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   OLG Karlsruhe, 12.04.1989 - 6 U 198/88   

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https://dejure.org/1989,5239
OLG Karlsruhe, 12.04.1989 - 6 U 198/88 (https://dejure.org/1989,5239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.1989 - 6 U 198/88 (https://dejure.org/1989,5239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. April 1989 - 6 U 198/88 (https://dejure.org/1989,5239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 244
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.1989 - 6 U 198/88
    ... Der von den Parteien zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Bekl. Der Einwurf von Werbesendungen in private Hausbriefkästen, auf denen sich deutlich sichtbar der Hinweis befindet, daß Werbung ausdrücklich nicht gewünscht werde, kann wegen Mißachtung des ausdrücklich erklärten Willens eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Werbeadressaten sein und stellt vorliegend eine Eigentums- oder Besitzstörung dar (BGH, NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184 = GRUR 1989, 225 (226) - Handzettel-Wurfsendung), in der nach den Umständen ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1422 unter Hinweis auf BGH, NJW 1973, 1119 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 48 = GRUR 1973, 552 - Briefwerbung).

    Weitergehende Maßnahmen der Bekl. gegenüber ihren Verteiler-Unternehmen, etwa die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (vgl. BGH, NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184 = GRUR 1989, 225 (226)), hätten keinen größeren Erfolg garantieren und sog. Ausreißer nicht verhindern können.

    Der bloße schriftliche Hinweis mit Schreiben vom 5.2.1987 an die Verteilerfirma, die entsprechenden Sperrvermerke auf den Hausbriefkästen zu beachten, reicht hierzu nicht aus; der BGH (NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184 = GRUR 1989, 225 (226)) verlangt insoweit grundsätzlich eine Vertragsstrafenvereinbarung.

  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 160/71

    Briefwerbung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.1989 - 6 U 198/88
    ... Der von den Parteien zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Bekl. Der Einwurf von Werbesendungen in private Hausbriefkästen, auf denen sich deutlich sichtbar der Hinweis befindet, daß Werbung ausdrücklich nicht gewünscht werde, kann wegen Mißachtung des ausdrücklich erklärten Willens eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Werbeadressaten sein und stellt vorliegend eine Eigentums- oder Besitzstörung dar (BGH, NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184 = GRUR 1989, 225 (226) - Handzettel-Wurfsendung), in der nach den Umständen ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1422 unter Hinweis auf BGH, NJW 1973, 1119 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 48 = GRUR 1973, 552 - Briefwerbung).

    Eine andere Beurteilung wäre nur dann angezeigt, wenn die Beachtung des privaten Werbeverbots an den Briefkästen nach Art der Werbeaktion mit einem Organisationsaufwand und Kosten für den Werbenden verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verärgerung und Belästigung des Umworbenen stehen, der sich eine solche Werbung ausdrücklich verbeten hat (BGH, NJW 1973, 1119 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 48 = GRUR 1973, 552).

  • OLG Stuttgart, 21.08.1987 - 2 U 33/87

    Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.04.1989 - 6 U 198/88
    ... Der von den Parteien zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Bekl. Der Einwurf von Werbesendungen in private Hausbriefkästen, auf denen sich deutlich sichtbar der Hinweis befindet, daß Werbung ausdrücklich nicht gewünscht werde, kann wegen Mißachtung des ausdrücklich erklärten Willens eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Werbeadressaten sein und stellt vorliegend eine Eigentums- oder Besitzstörung dar (BGH, NJW 1989, 902 = LM § 1004 BGB Nr. 184 = GRUR 1989, 225 (226) - Handzettel-Wurfsendung), in der nach den Umständen ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1422 unter Hinweis auf BGH, NJW 1973, 1119 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 48 = GRUR 1973, 552 - Briefwerbung).
  • OLG München, 19.06.2002 - 27 U 951/01

    Verantwortlichkeit des Architekten für Mängel einer Durchführung in der

    Dies gilt uneingeschränkt für jegliche, auch kleinere Abdichtungsarbeiten, da die Klägerin die besondere Sicherung des Gebäudes vor Feuchtigkeitsschäden durch Erstellung des Kellers als "weiße Wanne" ausdrücklich vereinbart hatte (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, S. 244).
  • LG Stendal, 25.04.2008 - 22 S 124/07
    Daran sind aber hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1999, 356 ), etwa die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 244).
  • OLG Stuttgart, 06.02.1991 - 9 U 244/90

    Einwurf von Werbesendungen trotz Aufkleber auf dem Briefkasten; Abwehranspruch

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  • KG, 24.05.2007 - 10 U 196/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Vornamens eines

    Sie ist auch nicht durch die im Rahmen des diesem Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren abgegebenen einfachen Unterlassungserklärung entfallen; das Ausgangsgericht nimmt insoweit zutreffend Bezug auf die Entscheidung des BGH (NJW 1994, 1281, 1283), wonach die durch eine rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (vgl. auch BayObLG 95, 174, 179 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 244, 245).
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