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OLG Braunschweig, 08.05.1989 - 2 W 137/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Auskunftsanspruch des Nachlassgerichtes über Angehörige der Verstorbenen und deren Anschriften gegenüber dem Standesamt, um das Testament eröffnen zu können
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftsanspruch des Nachlassgerichtes über Angehörige der Verstorbenen und deren Anschriften gegenüber dem Standesamt, um das Testament eröffnen zu können
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 268
- Rpfleger 1989, 371
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus OLG Braunschweig, 08.05.1989 - 2 W 137/88
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1) bedürfen Eingriffe in dieses Grundrecht, das generell vor der Erhebung und Verarbeitung (u. a. auch der Übermittlung) personenbezogener Daten schützt, einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht.
- OLG Hamm, 30.07.2007 - 15 W 156/07
Einsichtsrecht auf Sammelakten eines Standesbeamten
Es entspricht der völlig einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass § 61 PStG keinen Anspruch auf die Einsicht in die Sammelakten zu einem bestimmten Personenstandsvorgang begründet, da die Norm nur die Einsichtnahme in die Personenstandsbücher selbst betrifft (OLG Düsseldorf StAZ 1989, 10; OLG Celle StAZ 1998, 81; OLG Schleswig StAZ 2005, 141; OLG Braunschweig NJW-RR 1990, 268). - OLG Hamm, 01.10.2007 - 15 W 156/07
Anspruch auf Gewährung von Einsichtnahme in Personenstandsbücher zur Ermittlung …
Es entspricht der völlig einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass § 61 PStG keinen Anspruch auf die Einsicht in die Sammelakten zu einem bestimmten Personenstandsvorgang begründet, da die Norm nur die Einsichtnahme in die Personenstandsbücher selbst betrifft (OLG Düsseldorf StAZ 1989, 10; OLG Celle StAZ 1998, 81; OLG Schleswig StAZ 2005, 141; OLG Braunschweig NJW-RR 1990, 268).