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   BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90   

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https://dejure.org/1991,1218
BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90 (https://dejure.org/1991,1218)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1991 - XI ZR 159/90 (https://dejure.org/1991,1218)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - XI ZR 159/90 (https://dejure.org/1991,1218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wesentliche Merkmale einer stillschweigenden Kontokorrentabrede - Führung einer Geschäftsbeziehung in sogenannter "offener Rechnung" - Umkehr der Darlegungslast und Beweislast bei Saldoanerkenntnis und Wechselbegebung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stillschweigende Kontokorrentabrede, Kondiktion eines Saldoanerkenntnisses, stillschweigendes Anerkenntnis, Schuldanerkenntnis, Darlegungs- und Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    HGB § 355

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1251
  • ZIP 1991, 1069
  • MDR 1992, 141
  • WM 1991, 1630
  • BB 1991, 1818
  • DB 1991, 2079
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 77/85

    Darlegung und Beweis der durch eine Sicherungsgrundschuld gesicherten Forderung;

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90
    Wesentliche Merkmale für einen solchen Willen liegen in der Behandlung der einzelnen Leistungen als verzinsliche Kreditgewährung, in der Verzinsung des Saldos, obwohl Zinsen darin enthalten sind, in der Übersendung der regelmäßigen Abschlüsse zur Anerkennung und in der Anerkennung selbst (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 77/85 = WM 1986, 1355, 1357).
  • BGH, 30.05.1988 - II ZR 307/87

    Zahlung aus einem Wechsel - Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme bei

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90
    Ebenso kann der Wechselakzeptant gegenüber dem abstrakten Anspruch des Wechselnehmers die Bereicherungseinrede erheben, wenn der Wechselhingabe keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrunde liegt; den Wechselschuldner trifft hierfür aber die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 30. Mai 1988 - II ZR 307/87 = WM 1988, 1435, 1436 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.01.1958 - II ZR 295/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90
    In dem Schweigen auf die während eines längeren Zeitraums übersandten periodischen Rechnungsabschlüsse und in der Fortsetzung der Geschäftsverbindung auf der Basis dieser Abrechnungen kann eine stillschweigende Anerkennung der Salden liegen (BGH a.a.O. und Urteil vom 27. Januar 1958 - II ZR 295/56 = WM 1958, 620, 621).
  • BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 258/68

    Unklagbarkeit aus Devisenkontrakten nach dem Abkommen über den Internationalen

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90
    Nimmt der Gläubiger einer fälligen Forderung einen Wechsel in Zahlung, so werden die Diskontspesen nach dem Zweck der Wechselhingabe und der Interessenlage grundsätzlich dem Schuldner zur Last fallen, da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, dem Schuldner für die Laufzeit des Wechsels Kredit zu gewähren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 258/68 = WM 1970, 960; Baumbach/Hefermehl WG 17. Aufl. Einleitung Rdn. 50).
  • OLG Köln, 19.04.2004 - 2 U 187/03

    Stillschweigende Kontokorrentvereinbarung bei Warenlieferung an selbständige

    Eine Kontokorrentvereinbarung kann formfrei getroffen und damit auch konkludent zustande kommen (BGH, NJW-RR 1986, 1495 [1496]; BGH, NJW-RR 1991, 995 [996]; BGH, NJW-RR 1991, 1251; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 355 Rn 5), wobei der Wille der Beteiligten, eine Geschäftsbeziehung kontokorrentmäßig abzuwickeln, insbesondere auch durch die tatsächliche Handhabung der Parteien zum Ausdruck kommen kann (BGH, WM 1970, 184 [185]; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 262 [263]; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 355 Rn 5).

    In der regelmäßigen Übersendung der Rechnungsabschlüsse ist ein Angebot zum Abschluß einer entsprechenden Kontokorrentvereinbarung zu sehen (vgl. allgemein BGH, NJW-RR 1991, 1251).

    Zudem liegt in dem Schweigen auf die während eines längeren Zeitraums übersandten periodischen Rechnungsabschlüsse und in der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen auf der Basis dieser Abrechnungen eine Anerkennung der jeweiligen Salden (vgl. allgemein BGH, NJW-RR 1991, 1251 m.w.N.; MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 355 Rn 46; Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, a.a.O., § 355 Rn 39).

    Rechtlich stellt die Anerkennung des Saldos ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB dar (BGHZ 80, 172 [176]; BGHZ 93, 307 [313]; BGH, WM 1991, 1630; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 355 Rn 7; MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 355 Rn 43; Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, a.a.O., § 355 Rn 36).

    Auf diese Weise können die einzelnen Posten des Kontokorrents, auf denen die Saldofeststellung beruht, noch nachträglich beanstandet werden (vgl. allgemein BGHZ 51, 346 [348]; BGH, WM 1975, 556 [557]; BGH, WM 1991, 1630 [1631]; MünchKomm/Hefermehl, a.a.O., § 355 Rn 65 mit weiteren umfangreichen Nachweisen, Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, a.a.O., § 355 Rn 41).

  • OLG Köln, 29.08.2014 - 3 U 27/14

    Schadensersatzpflicht des Frachtführers wegen verspäteter Ablieferung

    Auch in dem Schweigen auf die während eines längeren Zeitraums übersandten periodischen Rechnungsabschlüsse und in der Fortsetzung der Geschäftsverbindung auf der Basis dieser Abrechnungen kann eine stillschweigende Anerkennung der Salden liegen (OLG Köln, Urt. v. 23.08.2013 - 6 U 27/13 - WRP 2013, 1656 ff. in juris Rn. 33; BGH, Urt. v. 18.06.1991 - XXI ZR 159/90 - NJW-RR 1991, 1251).
  • BGH, 08.12.1992 - XI ZR 96/92

    Schuldbeitritt zu konstitutivem Schuldanerkenntnis

    Auch ein im Kontokorrentverhältnis abgegebenes Saldoanerkenntnis, das gleichfalls zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt (Senatsurteil vom 18. Juni 1991 - XI ZR 159/90, WM 1991, 1630, 1631) sowie eine Vereinbarung über die Umkehr der Beweislast sind formlos wirksam.
  • OLG Köln, 30.04.2008 - 2 U 19/07

    Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts;

    Rechtlich stellt dieser Saldo im Falle des positiven Anerkenntnisses dann ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB dar (BGHZ 80, 172 [176]; BGHZ 93, 307 [313]; BGH, WM 1991, 1630; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 355 Rn. 7; MünchKomm/Hefermehl, aaO, § 355 Rn. 43 f.; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, aaO, § 355 Rn. 36).
  • BGH, 18.10.1994 - XI ZR 194/93

    Rechtswirkungen des fiktiven Saldoanerkenntnisses

    Das fingierte Saldoanerkenntnis nach Nr. 15 AGB-Banken a.F. führt zwar auch zum Erlöschen der im Rechnungsabschluß zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Forderungen, kann aber unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 24. April 1985 - I ZR 176/83 = NJW 1985, 3010 f. m.w.Nachw.), bewirkt also im Ergebnis lediglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Kontoinhabers: Er hat darzulegen und zu beweisen, daß der Saldo falsch berechnet wurde (Senatsurteil vom 18. Juni 1991 - XI ZR 159/90 = WM 1991, 1630, 1631 m.w.Nachw.).
  • AG Köln, 27.04.2015 - 142 C 3/14

    Mitverschulden einer Bank bei Überziehung eines Guthabenkontos

    Ist dieser Beweis gelungen, ist das Anerkenntnis nach § 812 BGB Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 2 BGB mangels Rechtsgrundes kondizierbar (BGH NJW-RR 1988, 1314; BGH NJW-RR 1991, 1251; BGH NJW 1995, 320; BGH NJW-RR 1999, 1223).
  • OLG Hamm, 05.02.2009 - 2 U 98/08

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz

    Es ist auch eine stillschweigende Kontokorrentabrede möglich, insbesondere kann eine solche in der regelmäßigen Übersendung der Abschlüsse zur Anerkennung und in der Anerkennung liegen (BGH NJW-RR 1991, 1251 - 1252).

    Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Insolvenzschuldnerin die jeweiligen Angebote der Beklagten auf Feststellung des Saldos angenommen hat, so dass entsprechende Saldenanerkenntnisse vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1251 - 1252).

  • OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02

    Wirkung einer Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bei einer

    Die Parteien haben zumindest eine konkludente Kontokorrentvereinbarung getroffen, da die Berechnung der gegenseitigen Forderungen bereits über Jahre kontokorrentmäßig erfolgte und die Beklagte nach Übersendung der regelmäßigen Abschlüsse hiergegen keine Einwendungen erhoben hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1251).

    Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen - der Saldo also falsch berechnet wurde oder Einzelforderungen nicht bestanden -, das Anerkenntnis gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.2000, NJW 2000, 2501 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1991, 1251).

  • OLG Köln, 30.04.2008 - 2 U 106/07

    Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots

    Rechtlich stellt dieser Saldo im Falle des positiven Anerkenntnisses - welches hier zumindest konkludent dadurch erfolgt ist, dass nunmehr das in dem Kontoauszug ausgewiesene Guthaben eingefordert wird - ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB dar (vgl. allgemein BGHZ 80, 172 [176]; BGHZ 93, 307 [313]; BGH, WM 1991, 1630; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 355 Rn. 7; MünchKomm/Hefermehl, aaO, § 355 Rn. 43; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, aaO, § 355 Rn. 36).
  • OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02

    Anerkenntnisfiktion, Anerkenntnis des Saldos bei Kontokorrentvereinbarung,

    Ein Bereicherungsanspruch wegen einer irrtümlichen Buchung in ein Kontokorrent ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten; dies setzt aber einen Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus mit der Folge, dass der Anerkenntnisvertrag in etwa die gleiche Wirkung wie ein Vergleich entfaltet (im Anschluss an BGH, 18.05.2000 LS 2; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251).

    Besteht zwischen dem VU und dem VM zum Zeitpunkt des Eintritts der Anerkenntniswirkung keinerlei Streit über eine vom VU in das Kontokorrent eingestellte Forderung und war das VU sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Forderung irrtümlich mit einem überhöhten Wert eingestellt worden war, ist anzunehmen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen sind und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergeben, wenn der VM dem mitgeteilten Saldo nicht widerspricht (unter Bezugnahme auf BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 - MDR 00, 943 = NJW 00, 2501; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251, für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85 - NJW 85, 2723, zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht).

  • OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 1882/05
  • OLG Köln, 23.08.2013 - 6 U 27/13

    Wettbewerbswidrigkeit unzutreffender Angaben über die Verjährung von Gutschriften

  • OLG München, 01.06.2016 - 20 U 3804/15

    Beweislastfragen bezüglich einzelner Abschluss- und Bestandsprovisionen eines

  • LG Düsseldorf, 06.08.2018 - 22 S 103/17
  • OLG München, 13.05.2015 - 20 U 4258/14

    Geltendmachung einzelner Fehlbeträge aus Factoring-Rahmenvertrag bei bestehender

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 45/97

    Auslegung von Lizenzverträgen; Einhaltung der Schriftform von Lizenzverträgen;

  • LG Düsseldorf, 06.08.2018 - 22 S 103/1746
  • LG Bielefeld, 31.10.2003 - 15 O 6/03
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