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   AG Frankfurt/Main, 05.01.1990 - 31 C 4029/89 - 16   

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https://dejure.org/1990,7439
AG Frankfurt/Main, 05.01.1990 - 31 C 4029/89 - 16 (https://dejure.org/1990,7439)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.01.1990 - 31 C 4029/89 - 16 (https://dejure.org/1990,7439)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Januar 1990 - 31 C 4029/89 - 16 (https://dejure.org/1990,7439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereitelung einer gewillkürten Nutzungsmöglichkeit als Eigentumsverletzung; Zweck der Normen der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Schutzgesetz; Annahme einer Haftung für allgemeine Vermögensschäden außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs; Auslösung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 730
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei Halteverboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmers und eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers - wie hier der Klägerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG München I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2; AG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.; LG Stuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.; Grüneberg, NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; Wussow-Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14; vgl. auch LG München I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001, 85 f.).
  • AG Hamburg-Altona, 06.06.2006 - 316 C 43/05
    Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann zu beurteilen, wenn das Kraftfahrzeug des Klägers ein anderes Fahrzeug konkret behindert hätte und durch das Verbleiben am Standort der Eintritt eines Schadens gedroht hätte, der höher gewesen wäre als das von der Beklagten verlangte Entgelt (vgl. AG Frankfurt/Main, Urt.v. 5.1.1990, NJW-RR 1990, S. 730, 731; Baldringer/Jordans NZV 2005, S. 75; Dörner JuS 1978, S. 669).

    Ein auf privatem Grund widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug berührt, wenn keine konkrete Gefahrenlage vorliegt, keine öffentlichen Interessen (so auch Woitkewitsch, MDR 2005, S. 1025; AG Frankfurt/Main, Urt.v. 5.1.1990, NJW-RR 1990, S. 730, 731).

  • AG Berlin-Wedding, 06.12.2007 - 17 C 357/07
    Dieses wäre nur dann der Fall gewesen, wenn im Einzelfall durch das Abschleppen aller Voraussicht nach ein Schaden verhindert worden wäre, der höher als die Abschleppkosten gewesen wäre und den Halter oder den Fahrer eine Ersatzpflicht getroffen hätte (vgl. dazu Baldringer/Jordans NZV 2005, 75, 77; AG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 730, 731; AG Berlin-Wedding NJW-RR 1991, 353; Stöber DAR 2006, 486, 487; AG München NJW 1996, 853, 854; Lange in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, § 683 Rdnr.41.2).
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