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   BayObLG, 04.07.1991 - BReg. 3 Z 151/90   

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https://dejure.org/1991,2368
BayObLG, 04.07.1991 - BReg. 3 Z 151/90 (https://dejure.org/1991,2368)
BayObLG, Entscheidung vom 04.07.1991 - BReg. 3 Z 151/90 (https://dejure.org/1991,2368)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - BReg. 3 Z 151/90 (https://dejure.org/1991,2368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Kommanditist zum Verlangen der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses; Zuständigkeit des Gerichts; Unwirksamkeit eines Beschlusses bei Zuständigkeitsüberschreitung durch den Amtsrichter; Streit über den Antragsgegner des Antrags des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1444
  • BB 1991, 1589
  • DB 1991, 1874
  • Rpfleger 1991, 356
  • BayObLGZ 1991 Nr. 45
  • BayObLGZ 1991, 261
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 63/07

    Informationserzwingungsverfahren: Anspruch eines Kapitalanlegers auf Grund einer

    Es richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft selbst (vgl. BayObLGZ 1991, 261; 1954, 350; MünchKommHGB/Grunewald 2. Aufl. § 166 Rn. 27; HK-HGB/Stuhlfelner 5. Aufl. § 166 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 15 W 219/05

    Umfang des Informationsrechts des Kommanditisten

    Die Kammer ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich die in diesem Verfahren gestellten Anträge gegen die Gesellschaft richten, die insoweit durch ihren Komplementär gesetzlich vertreten wird (BayObLG NJW-RR 1991, 1444).
  • BayObLG, 07.11.1994 - 3Z AR 64/94
    Nach Auffassung des Senats richtet sich der Anspruch, wie der nach § 51 a GmbHG , regelmäßig gegen die Gesellschaft, also gegen den Personenverband, und nicht gegen die Personen, welche die Auskunft tatsächlich zu erteilen haben (vgl. BayObLGZ 1991, 261 NJW-RR 1991, 1444 ; HK-HGB/Stuhlfelner 3. Aufl. § 166 Rn. 1 und 3; Karsten Schmidt, Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden, 1984, S. 70/71; Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts II, KG § 11 Rn. 39 m.w.Nachw.).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts München und des Landgerichts wird bei einer Entscheidung nach § 166 Abs. 3 HGB das Amtsgericht nicht als Registergericht tätig; es handelt sich vielmehr um ein echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 1991, 261/262; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6.Aufl. § 145 FGG Anm. 2; Bumiller/Winkler FGG 5. Aufl. § 145 Anm. 2a; Schlegelberger/Martens, § 166 Rn. 31; a.A. OLG Köln, OLGZ 1967, 362/363; Staub/Schilling § 166 Rn. 13).

  • OLG München, 09.08.2010 - 31 Wx 2/10

    Kommanditgesellschaft: Informationsrecht des Kommanditisten

    Im Einzelfall kann die Verweigerung des Prüfungsrechts einen wichtigen Grund darstellen, wenn mehrere Jahresabschlüsse nicht geprüft werden konnten und deshalb von einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten ausgegangen werden muss (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1444/1445).
  • OLG München, 12.04.2011 - 31 Wx 189/10

    Informationserzwingungsverfahren: Wichtiger Grund für ein außerordentliches

    Es erscheint bereits fraglich, ob solch ein Fall per se bereits einen wichtigen Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 darstellen kann (bejahend: Ensthaler/Fahse HGB § 166 Rn. 32; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Weipert HGB § 166 Rn. 41; Baumbach/Hopt/Hopt HGB § 166 Rn. 9: in der Regel; verneinend: MüKo/HGB/Grunewald § 166 Rn. 32; Röhricht/ von Westphalen/ von Gerkan/ Haas a.a.O. § 166 Rn. 20; Schlegelberger/Martens HGB § 166 Rn. 26; offenlassend: BayObLG NJW-RR 1991, 1444: regelmäßig).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 157/02

    Absoluter Beschwerdegrund bei fehlender Hinzuziehung eines materiell Beteiligten

    Es richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft (vgl. BayObLGZ 1991, 261; 1994, 350; MünchKomm-HGB/Grunewald § 166 Rn. 27; HK-HGB/Stuhlfelner 5. Aufl. § 166 Rn. 3), nach h. M., darüber hinaus aber auch gegen den bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter (vgl. BGH NJW 1984, 2470; 1989, 225; BayObLGZ 1987, 325/331; Röhricht/ Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 166 Rn. 21; Baumbach/Hopt § 166 Rn. 1 i.V.m. § 118 Rn. 1; noch enger Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 166 Rn. 31).
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