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   BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90   

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https://dejure.org/1991,2511
BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90 (https://dejure.org/1991,2511)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1991 - VIII ZR 129/90 (https://dejure.org/1991,2511)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 (https://dejure.org/1991,2511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kaufpreisrestzahlung aus einem Bohröllieferungsvertrag - Auslegung einer Zahlungzusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Durchführung der kaufmänischen Untersuchungs- und Rügepflicht - Erfordernis der Darlegung eines Mangel und der Rüge bei bereits ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1214
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.1990 - V ZR 194/89

    Ausübung des Ermessens bei Zulassung verspätet angetretenen Zeugenbeweises

    Auszug aus BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90
    Neuer Vortrag verzögert die Erledigung des Rechtsstreits nicht, wenn dieser weder bei Zulassung noch bei Nichtzulassung des Vorbringens im ganzen entscheidungsreif ist (BGH, Urteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BGHR ZPO, § 296 Abs. 1 - Verzögerung 2 und vom 9. November 1990 - V ZR 194/89 = NJW 1991, 1181, 1182) [BGH 09.11.1990 - V ZR 194/89].

    Der Rechtsstreit der Parteien war nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen zur Wandelung des Bohrölkaufs zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1990 aaO).

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Bestätigungserklärungen eines Schuldners - wie etwa die durch eine Zahlungszusage zum Ausdruck gebrachte Erfüllungsbereitschaft - als "Zeugnis" des Erklärenden "gegen sich selbst" gewertet werden können, das jedenfalls den Schluß auf die Richtigkeit des Vorbringens des Gläubigers zuläßt und u.U. darüberhinaus zu einer Umkehr der Beweislast führt (BGHZ 66, 250, 254; BGH, Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 = WM 1974, 410, 411).
  • BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72

    Honorar nach den Gebührensätze der GOA

    Auszug aus BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Bestätigungserklärungen eines Schuldners - wie etwa die durch eine Zahlungszusage zum Ausdruck gebrachte Erfüllungsbereitschaft - als "Zeugnis" des Erklärenden "gegen sich selbst" gewertet werden können, das jedenfalls den Schluß auf die Richtigkeit des Vorbringens des Gläubigers zuläßt und u.U. darüberhinaus zu einer Umkehr der Beweislast führt (BGHZ 66, 250, 254; BGH, Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 = WM 1974, 410, 411).
  • BGH, 24.11.1988 - VII ZR 313/87

    Schriftform einer Honorarvereinbarung; Vereinbarung über die Erstattung der

    Auszug aus BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90
    Neuer Vortrag verzögert die Erledigung des Rechtsstreits nicht, wenn dieser weder bei Zulassung noch bei Nichtzulassung des Vorbringens im ganzen entscheidungsreif ist (BGH, Urteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BGHR ZPO, § 296 Abs. 1 - Verzögerung 2 und vom 9. November 1990 - V ZR 194/89 = NJW 1991, 1181, 1182) [BGH 09.11.1990 - V ZR 194/89].
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 12; Drossart, Bauprozessrecht 2004, 4, 6).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

    Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR 1991, 1214, 1215; Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, NJW-RR 2003, 1321, 1322; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 Rn. 21).
  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 281/02

    Begriff des neuen Angriffsmittels in der Berufung; Rechte des Auftragnehmers nach

    Ein neues Angriffsmittel wird dagegen nicht in den Prozeß eingeführt, wenn sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergibt und der Vortrag in der Berufungsinstanz diesen Umstand nur verdeutlicht oder erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR 1991, 1214, 1215).
  • OLG Hamm, 28.01.2019 - 2 U 98/18

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd wegen angeblicher Lahmheit

    Es diente nämlich lediglich einer Konkretisierung der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin, die - wenn auch zunächst nicht zahlenmäßig belegt - nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.2004, VI ZR 199/03; BGH, Urteil v. 05.06.1991, VIII ZR 129/90).
  • OLG Celle, 12.05.2004 - 9 U 189/03

    Erfüllung der Stammeinlagepflicht eines Gesellschafters; Aufrechnung des

    Insofern ist die vorliegende Konstellation vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof am 5. Juni 1991 (BGH NJW-RR 1991, 1214) entschiedenen Sachverhalt.
  • BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93

    Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anwaltsberatung

    So darf auch ein grob fahrlässig verspäteter Sachvortrag nicht zurückgewiesen werden, wenn dadurch keine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, weil der Rechtsstreit weder bei Zulassung noch bei Nichtzulassung verspäteten Vorbringens im ganzen entscheidungsreif ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214), etwa weil die Prozeßsituation ergibt, daß über eine Behauptung des Gegners Beweis erhoben werden muß.
  • OLG Schleswig, 25.01.2012 - 4 U 103/10

    Misslungene Schönheitsoperation - dennoch kein Schadensersatz vom Arzt

    Ein solches liegt nur dann vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird, nicht aber wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert (BGH NJW 2004, aaO.; NJW-RR 2003, 1321 ; NJW-RR 1991, 1214).
  • LG Duisburg, 06.09.2013 - 10 O 506/09

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren eines Patienten gegenüber einem

    Der Rechtsstreit wäre weder bei Zulassung des Vorbringens, noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214).

    Der Rechtsstreit wäre weder bei Zulassung des Vorbringens, noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214).

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 112/97

    Begriff der Verzögerung des Rechtsstreits

  • OLG Schleswig, 23.09.2004 - 7 U 31/04

    Zulässigkeit neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2006 - 7 U 183/05

    Arzthaftung: Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung; Zulässigkeit

  • OLG Hamm, 11.05.2005 - 8 U 156/04

    Neuer Sachvortrag in der Berufungsbegründung infolge fehlender Substantiierung in

  • OLG Saarbrücken, 25.09.2003 - 8 U 644/02

    Abschluss eines Mietvertrages über eine Arztpraxis unter der aufschiebenden

  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 23/06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

  • OLG Koblenz, 21.08.2013 - 5 U 256/13

    Erstmals in zweiter Instanz behauptetes Aufklärungsversäumnis über

  • OLG Rostock, 01.04.2004 - 7 U 219/01

    Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden - Vergütungsanspruch bei

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2012 - 7 U 128/11

    Arzthaftung: Behandlungsfehler bei vaginaler Entbindung; Berücksichtigung neuen

  • OLG München, 29.01.2008 - 13 U 3811/07

    Architektenhaftung: Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung

  • LAG Hamm, 10.11.2008 - 14 Ta 123/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung

  • OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 1565/02

    Voraussetzungen der Eigentumsvermutung; Kollision der Rechte des derzeitigen und

  • OLG Koblenz, 23.04.2003 - 1 U 857/02

    Zum Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines ärztlichen

  • OLG Naumburg, 04.04.2019 - 9 U 10/17

    Bemusterung bestimmt das "Bausoll"!

  • OLG Brandenburg, 28.09.2010 - 6 U 66/09

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückzahlung von

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2015 - U (Kart) 33/13

    Umfang des Schadensersatzes eines Anbieters von

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