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   BayObLG, 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90   

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https://dejure.org/1990,3269
BayObLG, 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90 (https://dejure.org/1990,3269)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90 (https://dejure.org/1990,3269)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1990 - BReg. 2 Z 143/90 (https://dejure.org/1990,3269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch; Vorrang der Auflassungsvormerkung vor der Grundschuld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 567
  • WM 1991, 1587
  • Rpfleger 1991, 194
  • BayObLGZ 1990 Nr. 66
  • BayObLGZ 1990, 318
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Als das umfassende Vollrecht ist dieses nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254).
  • OLG Dresden, 21.01.1999 - 21 U 2423/98

    Rechtsstellung des Auflassungsvormerkungsberechtigten

    Denn erst mit Eintragung des Vollrechts zugunsten der Kläger verwirklicht sich die in § 879 Abs. 1 BGB geregelte Rangwahrung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 58. Auflage, § 883 Rdn. 30), wobei auch Auflassungsvormerkungen rangfähig sind (BayObLG NJW-RR 1991, 567; BGH WM 1986, 46, 48; Staudinger-Gursky, aaO, § 883 Rdn. 178 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des

    Erforderlich ist die vollständige Erfüllung, ohne dass vormerkungswidrige Zwischeneintragungen vorliegen (vgl. nur KG, DNotZ 1958, S. 255 ff.; BayObLG, Rpfleger 1975, S. 395; NJW-RR 1991, S. 567 f.; Demharter, aaO., Anh. zu § 44 Rn. 89).
  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 15 W 545/12

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung; Anforderungen an den

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ging davon aus, dass durch die Auflassung der Anspruch auf Eigentumsübertragung und mit ihm das Pfandrecht erlösche; nach Auflassung werde das Grundbuch daher hinsichtlich des Verpfändungsvermerks unrichtig und sei auf Antrag durch Löschung dieses Vermerks nach § 22 GBO zu berichtigen, ohne dass es einer Bewilligung des Pfandgläubigers bedürfe (BayObLGZ 1983, 301; 1990, 318).
  • BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01

    Erlöschen der Auflassungsvormerkung bei Eintragung der Auflassung -

    Der Eigentumsverschaffungsanspruch erlischt aber nur dann, wenn keine vormerkungswidrigen Eintragungen vorliegen, weil sonst nicht vollständig erfüllt ist (BayObLGZ 1990, 318/321; Demharter GBO 24.Aufl. Anh. zu § 44 Rn.89; vgl. OLG Hamm Rpfleger 1992, 474).
  • OLG Köln, 25.08.1997 - 2 Wx 42/97

    Beschränkte Zulässigkeit eines Wirksamkeitsvermerks, Auflassungsvormerkung

    Eine Rangänderung zwischen Grundpfandrecht und Auflassungsvormerkung wird allgemein für zulässig gehalten (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1991, 567).
  • OLG Köln, 01.04.1992 - 2 Wx 49/91

    Keine Gerichtskosten für Eintragung eines Rangvorbehaltes bei der

    Denn dies ergibt sich daraus, daß das Eigentum selbst zu den Belastungen des Grundstücks nicht in einem Rangverhältnis steht, also nicht "rangfähig" ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; Horber/Demharter, 19. Aufl. 1991, § 45 GBO , Anm. 5 b bb; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 7; MünchKomm/Wacke, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 3).
  • LG Hagen, 15.01.1992 - 13 T 395/91

    Nichtherausgabe eines Originaltestaments durch ausländisches Gericht

    Denn dies ergibt sich daraus, daß das Eigentum selbst zu den Belastungen des Grundstücks nicht in einem Rangverhältnis steht, also nicht "rangfähig" ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; Horber/Demharter, 19. Aufl. 1991, § 45 GBO , Anm. 5 b bb; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 7; MünchKomm/Wacke, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 3).
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