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   OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90   

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https://dejure.org/1990,2931
OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90 (https://dejure.org/1990,2931)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.1990 - 4 W 211/90 (https://dejure.org/1990,2931)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 1990 - 4 W 211/90 (https://dejure.org/1990,2931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG; § 45 Abs. 3 WEG; § 273 BGB
    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer Wohnungseigentumsgemeinschaft; Anspruch auf Veräußerung des Wohneigentums; Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Lebenshaltungskosten für eine anderen Eigentümer ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einbau von Absperrventilen bei Verzug mit Wohngeldzahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer Wohnungseigentumsgemeinschaft; Anspruch auf Veräußerung des Wohneigentums; Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Lebenshaltungskosten für eine anderen Eigentümer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1118
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Kommt ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Pflichten nicht nach, sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, den Säumigen von dem weiteren Leistungsbezug auszuschließen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG WE 1992, 347; NJW-RR 2004, 1382; OLG Hamm OLGZ 1994, 269, 272; KG NJW-RR 2001, 456, 457; ZWE 2002, 182, 183; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1997, 565; AG Peine NZM 2001, 534, 535; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 148; Wolicki in Köhler/Bassenge, Wohnungseigentumsrecht, Teil 19, Rdn. 352 ff., 375; Armbrüster, WE 1999, 14, 15; Suilmann, ZWE 2001, 476, 477).
  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Ebenso wird in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118; BayObLG, MDR 1992, 967; OLG Hamm, NJW 1994, 145; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage 1997,§ 28 Rdnr. 133) ein Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, bei erheblichen Rückständen ein säumiges Mitglied der Gemeinschaft von der weiteren Belieferung mit Energie bis zum Ausgleich der Forderungen auszuschließen.

    Ebensowenig geht es darum, daß ein Eigentümer sein Sondereigentum unbegrenzt zeitlich nutzen kann, ohne Wohngeld zu zahlen (so die den Entscheidungen des BayObLG, MDR 1992, 967, und OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118, zugrunde liegenden Sachverhalte).

  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    (OLG Celle vom 9.11.90, Az: 4 W 211/90).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von den zentralen Versorgungsleitungen abgetrennt werden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118; BayObLG …

  • BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91

    Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und

    Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG enthalte aus den vom OLG Celle (NJW-RR 1991, 1118) zutreffend angeführten Gründen keine abschließende Spezialregelung.

    Der Senat schließt sich wie das Landgericht insoweit den zutreffenden Ausführungen des OLG Celle (NJW-RR 1991, 1118) an (zustimmend auch Palandt/Bassenge § 16 WEG Rn. 13; Deckert WE 1991, 206/210).

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93

    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

    In diesen Fällen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in bezug auf die Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie grundsätzlich zulässig, soweit der Ausschluß durch den vorübergehenden Einbau von Absperrventilen möglich ist, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt (in diesem Sinne auch OLG Celle NJW-RR 1991, 1118 f, BayObLG, Beschluß vom 16. Januar 1992, BReg 2 Z 162/91 = NJW-RR 1992, 787 (Leitsatz)).
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

    Sollten die Sperrvorrichtungen nur vom Sondereigentum der Schuldner errichtet werden können, beauftragt die Gemeinschaft die Verwaltung, unverzüglich das Betretungsrecht gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe zu erzwingen, falls die Schuldner das Betreten der Wohnung durch eine Fachfirma mit der Veraltung verweigern (OLG Celle, 9. November 1990, 4 W 211/90; LG Essen, 25. Februar 1999, 2 T 4/99).".
  • OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04

    Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer

    In diesem Fall wäre der säumige Wohnungseigentümer in der Lage, seine Wohnung unbegrenzt auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen (OLG Celle OLGZ 1991, 50, 51; BayObLG WuM 1992, 207, 208; OLG Hamm MDR 1994, 263; KG NJW-RR 2001, 1307).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • AG Peine, 28.12.1999 - 19 UR-II 7/99

    Ausschluss von der Belieferung mit Warmwasser und Heizenergie wegen titulierten

    Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage dafür, daß ein Wohnungseigentümer unter diesen Voraussetzungen auf unabsehbare Zeit seine Lebenshaltungskosten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft abwälzt; bedürftige Wohnungseigentümer zu versorgen, ist grundsätzlich Aufgabe der Sozialverwaltung (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 09.11.1990, NJW-RR 1991, 1118, 1119 [OLG Celle 09.11.1990 - 4 W 211/90] ; BayObLG, Beschl. v. 16.01.1992, …
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