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   BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89   

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BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89 (https://dejure.org/1989,1385)
BayObLG, Entscheidung vom 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89 (https://dejure.org/1989,1385)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - BReg. 2 Z 75/89 (https://dejure.org/1989,1385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn wörtlich in dem Protokoll die Fugenerweiterung zwischen den Betonplatten nicht festgehalten wurde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.is (Leitsatz)

    WEG - Niederschrift von Beschlüssen - Versammlungsniederschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1372 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 210
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    (1) Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist wie die aller Rechtsgeschäfte grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLGZ 1985, 171/175; 1986, 322/325; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 20).

    Solche Fehler (vgl. dazu im einzelnen BayObLGZ 1985, 171/175) sind hier nicht erkennbar.

  • BayObLG, 08.08.1986 - BReg. 2 Z 95/85

    Ersatz für Aufwendungen eines Wohnungseigentümers, die zur Verwaltung des

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    (1) Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist wie die aller Rechtsgeschäfte grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLGZ 1985, 171/175; 1986, 322/325; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 20).
  • OLG Köln, 15.01.1979 - 16 Wx 106/78
    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Er ist auf die Feststellung des Inhalts der in der Eigentümerversammlung vom 11.3.1987 zur Fassadensanierung nach der Variante 1 gefaßten Eigentümerbeschlüsse und damit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern untereinander sowie zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter gerichtet (vgl. OLG Köln OLGZ 1979, 282/283 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 147 f.).
  • OLG Hamm, 24.01.1985 - 15 W 450/84

    Anforderungen an einen Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit der im Protokoll

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Er ist auf die Feststellung des Inhalts der in der Eigentümerversammlung vom 11.3.1987 zur Fassadensanierung nach der Variante 1 gefaßten Eigentümerbeschlüsse und damit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern untereinander sowie zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter gerichtet (vgl. OLG Köln OLGZ 1979, 282/283 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 147 f.).
  • BayObLG, 09.08.1984 - BReg. 2 Z 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Die Niederschrift ist indes nur eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO, die hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts keine gesetzliche Beweiskraft hat (BayObLGZ 1984, 213/216 m.w.Nachw.; BayObLG …
  • BayObLG, 15.12.1982 - BReg. 2 Z 39/82
    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Für die Feststellung von Abstimmungsergebnis und Beschlußinhalt kommt der Versammlungsniederschrift, die nach § 24 Abs. 6 WEG aufzunehmen ist, zwar ein erheblicher Beweiswert zu (BayObLGZ 1973, 68/75; 1982, 445/448).
  • BayObLG, 21.02.1973 - BReg. 2 Z 3/73

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Rüge der unzulänglichen

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Für die Feststellung von Abstimmungsergebnis und Beschlußinhalt kommt der Versammlungsniederschrift, die nach § 24 Abs. 6 WEG aufzunehmen ist, zwar ein erheblicher Beweiswert zu (BayObLGZ 1973, 68/75; 1982, 445/448).
  • BayObLG, 09.02.1981 - BReg. 2 Z 8/80

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
    Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ebenso wie die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Geßler/Hüffer AktG § 246 Rn. 30 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1981, 21/27) keine Frist des Verfahrensrechts, sondern eine materiellrechtliche Ausschlußfrist.
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 133/00

    Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des

    Die Versammlungsniederschrift hat nach anerkannter Auffassung lediglich die Beweiskraft einer Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, erbringt also nicht bereits allein den vollen Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der wiedergegebenen Beschlußfassung (BayObLGZ 1984, 213, 216; NJW-RR 1990, 210; Staudinger/Bub, a.a.O., § 24, Rdnr. 118).
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12

    Terrassenüberdachung nur mit förmlichen Beschluss zulässig?

    Die Auslegung des Protokolls vom 10. März 2008, einer Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BayObLG, NJW-RR 1990, 210, 211), ergibt aber nichts für den übereinstimmenden Willen aller IV-Steigentümer der Gemeinschaft, die fragliche Errichtung der Terrassenüberdachung mit verbindlicher Wirkung für und gegeneinander in Form einer Vereinbarung im o. g. Sinne zu genehmigen.
  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211; KG WuM 1993, 709; WE 1996, 233; Staudinger/Wenzel § 43 WEG Rdn. 42; a.A. Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl. § 43 Rdn. 50).
  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    a) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG und gemäß dem im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 210 m.w.N.) zulässig.
  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 72/95

    Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

    Auch der Antrag festzustellen, ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten Inhalt sei entgegen der Versammlungsniederschrift zustandegekommen oder nicht zustandegekommen, wird von der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG erfaßt (vgl. BayObLG WEM 1979, 135; WE 1989, 183; NJW-RR 1990, 210 f.; OLG Celle NJW 1958, 307, 308; OLG Hamm OLGZ 1979, 296, 298; KG NJW-RR 1991, 213 ; Weitnauer/Hauger § 43 Rn. 28).

    Ob auch der Antrag, das Nichtzustandekommen oder die Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen festzustellen, der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211 m.w.N.; KG NJW-RR 1991, 213 f.), kann auf sich beruhen, da die Frist hier eingehalten ist.

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 16/95

    Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

    Für die Feststellung, mit welchem Inhalt ein Eigentümerbeschluß gefaßt worden ist, können auch andere Beweismittel herangezogen werden (BayObLG NJW-RR 1990, 210).

    Die Feststellung, ob überhaupt ein Eigentümerbeschluß gefaßt worden ist und welchen Wortlaut er hat, ist Sache des Tatrichters (BayObLG NJW-RR 1990, 210).

  • BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 8/91

    Duldungspflichten von Eigentümergemeinschaften unter Beachtung von

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  • BayObLG, 18.03.1997 - 2Z BR 98/96

    Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zur Vertretung durch Verwalter im

    Zwar ist die Versammlungsniederschrift - die Echtheit der der Abschrift zugrundeliegenden Urkunde wird von den Antragstellern offensichtlich nicht bestritten - nur eine Privaturkunde, die Beweis dafür erbringt, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben, d.h. daß diese oder einer von ihnen eine Versammlungsniederschrift mit diesem Inhalt abgefaßt haben; für die Richtigkeit ihres Inhalts kommt der Privaturkunde keine gesetzliche Beweiskraft zu (vgl. § 416 ZPO ; BayObLGZ 1984, 213, 216 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1990, 210, 211).
  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 81/00

    Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen

    Ist der Antrag verspätet gestellt, wird er als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen (BayObLG NJW-RR 1990, 210/211).
  • OLG Hamburg, 21.10.2002 - 2 Wx 71/02

    Rechtsschutzinteresse des Alteigentümers

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen (BayObLG NJW-RR 1993, 85, 86; NJW-RR 1990, 210, 211; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rn. 85).
  • BayObLG, 13.09.1990 - BReg. 2 Z 100/90

    Wirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Eigentümerversammlung

  • OLG Hamm, 15.01.2004 - 15 W 106/03

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

  • OLG Köln, 29.03.1995 - 16 Wx 36/95

    Zur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage - Wohnungseigentum,

  • BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98

    Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94

    Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

  • BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 97/01

    Auschluss einzelner Eigentümern von der Eigentümerversammlung -

  • KG, 06.06.1990 - 24 W 1227/90

    Feststellung des Zustandekommens bzw. Nichtzustandekommens von

  • BayObLG, 25.05.1999 - 2Z BR 25/99

    Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen

  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom

  • OLG Hamm, 22.06.1998 - 15 W 156/98

    Anfechtungsfrist bei Beschlüssen der Eigentümerversammlung; Voraussetzungen für

  • BayObLG, 25.05.1998 - 2Z BR 22/98

    Wirksamkeit bestandskräftig gewordener Eigentümerbeschlüsse bei Verstoß gegen

  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 63/98

    Versäumnis einer Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

  • BayObLG, 11.02.1999 - 2Z BR 171/98

    Erfordernis der Unterschrift unter einem Antrag auf Ungültigerklärung eines

  • BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 113/89

    Bestimmung zum Verwalter durch Beschluß der Wohnungseigentümer

  • BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 2 Z 144/90

    Anstellung eines Hausmeisters durch einen Verwalter einer Eigentümergemeinschaft;

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