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   BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88   

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BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88 (https://dejure.org/1990,886)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1990 - I ZR 175/88 (https://dejure.org/1990,886)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 (https://dejure.org/1990,886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Handelsvertreter - Verjährungsfrist - Verkürzung - Beginn - Kenntnis - Voraussetzung - Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 225 Satz 2; HGB § 88
    Abkürzung der Verjährungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abkürzung der Verjährungsfrist in Handelsvertreterverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate, Verjährung von Provisionsansprüchen vor Kenntnis des HV von ihrer Entstehung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 35
  • ZIP 1990, 1469
  • MDR 1991, 215
  • WM 1990, 2085
  • BB 1990, 2066
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1979 - I ZR 166/78

    Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88
    Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom 12. Oktober 1979 (I ZR 166/78, BGHZ 75, 218), in dem es ebenfalls um die Wirksamkeit einer Abkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB auf sechs Monate ging, davon ausgegangen, daß eine solche Abkürzung grundsätzlich zulässig sei.

    Wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung BGHZ 75, 218 ausgeführt hat, ist für die Zulässigkeit einer Abkürzung der Verjährungsfrist des § 88 HGB - außer der Gleichbehandlung der Ansprüche von Handelsvertreter und Unternehmer - ferner Voraussetzung, daß anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen.

  • OLG Karlsruhe, 31.10.1986 - 15 U 213/85

    Anerkenntnisfiktion, stillschweigendes Anerkenntnis, Buchauszug, Abkürzung der

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88
    Nachdem er nach Erlaß eines ersten Urteils des Berufungsgerichts in vorliegender Sache vom 31. Oktober 1986 (15 U 213/85) von der Beklagten einen Buchauszug erlangt hatte, hat er seinen Provisionsanspruch auf 191.940,53 DM beziffert.

    Zur Verjährungsfrage hat das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 31. Oktober 1986 (15 U 213/85) verwiesen, in dem es ausgeführt hat, daß zwar die Verjährungsfrist des § 88 HGB durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden könne, wenn dies für den Unternehmer und den Handelsvertreter in gleicher Weise gelte.

  • BGH, 19.05.1988 - I ZR 147/86

    Formularmäßige Abkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche des

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88
    Auch sonst hat der Senat eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben für vereinbar gehalten (Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 283; BGHZ 104, 292, 294 [BGH 19.05.1988 - I ZR 147/86]. Zur Frage der Abkürzung der Verjährung der Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag vgl. ferner Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. I Rdn. 520; Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 464, 470).
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 87/84

    Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88
    Auch sonst hat der Senat eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben für vereinbar gehalten (Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 283; BGHZ 104, 292, 294 [BGH 19.05.1988 - I ZR 147/86]. Zur Frage der Abkürzung der Verjährung der Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag vgl. ferner Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. I Rdn. 520; Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 464, 470).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 3/95

    Auskunftspflicht des Handelsvertreters über Geschäfte mit Konkurrenzunternehmen;

    b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in § 15 des Handelsvertretervertrages geregelte Abkürzung der Verjährungsfrist sei unwirksam, weil § 15 Abs. 3 die Klägerin hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist einseitig bevorzuge, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Schrifttums (BGHZ 75, 218, BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 = WM 1990, 2085; Staub/Brüggemann aaO. § 88 Rdnr. 3, Hopt aaO. § 88 Rdnr. 9).

    aa) Allerdings ist allgemein anerkannt, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer abgekürzt werden kann, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen (BGHZ 75, 218, 220, BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 = WM 1990, 2085 unter I 3; OLG Hamm NJW-RR 1988, 674; OLG Celle NJW-RR 1988, 1064, 1065).

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Mai 1990 aaO.) hat mit Zustimmung des Schrifttums (Hopt aaO. § 88 Rdnr. 9, H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 416; M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdnr. H 105) in einem nicht nach dem AGB-Gesetz beurteilten Handelsvertretervertrag eine Abkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB auf sechs Monate für rechtswirksam gehalten, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist.

    Diese Regelung benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin unangemessen und ist deshalb nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, denn sie kann zur Folge haben, daß Ansprüche des Handelsvertreters verjähren, bevor dieser von ihrer Existenz Kenntnis erlangt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 aaO. unter I 3).

  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

    Nach dem gesetzlichen Leitbild soll der Arbeitnehmer in dieser Beziehung nicht schlechter gestellt sein als der Arbeitgeber (für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis vgl. BGH 12. Oktober 1979 - I ZR 166/78 - BGHZ 75, 218; 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 - BB 1990, 2066).
  • OLG Hamm, 30.01.2017 - 18 U 94/16

    Verjährung; Anspruch auf Buchauszug

    Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordert anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt sind, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Stuttgart, 02.07.2019 - 10 U 22/19

    Buchauszugserteilung im Wege der Stufenklage: Wirksamkeit einer Formularklausel

    Der Bundesgerichtshof habe im Übrigen die Wirksamkeit einer Vertragsklausel zur Verjährungsfristabkürzung, wie sie von der Beklagten fast wortgleich verwendet worden sei, für wirksam erachtet (BGH, Urteil vom 10.05.1990 - I ZR 175/88, NJW-RR 1991, 35; Anl. B1).

    Soweit die Beklagte für die Wirksamkeit der verwendeten Klausel auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.1990 (I ZR 175/88, BB 1990, 2066; Anl. B1) verweist, ist festzustellen, dass diese noch zur früheren Rechtslage ergangen ist, als nach § 88 HGB a.F. die Ansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis kenntnisunabhängig in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind, verjährten; § 202 Abs. 1 BGB in der heutigen Fassung existierte noch nicht.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.1990 (I ZR 175/88, BB 1990, 2066; Anl. B1), nach der dieser damals eine vertragliche Verjährungsverkürzung auf sechs Monate ab Kenntnis für zulässig erachtet hat, ist noch zum alten Verjährungsrecht ergangen.

  • OLG Stuttgart, 17.02.2016 - 3 U 118/15

    Handelsvertretervertrag: Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

    Bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann hingegen eine abgekürzte Verjährung vereinbart werden, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer Vertragspartei dies rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10.05.1990 - I ZR 175/88, ZIP 1990, 1469, 1471; vom 03.04.1996 - VIII ZR 3/95, ZIP 1996, 1006, 1010), wobei die zügige Abwicklung des Vertrags und eine baldige Klärung der beidseitigen Rechte und Pflichten als Interesse anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 10.05.1990, aaO).

    Als problematisch ist insofern nur eine Verkürzung angesehen worden, welche zu einer Verjährung von Ansprüchen führen könnte, die dem Handelsvertreter noch gar nicht bekannt sein können (BGH, Urteil vom 10.05.1990, aaO).

  • LG Münster, 26.10.2011 - 26 O 56/11

    Einsichtsrechte und Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges im Zusammenhang mit

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in Handelsvertreterverträgen die gesetzliche Verjährungsfrist bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer und bei Bestehen eines anerkennenswerten Interesses jedenfalls dann rechtswirksam abgekürzt werden kann, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218; BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88).

    Dass dem Unternehmer praktisch nur selten nachvertragliche Ansprüche zustehen, stellt jedoch keine einseitige aus der Vertragsabrede folgende Benachteiligung des Handelsvertreters dar, sondern folgt aus den vom Gesetz vorgegebenen unterschiedlichen Rechten und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmen ( vgl. auch BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88 Rdz. 11).

    Angesichts dieser Anknüpfung an Fälligkeit bzw. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Tatsachen ist auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate rechtswirksam ( ebenso BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88).

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 284/01

    Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters

    Durch die 1953 neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift sollten gerade zur Stärkung der Stellung des Handelsvertreters die bis dahin unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers beseitigt und die Rechtslage insoweit vereinheitlicht werden (vgl. BGHZ 75, 218, 219 f.; Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88, WM 1990, 2085 unter I 1 und 2; Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, WM 1996, 1550 unter III 2 b).
  • LG Münster, 14.09.2011 - 26 O 40/11

    Zahlung von Provisionen und Schadensersatz für einen Handelsvertreter als

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in Handelsvertreterverträgen die gesetzliche Verjährungsfrist bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer und bei Bestehen eines anerkennenswerten Interesses jedenfalls dann rechtswirksam abgekürzt werden kann, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist ( BGH, Urt. v. 12.10.1979, BGHZ 75, 218; BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88).

    Dass dem Unternehmer praktisch nur selten nachvertragliche Ansprüche zustehen, stellt jedoch keine einseitige aus der Vertragsabrede folgende Benachteiligung des Handelsvertreters dar, sondern folgt aus den vom Gesetz vorgegebenen unterschiedlichen Rechten und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmen ( vgl. auch BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88 Rdz. 11).

    Angesichts dieser Anknüpfung an Fälligkeit bzw. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Tatsachen ist auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate rechtswirksam ( ebenso BGH, Urt. v. 10.05.1990, Aktz. I ZR 175/88).

  • OLG Hamm, 21.03.2003 - 35 U 24/02

    Zulässigkeit der formularmäßigen Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist

    Es entspricht allgemein anerkannter und auch vom Senat geteilter Auffassung, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer abgekürzt werden kann, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen (BGHZ 75, 218, 220 = MDR 1980, 199; BGH WM 1990, 2085 unter 13 = MDR 1991, 215; OLG Hamm NJW-RR 1988, 674; OLG Celle NJW-RR 1988, 1064, 1065).

    Ein solches billigenswertes Interesse kann dabei etwa in der Förderung einer zügigen Abwicklung des Vertrages und einer baldigen Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten gesehen werden (BGH, MDR 1991, 215), so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB durch Individualvereinbarung beispielsweise auf sechs Monate abgekürzt wird, sofern für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist (BGH aaO.).

  • OLG München, 15.11.2000 - 7 U 3545/00

    Handelsvertretervertrag - Abürzung der Verjährung - Entstehung des

    Denn auch in einem von den Parteien ausgehandelten Individualvertrag ist eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate nur wirksam, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer für den Beginn der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist (BGH NJW-RR 91, 35; NJW 80, 286; Küstner/Thume, Hdb. des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1 3. Aufl., Rdnr. 1297, 1301).

    Denn nach § 14 Satz 3 des Vertrages beginnt die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem die Provisionsansprüche abzurechnen sind und nicht erst - wie in dem von BGH NJW-RR 91, 35 entschiedenen Fall - mit Erteilung der Endabrechnung.

  • OLG Hamm, 30.01.2017 - 18 U 95/16

    Fälligkeit und Beginn der Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf

  • LG Stuttgart, 03.08.2011 - 39 O 19/10

    Kürzung der Verjährungsfrist für einen Handelsvertreterausgleich

  • LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 114/15

    Erfolgsaussichten einer Stufenklage über die Geltendmachung von Ansprüchen auf

  • OLG München, 03.11.2010 - 7 U 3083/10

    Buchauszugerteilungsanspruch des Handelsvertreters: Umfang der geschuldeten

  • OLG München, 31.07.2008 - 23 U 4536/07

    Umfang und Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 19.07.2001 - 21 Sa 40/01

    Formulararbeitsvertrag - Ausschlußfristen

  • LG Arnsberg, 12.05.2016 - 8 O 116/15

    Anspruch eines gekündigten Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs über

  • OLG Köln, 16.04.2010 - 19 U 142/09

    - Sonnenbrillen -, Buchauszug, Abkürzung der Verjährung, wichtiger Grund,

  • OLG Stuttgart, 28.10.2010 - 2 U 46/10

    AGB eines Stromlieferungsvertrages: Wirksamkeit des Sonderkündigungsrechts des

  • LG Hamburg, 07.04.2021 - 401 HKO 23/16

    Provisionsklage des Handelsvertreters im Wege der Stufenklage: Voraussetzungen

  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11

    Wirksamkeit der Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an

  • OLG München, 07.02.1996 - 7 U 5042/95

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem

  • OLG Hamm, 15.01.1999 - 35 U 30/98

    Anspruch eines Handelvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges über

  • LG Mainz, 16.01.2004 - 11 HKO 76/02

    - EFS 1 -, wichtiger Grund, unwirksame Bestimmungen in formularmäßigem HVV,

  • KG, 02.05.2002 - 2 U 7/01

    Provisionsansprüche eines Bezirkshandelsvertreters - vereinbarungsgemäße

  • BGH, 14.10.1993 - BLw 45/93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das

  • OLG München, 10.07.2008 - 23 U 4500/07
  • OLG München, 15.07.1998 - 7 U 2623/98

    Zulässige Klausel über Verjährungsbeginn analog § 852 BGB

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2009 - 16 W 8/09

    Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2003 - 7 U 37/02
  • OLG Hamm, 16.12.1995 - 35 U 43/95

    Abkürzung der Verjährung, Verkürzung der Verjährung von Provisionsansprüchen des

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