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OLG Frankfurt, 20.03.1990 - 20 W 75/90 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wunsch der Eltern, im Geburtseintrag als Familienname des Kindes den Namen einzutragen, den das Kind nach spanischem Recht trägt im Falle doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes; Vorrang der namentlichen Rechtsstellung eines Kindes "als Deutscher" im Falle doppelter ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel - 7 III 116/89
- LG Kassel, 23.01.1990 - 3 T 552/89
- OLG Frankfurt, 20.03.1990 - 20 W 75/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 772
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt …
Die nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im Zusammenhang mit dem Geburtseintrag getroffene Rechtswahl führte dazu, dass für das Namensstatut der Kinder spanisches Recht gilt, welches damit auch für die Frage der Erstreckung des Ehenamens auf den Namen der Kinder maßgeblich ist (vgl. BayObLG StAZ 1993, 387; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 772;… Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Bd. II, Rn. V 804;… MüKomm/Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 136;… Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 23). - OLG Köln, 12.09.1994 - 16 Wx 46/91 Dies galt auch dann, wenn die Eltern - wie hier - nach spanischen Recht Doppelnamen führten (OLG Ffm NJW-RR 90, 772).