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   OLG München, 25.10.1989 - 7 U 3016/89   

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OLG München, 25.10.1989 - 7 U 3016/89 (https://dejure.org/1989,13377)
OLG München, Entscheidung vom 25.10.1989 - 7 U 3016/89 (https://dejure.org/1989,13377)
OLG München, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 7 U 3016/89 (https://dejure.org/1989,13377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 804
  • BB 1990, 367
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 40/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Abgesehen davon folgt das Feststellungsinteresse auch schon daraus, dass hier die Rechtsklarheit durch tatsächliche Unsicherheit über das Beschlussergebnis gefährdet ist, was auch den Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten betrifft (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 804, 805).

    c) Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil der Kläger kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass seine dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass seine Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 804, 806).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 41/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    c) Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil der Mitgesellschafter G. kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass seine dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass seine Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 804, 806).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    cc) Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil die V GmbH kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass ihre dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass ihre Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 804, 806).
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 27 U 105/15
    Zwar ist eine verbindliche Beschlussfeststellung auch dann anzunehmen, wenn die beteiligten Gesellschafter sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Abstimmungsergebnis einig sind (so BGH GmbHR 2008, 426, Rn. 24; OLG Celle GmbHR 1997, 172 Rn. 20; OLG München NJW-RR 1990, 804; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 18. Auflage 2012, Anh. zu § 47 Rn. 38; weitere Nachweise bei Werner, GmbHR 2008, 428, 429).
  • OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94
    Schließlich läßt sich aus der Entscheidung des OLG München vom 25.10.1989 (BB 1990, 367 f) ebenfalls nichts für die Zulässigkeit der vorliegend von dem Kläger angestrengten allgemeinen Feststellungsklage ableiten, wie dies allerdings der Kläger behauptet.
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