langhein, 13. Aufl., § 741 Rdn. 91 und Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 430 Rdn. 2 ein solches bejahen wollen), sodass auch aus diesem Grund die Hilfsanträge Ziffer 2 a) und b), soweit sie über den bereits ausbezahlten Betrag hinausgehen, unbegründet sind.

    Für den Pfändungsgläubiger wird aus der Ausgleichspflicht des Zessionars sodann teilweise gefolgert, dass auch diesen eine entsprechende Ausgleichspflicht treffe (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1385 ff., Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 430 Rdn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 12.Auflage, Rdn. 341), aber auch die Auffassung vertreten, den Pfändungsgläubiger treffe keine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB , der Ausgleichsanspruch richte sich allein gegen den Pfändungsschuldner als Kontomitinhaber (Wagner, WM 1991, 1145 ff., Staudinger/Noack, 13. Aufl., § 430 Rdn. 20, widersprüchlich Staudinger, Langhein, Rdn. 88 und 91, Wohl auch Erman/Ehmann, 10. Aufl., § 928 Rdn. 10 i.V.m. § 429 Rdn. 5).

  • OLG Nürnberg, 16.01.2002 - 5 W 4355/01

    Keine Beschränkung bei Pfändung in ein "Oder-Konto"

    Selbst wenn man - entgegen der wohl h.M. (vgl. Wagner a.a.O.) - der Rechtsauffassung des OLG Koblenz (NJW-RR 90, 1385) folgt, wonach der vollstreckende Gläubiger Rechte an der Gesamtforderung nur "belastet" mit der Ausgleichspflicht gem. § 430 BGB zugunsten des anderen Gesamtgläubigers der gepfändeten Forderung erwirbt und Befriedigung nur unter Beachtung dieser Ausgleichspflicht beanspruchen kann, so könnte dies nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren geltend gemacht und überprüft werden.
  • OLG Celle, 07.03.2013 - 13 U 112/12

    Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom

    Wenn nach der im Bankvertrag getroffenen Regelung jeder von ihnen allein berechtigt war, über die jeweiligen Gutschriften selbstständig unbeschränkt Verfügungen jeder Art zu treffen, unterliegen die Forderungen der Kontoinhaber auch der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die sich nur gegen einen von ihnen richteten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, juris Rn. 18; Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 169/01, juris Rn. 3; OLG Stuttgart Urteil vom 29. Mai 2001 - 12 U 263/00 juris Rn. 37; aA noch OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 1990 - 3 U 15/88, NJW-RR 1990, 1385, 1386).
  • LG Köln, 29.03.2022 - 14 O 227/21
    Dagegen werden in Literatur (vgl. etwa MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 20 und Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 33 Rn. 119) und Rechtsprechung (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1385) diverse Einwände erhoben.
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